Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/14/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0141

Entscheidungsdatum

28.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FPG 2005 §52 Abs2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0372 E 15. Dezember 2021 RS 4

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen vergleiche etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140141.L02

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023140141_20230728L01

Rechtssatz für Ra 2023/14/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0141

Entscheidungsdatum

28.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FPG 2005 §52 Abs2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0372 E 15. Dezember 2021 RS 5

Stammrechtssatz

In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140141.L03

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023140141_20230728L02

Entscheidungstext Ra 2023/14/0141

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0141

Entscheidungsdatum

05.06.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1973, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2023, L507 1430850-3/61E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des aus der Türkei stammenden Revisionswerbers als unbegründet ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (römisch fünf. erster Satz), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (römisch fünf. zweiter Satz), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (römisch sieben.)
2
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insofern statt, als es das Einreiseverbot ersatzlos behob und den Bescheid dahingehend abänderte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage betrage. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde (gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erster Satz) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
7
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 5. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140141.L01

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JWT_2023140141_20230605L00

Entscheidungstext Ra 2023/14/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0141

Entscheidungsdatum

28.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FPG 2005 §52 Abs2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des E Ö, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. März 2023, L507 1430850-3/61E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wendet, zurückgewiesen.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1993 unter Verwendung eines Visums in das Bundesgebiet ein. Er ist seither durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Von 28. Mai 1995 bis 28. Mai 1997 verfügte der Revisionswerber über die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft mit Österreichern“, welche bis 6. Juli 1998 verlängert wurde. Von 7. Juli 1998 bis 7. Oktober 2004 wurde der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers mit dem Zweck „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ (unbefristet ab 07.07.1998) verlängert; ab 10. Oktober 2002 verfügte er über den unbefristeten Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „jeglicher Aufenthaltszweck“.
2
Der Revisionswerber wurde in der Folge straffällig und vier Mal rechtskräftig verurteilt. Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 2004 wegen eines Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Revisionswerber als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Heroin in den Verkehr gesetzt, ein- und ausgeführt, zur Inverkehrsetzung und zur teils versuchten Ein- und Ausfuhr beigetragen bzw. beizutragen versucht hat. Mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis sowie die überwiegende Sicherstellung des Suchtgiftes und erschwerend die exorbitant große Suchtgiftmenge (ca. 7 kg, ca. 15,5 kg, 400 g, 900 g) sowie die Tatwiederholungen.
3
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 14. September 2005 wurde gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
4
Mit Bescheid des UVS Wien vom 28. Februar 2013 wurde der Berufung gegen den Bescheid der BPD Wien vom 14. September 2005 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass an Stelle des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 3 Ziffer 5, FPG mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden werde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
5
Am 9. September 2013 (zwei Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft) stellte der Revisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
6
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf. erster Satz), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf. zweiter Satz), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
7
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde insofern statt, als es das Einreiseverbot ersatzlos behob und den Bescheid dahingehend abänderte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage betrage. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde (gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erster Satz) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
In seiner Begründung gelangte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - zum Ergebnis, der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen können. Zur Begründung der Rückkehrscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Hinblick auf das Familienleben des Revisionswerbers kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben vorliege, weil kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu seinem erwachsenen Sohn bestünde. Der Revisionswerber spreche zwar die deutsche Sprache auf gutem Niveau, gehe aber seit 2017 keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nach. Er sei zwar immer wieder für mehrere Monate erwerbstätig gewesen, habe aber überwiegend über einen erheblichen Zeitraum von staatlichen Leistungen gelebt und zudem illegal gearbeitet. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt liege nicht vor. Er habe auch keine Beweismittel vorgelegt, die eine außergewöhnliche soziale Integration belegen würden. Er habe seinen langjährigen Aufenthalt nicht genutzt, um sich besonders beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. Auch die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen stellten eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar. Einen großen Teil seines Lebens habe er in seinem Herkunftsstaat verbracht und sei dort sozialisiert worden. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet überwiege das persönliche Interesse des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich, eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liege nicht vor. Zur ersatzlosen Behebung des Einreiseverbots führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber seit seiner Haftentlassung im September 2013 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und stelle dies einen Wohlverhaltenszeitraum von zehn Jahren dar. Es könne daher keine derartige Gefährdung erkannt werden, die die Verhängung eines Einreiseverbots rechtfertigen würde.
10
Nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
12
Zu römisch eins.:
13
Soweit sich die Revision gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes wendet, ist sie nicht zulässig.
14
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Soweit sich der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen zunächst in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 23.3.2023, Ra 2023/14/0009, mwN).
18
Das Bundesverwaltungsgericht legte - nach Durchführung zweier Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte - in einer ausführlichen Beweiswürdigung dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der gegen ihn in der Türkei erhobenen Anklagen nicht glaubhaft machen können. Dass die umfassenden und schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darzutun.
19
Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstattet.
20
Die Revision war daher im Umfang des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
21
Zu römisch zwei.:
22
Die Revision vermag allerdings, soweit sie sich gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche richtet, mit ihrem Vorbringen durchzudringen, das Bundesverwaltungsgericht sei von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK abgewichen. Sie ist insoweit zulässig und begründet.
23
Es ist unstrittig, dass sich der Revisionswerber seit dem Jahr 1993 und somit - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im März 2023 - fast dreißig Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält. Dem kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
24
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/14/0130, mwN).
25
Die durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, Rz 36).
26
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (dies gilt gleichermaßen für die Fälle des unrechtmäßigen und des rechtmäßigen Aufenthalts, vergleiche , zu unrechtmäßigem Aufenthalt etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/14/0158, mwN; und zum aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßigen Aufenthalt etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133; jeweils mwN).
27
Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG ist im Rahmen der Interessenabwägung (auch) zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen. Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche , zum Ganzen mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
28
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bei seinen Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien unter mehreren Aspekten nicht beachtet.
29
Es hat bei seiner Interessenabwägung tragend darauf abgestellt, dass den privaten Interessen des Revisionswerbers in Anbetracht der fehlenden beruflichen und (außergewöhnlichen) sozialen Integration sowie der strafgerichtlichen Verurteilungen im Hinblick auf den weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung wie Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstünden.
30
Dazu ist dem Verwaltungsgericht zunächst entgegenzutreten, wenn es in seiner Interessenabwägung den Umstand negativ wertet, der Revisionswerber habe keine Beweismittel vorgelegt, die eine außergewöhnliche soziale Integration belegen würden. Eine „außergewöhnliche“ Integration ist bei einem derartig langen Aufenthalt - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht erforderlich vergleiche , dazu etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 10/11). Fallbezogen kann auch nicht gesagt werden, dass der Revisionswerber anhand der Mindestanforderungen im Fall eines langen Aufenthaltes unter Zugrundelegung der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes überhaupt keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt hätte vergleiche , zum Ausmaß der Integration bei einer zehn Jahre übersteigenden Inlandsaufenthaltsdauer, erneut VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11, mwN).
31
Weiters findet sich in den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Revisionswerber bis zur Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 im September 2013 nahezu zwanzig Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, den überwiegenden Teil davon rechtmäßig. Weshalb vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung im Fall des Revisionswerbers die Aufenthaltsbeendigung nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann, ergibt sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes nicht.
32
Bezugnehmend auf die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz im September 2013 hat das Verwaltungsgericht auch dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG (Frage, ob die Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) nicht die fallbezogen gebotene Bedeutung beigemessen.
33
Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz selbst dauerte fast zehn Jahre, ohne dass sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein allfälliges Verschulden des Revisionswerbers an der langen Verfahrensdauer im Sinn der oben dargestellten Judikatur ergeben hätte. Anhand der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahrensakten und den bisherigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht erkennbar, dass die Dauer dieses Verfahrens dem Revisionswerber angelastet werden könnte oder von diesem verschuldet worden wäre.
34
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers - pauschal - zu seinen Lasten gewertet. Abgesehen davon, dass es zur Beurteilung des öffentlichen Interesses auch einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung bedarf, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf vergleiche , VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0140, mwN) und vorliegend keine solchen Feststellungen getroffen worden sind, steht die Einbeziehung der Straftaten durch das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung auch seinen eigenen Erwägungen bei der Aufhebung des Einreiseverbots entgegen. Dort führte das Bundesverwaltungsgericht nämlich aus, dass der Revisionswerber seit seiner Haftentlassung im Jahr 2013 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, was einen Wohlverhaltenszeitraum von zehn Jahren darstelle. In der Folge verneinte das Verwaltungsgericht eine vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit im Rahmen der Prüfung für die Verhängung eines Einreiseverbots. Damit ist die unterschiedliche Bewertung der Gefährlichkeit des Revisionswerbers nicht nur widersprüchlich, sondern mangels Begründung im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht nachvollziehbar.
35
Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht dem Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen in Verkennung der Rechtslage nicht hinreichend die zu einer einwandfreien rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellungen in Bezug auf die überlange Verfahrensdauer getroffen. Zum anderen ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung von jenen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten (oben dargestellten) Leitlinien abgewichen, auf die es fallbezogen maßgeblich ankommt.
36
Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang sowie in Bezug auf die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.
37
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juli 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140141.L00

Im RIS seit

22.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2023140141_20230728L00