1
Das Verwaltungsgericht verkündete nach Durchführung einer Verhandlung am 7. Februar 2024 den Beschluss, mit dem das Verfahren des Antragstellers betreffend die Entziehung seiner Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss näher bezeichneter Verfahren ausgesetzt wurde, und legte eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift, LVwG-AV-2471/001-2023, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007; 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche , z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007; 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen vergleiche , dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009). 3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juni 2024