Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1973, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2023, L507 1430850-3/61E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des aus der Türkei stammenden Revisionswerbers als unbegründet ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (römisch fünf. erster Satz), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (römisch fünf. zweiter Satz), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (römisch sieben.)
2
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insofern statt, als es das Einreiseverbot ersatzlos behob und den Bescheid dahingehend abänderte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage betrage. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde (gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erster Satz) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
7
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 5. Juni 2023

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140141.L01