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1. Der (seit dem Jahr 2010 über eine mineralrohstoffrechtliche Bewilligung verfügende) Mitbeteiligte suchte mit Eingabe vom 14. Februar 2022 um Erteilung einer mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung einer näher bezeichneten Schottergrube (konkret die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie die Bewilligung einer näher beschriebenen Bergbauanlage) an.
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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Die belangte Behörde kam bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung der Genehmigung (insbesondere hinsichtlich der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung) nicht überwiege. Zudem sei die Genehmigung auch deshalb zu versagen, weil kein Nachweis erbracht worden sei, dass die V GmbH als Grundeigentümerin eines der vom Projekt betroffenen Grundstücke dem Mitbeteiligten das Gewinnen einschließlich des Rechts zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe überlassen habe.Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Die belangte Behörde kam bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung der Genehmigung (insbesondere hinsichtlich der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung) nicht überwiege. Zudem sei die Genehmigung auch deshalb zu versagen, weil kein Nachweis erbracht worden sei, dass die V GmbH als Grundeigentümerin eines der vom Projekt betroffenen Grundstücke dem Mitbeteiligten das Gewinnen einschließlich des Rechts zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe überlassen habe.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. April 2024 gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge und erteilte dem Mitbeteiligten nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan sowie die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bergbauanlage. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. April 2024 gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge und erteilte dem Mitbeteiligten nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan sowie die mineralrohstoffrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bergbauanlage. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Die revisionswerbenden Parteien (Nachbarn im Sinn des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG) hätten im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen erhoben. Seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 (zuständig ua. für Raumordnung), sei eine Stellungnahme abgegeben worden, mit der die „fachliche Ablehnung des gegenständlichen Begehrens“ empfohlen worden sei. Die Standortgemeinde habe ihre Zustimmung für das gegenständliche Vorhaben erteilt. Der Mitbeteiligte habe eine Konkretisierung der Zustimmung zum Schotterabbau durch die V GmbH, datierend vom 16. Jänner 2023, vorgelegt. Näher genannte, nahegelegene Gemeinden hätten ihr Interesse an einer künftigen Schotterabnahme bekundet. Die Einsicht in die Projektunterlagen habe ergeben, dass diese vollständig (im Sinn des § 80 Abs. 2 MinroG) seien.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Die revisionswerbenden Parteien (Nachbarn im Sinn des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG) hätten im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen erhoben. Seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 (zuständig ua. für Raumordnung), sei eine Stellungnahme abgegeben worden, mit der die „fachliche Ablehnung des gegenständlichen Begehrens“ empfohlen worden sei. Die Standortgemeinde habe ihre Zustimmung für das gegenständliche Vorhaben erteilt. Der Mitbeteiligte habe eine Konkretisierung der Zustimmung zum Schotterabbau durch die V GmbH, datierend vom 16. Jänner 2023, vorgelegt. Näher genannte, nahegelegene Gemeinden hätten ihr Interesse an einer künftigen Schotterabnahme bekundet. Die Einsicht in die Projektunterlagen habe ergeben, dass diese vollständig (im Sinn des Paragraph 80, Absatz 2, MinroG) seien.
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Das Verwaltungsgericht stellte die wesentlichen Eckdaten des beantragten Vorhabens dar. Weiters verwies das Verwaltungsgericht auf das (vom Mitbeteiligten mit dem Projekt vorgelegte) Gutachten der M GmbH über die „Lärm- und Luftgütesituation“, in dem die Auswirkung der Erweiterung der 2010 genehmigten Schottergrube auf die ortsübliche Schallsituation beurteilt und keine Erhöhung angenommen worden sei; hinsichtlich der Luftgütesituation sei dem Gutachten zu entnehmen, dass es zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz-Luft komme. Aus den Gutachten der (von der belangten Behörde beigezogenen) Amtssachverständigen (für Lärmtechnik bzw. für Luftreinhaltung) ergebe sich, dass das Gutachten der M GmbH nach dem neuesten Stand der Technik und anerkannten Rechenverfahren erstellt worden sei. Die Nachbarn seien diesen Ausführungen in ihren Einwendungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
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Aufgrund dieser - vom Verwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erachteten - Gutachten sei festzustellen, dass durch das geplante Vorhaben keine vermeidbaren Emissionen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und auch keine unzumutbaren Belästigungen von Personen zu erwarten seien. Die Genehmigungsvoraussetzungen (auch) der Z 5 und 6 des § 116 Abs. 1 MinroG seien somit erfüllt. Es sei - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht zu verkennen, dass das Land Kärnten eine negative Stellungnahme aus Sicht der Raumordnung abgegeben habe. Ein Widerspruch zur Raumordnung stelle aber - im Gegensatz zu der auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde abstellenden Regelung des § 82 Abs. 1 MinroG - keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern sei als eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen. Vorliegend kam das Verwaltungsgericht (anders als noch die belangte Behörde) unter Bezugnahme insbesondere auf die Interessenbekundungen mehrerer Gemeinden betreffend den Bezug von Schotter sowie auf das Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Versagung jedenfalls überwiege.Aufgrund dieser - vom Verwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erachteten - Gutachten sei festzustellen, dass durch das geplante Vorhaben keine vermeidbaren Emissionen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und auch keine unzumutbaren Belästigungen von Personen zu erwarten seien. Die Genehmigungsvoraussetzungen (auch) der Ziffer 5, und 6 des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG seien somit erfüllt. Es sei - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht zu verkennen, dass das Land Kärnten eine negative Stellungnahme aus Sicht der Raumordnung abgegeben habe. Ein Widerspruch zur Raumordnung stelle aber - im Gegensatz zu der auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde abstellenden Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, MinroG - keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern sei als eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG zu berücksichtigen. Vorliegend kam das Verwaltungsgericht (anders als noch die belangte Behörde) unter Bezugnahme insbesondere auf die Interessenbekundungen mehrerer Gemeinden betreffend den Bezug von Schotter sowie auf das Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Versagung jedenfalls überwiege.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrem Zulässigkeitsvorbringen vor, es sei keine „substanzielle Auseinandersetzung“ mit der Thematik der „öffentlichen Interessen“ erfolgt. Es fehlten Feststellungen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Sinn des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG das Interesse an der Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens das in der Stellungnahme des Landes Kärnten zum Ausdruck gebrachte Interesse der Raumordnung überwiegen sollte. Auch der Umstand, dass es in der näheren Umgebung des gegenständlichen Projekts mehr als zehn Schottergruben gebe, sei nicht berücksichtigt worden. Schließlich fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG, die „über die Kasuistik des konkreten Einzelfalls hinausgehend Klarheit darüber schafft“, auf Grund welcher Kriterien eine Abwägung vorzunehmen sei bzw. welche anderen öffentlichen Interessen mit der Regelung gemeint seien.5.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrem Zulässigkeitsvorbringen vor, es sei keine „substanzielle Auseinandersetzung“ mit der Thematik der „öffentlichen Interessen“ erfolgt. Es fehlten Feststellungen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG das Interesse an der Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens das in der Stellungnahme des Landes Kärnten zum Ausdruck gebrachte Interesse der Raumordnung überwiegen sollte. Auch der Umstand, dass es in der näheren Umgebung des gegenständlichen Projekts mehr als zehn Schottergruben gebe, sei nicht berücksichtigt worden. Schließlich fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG, die „über die Kasuistik des konkreten Einzelfalls hinausgehend Klarheit darüber schafft“, auf Grund welcher Kriterien eine Abwägung vorzunehmen sei bzw. welche anderen öffentlichen Interessen mit der Regelung gemeint seien.
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Auch die vom Verwaltungsgericht bejahte Zustimmung der V GmbH gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG erweise sich als unüberprüfbar, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid noch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei. Zudem wird moniert, dass der Inhalt der Zustimmungserklärung der Standortgemeinde sowie die begründend herangezogenen Erklärungen mehrerer nahegelegener Gemeinden nicht wiedergegeben worden seien.Auch die vom Verwaltungsgericht bejahte Zustimmung der V GmbH gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG erweise sich als unüberprüfbar, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid noch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei. Zudem wird moniert, dass der Inhalt der Zustimmungserklärung der Standortgemeinde sowie die begründend herangezogenen Erklärungen mehrerer nahegelegener Gemeinden nicht wiedergegeben worden seien.
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5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die in den §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen lediglich von der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG geltend gemacht werden können. Den Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG (hingegen) nicht zu (vgl. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137, Rn. 15; VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0077, Rn. 49, jeweils mwN).5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die in den Paragraphen 82, und 83 MinroG genannten Interessen lediglich von der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG geltend gemacht werden können. Den Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG (hingegen) nicht zu vergleiche , VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137, Rn. 15; VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068 bis 0077, Rn. 49, jeweils mwN). 15
Ausgehend davon vermögen die revisionswerbenden Parteien im Rahmen ihrer Parteistellung als Nachbarn gemäß § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG mit ihrem Vorbringen zur (ihrer Ansicht nach ungenügenden) Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Gleiches gilt für die behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängel, soweit sich diese auf die Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG, die Zustimmungserklärung der Standortgemeinde nach § 82 Abs. 2 Z 2 MinroG bzw. die Überlassungserklärung des Grundeigentümers nach § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG beziehen, weil die revisionswerbenden Parteien als Nachbarn diese Interessen nicht geltend machen können und es diesen Ausführungen somit an rechtlicher Relevanz mangelt (vgl. zu § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 26). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG im Hinblick auf die seitens der V GmbH am 16. Jänner 2023 - und somit nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde - ausgestellte (und im Akt befindliche) Erklärung zur Zustimmung zum Schotterabbau und zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe auch in der Sache keinen Bedenken begegnet.Ausgehend davon vermögen die revisionswerbenden Parteien im Rahmen ihrer Parteistellung als Nachbarn gemäß Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG mit ihrem Vorbringen zur (ihrer Ansicht nach ungenügenden) Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Gleiches gilt für die behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängel, soweit sich diese auf die Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG, die Zustimmungserklärung der Standortgemeinde nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, MinroG bzw. die Überlassungserklärung des Grundeigentümers nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG beziehen, weil die revisionswerbenden Parteien als Nachbarn diese Interessen nicht geltend machen können und es diesen Ausführungen somit an rechtlicher Relevanz mangelt vergleiche , zu Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 26). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG im Hinblick auf die seitens der V GmbH am 16. Jänner 2023 - und somit nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde - ausgestellte (und im Akt befindliche) Erklärung zur Zustimmung zum Schotterabbau und zur Aneignung der mineralischen Rohstoffe auch in der Sache keinen Bedenken begegnet. 16
6.1. Darüber hinaus machen die revisionswerbenden Parteien geltend, die herangezogenen Sachverständigengutachten seien nur auszugsweise wiedergegeben und ungenügend (bloß summarisch) gewürdigt worden. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass die (in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstatteten) Einwendungen der revisionswerbenden Parteien bezüglich der Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität nicht zum Erfolg führten. Ebenso sei unklar, woraus das Verwaltungsgericht seine Feststellungen zu den Eckpunkten des Vorhabens gewinne. Eine Überprüfung der Feststellung, dass die Projektunterlagen vollständig seien, sei nicht möglich, zumal die Projektunterlagen keinen Eingang in die Feststellungen gefunden hätten. Schließlich wird noch eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. ein Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze geltend gemacht.
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6.2. Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richtet, zeigt sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung auf (vgl. zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN).6.2. Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts richtet, zeigt sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen keine als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung auf vergleiche , zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, Rn. 14, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0150, Rn. 18, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0150, Rn. 18, mwN).
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Ausgehend davon ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die (auch nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten) Einwendungen der Nachbarn als nicht geeignet ansah, um damit die vom Verwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Gutachten erfolgreich zu bekämpfen.
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6.3. Die revisionswerbenden Parteien monieren zwar fehlende Feststellungen und machen somit Verfahrensmängel geltend, ohne jedoch - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen darzustellen, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und somit ohne die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen (vgl. dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187, Rn. 21, mwN).6.3. Die revisionswerbenden Parteien monieren zwar fehlende Feststellungen und machen somit Verfahrensmängel geltend, ohne jedoch - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen darzustellen, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und somit ohne die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen vergleiche , dazu etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2018/04/0186, 0187, Rn. 21, mwN). 20
Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich noch Begründungsmängel ins Treffen führen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 9.1.2023 Ra 2021/04/0152, Rn. 14, mwN). Einen solchen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangel vermag die Revision mit ihrem nicht weiter substantiierten Zulässigkeitsvorbringen allerdings nicht aufzuzeigen.Soweit die revisionswerbenden Parteien schließlich noch Begründungsmängel ins Treffen führen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen kann, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche , VwGH 9.1.2023 Ra 2021/04/0152, Rn. 14, mwN). Einen solchen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangel vermag die Revision mit ihrem nicht weiter substantiierten Zulässigkeitsvorbringen allerdings nicht aufzuzeigen.
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7. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.7. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2024