1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 17. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber als Hauptmieter eines näher bezeichneten Lokals der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 20.000,- (bzw. jeweils 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt € 4.000,- bestimmt. Diesem Straferkenntnis lag zugrunde, der Revisionswerber habe es zu verantworten, dass er sich durch die entgeltliche Überlassung (Untervermietung) des näher bezeichneten Lokals an die F Kft. an der Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt habe. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 17. Dezember 2018 wurde der Revisionswerber als Hauptmieter eines näher bezeichneten Lokals der zweifachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 20.000,- (bzw. jeweils 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit insgesamt € 4.000,- bestimmt. Diesem Straferkenntnis lag zugrunde, der Revisionswerber habe es zu verantworten, dass er sich durch die entgeltliche Überlassung (Untervermietung) des näher bezeichneten Lokals an die F Kft. an der Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG beteiligt habe.
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Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
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Das über diese Beschwerde ergangene, am 5. September 2019 mündlich verkündete und mit 23. September 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020, Ra 2019/16/0214, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das im zweiten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2022, Ra 2021/17/0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
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Im dritten Rechtsgang stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2022 gemäß § 31 iVm § 43 VwGVG den Ablauf der Entscheidungsfrist fest und stellte das Verfahren ein. Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. November 2022, Ra 2022/12/0070, aufgrund einer Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im dritten Rechtsgang stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2022 gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 43, VwGVG den Ablauf der Entscheidungsfrist fest und stellte das Verfahren ein. Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. November 2022, Ra 2022/12/0070, aufgrund einer Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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Mit dem nunmehr angefochtenen, am 26. Juni 2023 mündlich verkündeten und mit 18. September 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen das Straferkenntnis der LPD Wien vom 17. Dezember 2018 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers in der Schuldfrage nicht statt. In der Straffrage gab es der Beschwerde jedoch insoweit Folge, als die Geldstrafe von € 20.000,- pro Spruchpunkt auf € 5.000,- pro Spruchpunkt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf zwei Tage pro Spruchpunkt herabgesetzt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt € 1.000,- reduziere und der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Mit dem nunmehr angefochtenen, am 26. Juni 2023 mündlich verkündeten und mit 18. September 2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen das Straferkenntnis der LPD Wien vom 17. Dezember 2018 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers in der Schuldfrage nicht statt. In der Straffrage gab es der Beschwerde jedoch insoweit Folge, als die Geldstrafe von € 20.000,- pro Spruchpunkt auf € 5.000,- pro Spruchpunkt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf zwei Tage pro Spruchpunkt herabgesetzt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG auf insgesamt € 1.000,- reduziere und der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
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Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber zunächst die Unionsrechtswidrigkeit der „nationalen Glücksspielbestimmungen“ ins Treffen.
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In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon wiederholt festgehalten (vgl. etwa den Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes - eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes für unionsrechtskonform erachtet hat. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon wiederholt festgehalten vergleiche , etwa den Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird), dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes - eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes für unionsrechtskonform erachtet hat.
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Im Lichte der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision gestellten Anforderungen hätte der Revisionswerber - entsprechend dem genannten Beschluss - auszuführen gehabt, aufgrund welcher - gegenüber den diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten - geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche - anderslautenden - Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber jedoch - auch im Hinblick auf das von ihm angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2022, G 259/2022 - unterlassen. Diesbezüglich wurde daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Im Lichte der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision gestellten Anforderungen hätte der Revisionswerber - entsprechend dem genannten Beschluss - auszuführen gehabt, aufgrund welcher - gegenüber den diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten - geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche - anderslautenden - Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber jedoch - auch im Hinblick auf das von ihm angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2022, G 259 aus 2022, - unterlassen. Diesbezüglich wurde daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
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Weiters macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht habe überhaupt keine Kohärenzprüfung durchgeführt und keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass sich das Verwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses sehr wohl ausführlich mit der Thematik auseinandergesetzt und auch - wenngleich disloziert - die zur Beurteilung der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols notwendigen Feststellungen getroffen hat.
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Soweit der Revisionswerber in der Folge behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich bei einer - allenfalls doch - durchgeführten Kohärenzprüfung auf Dokumente gestützt, die nicht Eingang in das Verfahren gefunden hätten und bezüglich derer dem Revisionswerber kein Parteiengehör gewährt worden sei, wird insoweit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dahin, dass dargetan wird, welches andere Verfahrensergebnis erzielt worden wäre, wenn die betreffenden Dokumente in der mündlichen Verhandlung - an der er selbst gar nicht teilgenommen hat - verlesen worden wären, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0112, Rn. 13, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Soweit der Revisionswerber in der Folge behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich bei einer - allenfalls doch - durchgeführten Kohärenzprüfung auf Dokumente gestützt, die nicht Eingang in das Verfahren gefunden hätten und bezüglich derer dem Revisionswerber kein Parteiengehör gewährt worden sei, wird insoweit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dahin, dass dargetan wird, welches andere Verfahrensergebnis erzielt worden wäre, wenn die betreffenden Dokumente in der mündlichen Verhandlung - an der er selbst gar nicht teilgenommen hat - verlesen worden wären, nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0112, Rn. 13, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. 12
Auch soweit der Revisionswerber in der Folge behauptet, es liege ein Begründungsmangel vor, da sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht mit der Frage der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes befasst habe, genügt das diesbezügliche Vorbringen nicht den bereits angesprochenen Anforderungen an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision. Der Revisionswerber behauptet bloß pauschal, es könne nicht nachvollzogen werden, welche tragenden Überlegungen für die implizite Annahme der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ausschlaggebend gewesen seien. Damit wird aber die notwendige Relevanz des Verfahrensmangels insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfällt, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt (vgl. wiederum VwGH 3.10.2023, Ra 2022/12/0128, Rn. 14, mwN), nicht dargetan. Auch insoweit wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Auch soweit der Revisionswerber in der Folge behauptet, es liege ein Begründungsmangel vor, da sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht mit der Frage der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes befasst habe, genügt das diesbezügliche Vorbringen nicht den bereits angesprochenen Anforderungen an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision. Der Revisionswerber behauptet bloß pauschal, es könne nicht nachvollzogen werden, welche tragenden Überlegungen für die implizite Annahme der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ausschlaggebend gewesen seien. Damit wird aber die notwendige Relevanz des Verfahrensmangels insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfällt, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt vergleiche , wiederum VwGH 3.10.2023, Ra 2022/12/0128, Rn. 14, mwN), nicht dargetan. Auch insoweit wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
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Weiters behauptet der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision, es liege ein Verfahrensmangel vor, da das Verwaltungsgericht - nachdem ein vom Revisionswerber beantragter Zeuge nach ordnungsgemäßer Ladung an den beiden von diesem bekannt gegebenen Adressen zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist - weitere Schritte hätte setzen müssen, um auf ein Erscheinen des Zeugen vor Gericht hinzuwirken oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen hätte einholen müssen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl Schritte unternommen hat, um mit dem im Ausland aufhältigen Zeugen, dessen Erscheinen es ohnehin nicht hätte durchsetzen können, in Kontakt zu treten. Dass Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass fortgesetzte Bemühungen des Verwaltungsgerichtes um eine Kontaktaufnahme mit dem Zeugen hätten aussichtsreich sein können, wurde nicht dargetan, weshalb auch insoweit das Vorliegen eines die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird (vgl. zu ähnlichen Konstellationen bereits VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113, sowie VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104). Weiters behauptet der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision, es liege ein Verfahrensmangel vor, da das Verwaltungsgericht - nachdem ein vom Revisionswerber beantragter Zeuge nach ordnungsgemäßer Ladung an den beiden von diesem bekannt gegebenen Adressen zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist - weitere Schritte hätte setzen müssen, um auf ein Erscheinen des Zeugen vor Gericht hinzuwirken oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen hätte einholen müssen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl Schritte unternommen hat, um mit dem im Ausland aufhältigen Zeugen, dessen Erscheinen es ohnehin nicht hätte durchsetzen können, in Kontakt zu treten. Dass Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass fortgesetzte Bemühungen des Verwaltungsgerichtes um eine Kontaktaufnahme mit dem Zeugen hätten aussichtsreich sein können, wurde nicht dargetan, weshalb auch insoweit das Vorliegen eines die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird vergleiche , zu ähnlichen Konstellationen bereits VwGH 14.12.2020, Ra 2020/08/0113, sowie VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104). 14
Im Ergebnis wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers „in der Schuldfrage“ nicht Folge gegeben wurde, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. Im Ergebnis wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers „in der Schuldfrage“ nicht Folge gegeben wurde, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.
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Im Hinblick auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die verhängte Strafe wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision geltend gemacht, dass im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - in insoweit unveränderter Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der LPD Wien vom 17. Dezember 2019 - eine falsche Strafsanktionsnorm angegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist insofern auch begründet.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beschuldigten ein Recht darauf zu, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt auch für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2018/17/0203, Rn. 17, mwN). Das Verwaltungsgericht hat, falls der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. neuerlich VwGH 25.3.2020, Ra 2018/17/0203, nunmehr Rn. 18, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beschuldigten ein Recht darauf zu, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt auch für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , VwGH 25.3.2020, Ra 2018/17/0203, Rn. 17, mwN). Das Verwaltungsgericht hat, falls der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche , neuerlich VwGH 25.3.2020, Ra 2018/17/0203, nunmehr Rn. 18, mwN). 17
Fallbezogen war im Spruch des Straferkenntnisses der LPD Wien als Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz GSpG angegeben, wonach bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Strafe in der Höhe von € 3.000,- bis € 30.000,- zu verhängen ist. Ohne insoweit eine Korrektur der angewendeten Strafsanktionsnorm im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vorzunehmen, ging das Verwaltungsgericht - nachdem zwischenzeitig einschlägige Vormerkungen hinsichtlich des Revisionswerbers nicht mehr vorlagen - in der Entscheidungsbegründung davon aus, es sei „jener Strafsatz des § 52 GSpG anzuwenden, bei erstmaliger Tatbegehung mit bis zu 3 Eingriffsgegenständen mit einem Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000“. Diese Ausführungen beziehen sich aber auf § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, der für erstmalige Übertretungen mit bis zu drei Eingriffsgegenständen eine Strafdrohung von € 1.000,- bis € 10.000,- vorsieht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass - wie die vorliegende Revision zutreffend geltend macht - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses durch insoweit unveränderte Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der LPD Wien vom 17. Dezember 2019 eine andere, und im Hinblick auf den zwischenzeitigen „Entfall“ von Vormerkungen unrichtige Strafsanktionsnorm angegeben ist, als nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet wurde. Fallbezogen war im Spruch des Straferkenntnisses der LPD Wien als Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG angegeben, wonach bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Strafe in der Höhe von € 3.000,- bis € 30.000,- zu verhängen ist. Ohne insoweit eine Korrektur der angewendeten Strafsanktionsnorm im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vorzunehmen, ging das Verwaltungsgericht - nachdem zwischenzeitig einschlägige Vormerkungen hinsichtlich des Revisionswerbers nicht mehr vorlagen - in der Entscheidungsbegründung davon aus, es sei „jener Strafsatz des Paragraph 52, GSpG anzuwenden, bei erstmaliger Tatbegehung mit bis zu 3 Eingriffsgegenständen mit einem Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000“. Diese Ausführungen beziehen sich aber auf Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG, der für erstmalige Übertretungen mit bis zu drei Eingriffsgegenständen eine Strafdrohung von € 1.000,- bis € 10.000,- vorsieht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass - wie die vorliegende Revision zutreffend geltend macht - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses durch insoweit unveränderte Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der LPD Wien vom 17. Dezember 2019 eine andere, und im Hinblick auf den zwischenzeitigen „Entfall“ von Vormerkungen unrichtige Strafsanktionsnorm angegeben ist, als nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angewendet wurde.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der LPD Wien vom 17. Dezember 2019 „in der Straffrage“ sowie über die damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der LPD Wien vom 17. Dezember 2019 „in der Straffrage“ sowie über die damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Für das fortzusetzende Verfahren wird das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es - auch vor dem Hintergrund, dass die Revision des Revisionswerbers im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Verfahrens, die dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2019 vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof bereits am 12. Dezember 2019 eingelangt ist - zu prüfen haben wird, ob allenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. In diesem Zusammenhang wird das Verwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2023, Ra 2022/16/0034, hingewiesen.
Wien, am 8. Juli 2024