Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/12/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0027

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §54 idF 2013/I/070
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0071 E 21. April 2020 RS 1 (hier ohne Bezugnahme auf das Beschlgnahmeverfahren nach den GSpG)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab; das Verwaltungsgericht trifft daher im Einziehungsverfahren nach dem GSpG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche VwGH 10.5.2019, Ra 2019/17/0019; 27.11.2018, Ra 2018/17/0157, jeweils mwN). Ebenso wie - mit anderem rechtlichem Blickwinkel - im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG können hierzu auch im Einziehungsverfahren Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich auch allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden vergleiche zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066; 16.1.2020, Ra 2019/17/0081, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120027.L01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2023120027_20240119L01

Rechtssatz für Ra 2023/12/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0027

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1 idF 2010/I/111
GSpG 1989 §54 Abs1 idF 2013/I/070
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen nicht dazu, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist (VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038), bzw. dass - im Hinblick auf die Einziehung - schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG 1989 und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120027.L02

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Dokumentnummer

JWR_2023120027_20240119L02

Entscheidungstext Ra 2023/12/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0027

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1 idF 2010/I/111
GSpG 1989 §54 Abs1 idF 2013/I/070
GSpG 1989 §54 idF 2013/I/070
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das am 29. April 2022 mündlich verkündete und mit 9. November 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-002/053/7138/2019-25 und VGW-002/053/7137/2019, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: römisch eins Kft. in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 11. April 2019 ordnete die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) sowie die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle am 30. Jänner 2019 in einem näher genannten Lokal in Wien vorgefundenen, vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie eines mit diesen verbundenem Ein- und Auszahlungsgerätes an. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligten Partei Beschwerde.
2
Mit am 29. April 2022 mündlich verkündetem und mit 9. November 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Aussage eines bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 30. Jänner 2019, die in der Folge zur Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte geführt hatte, anwesenden Organs wieder, wonach die im Lokal vorgefundenen vier Spielautomaten „heruntergefahren“ gewesen seien. Sie hätten zwar wieder hochgefahren werden können, allerdings seien sie nicht bespielbar gewesen, da dafür ein Code hätte eingegeben werden müssen, der nicht bekannt gewesen sei. Es habe auch sonst im Lokal keine Hinweise darauf gegeben, welche Spiele auf den Automaten hätten gespielt werden können. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, dass in einem Beschlagnahmebescheid Feststellungen über die Art des Spiels bzw. die ansatzweise Darstellung des Spielablaufs erforderlich seien. Dazu habe jedoch mangels Bespielbarkeit der Geräte keine Aussage getroffen werden können. Deshalb sei der Beschlagnahmebescheid aufgehoben worden. Zur Zulässigkeit einer Einziehung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese unter anderem von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhänge. Mangels Bespielbarkeit der Geräte seien aber „keine Feststellungen zu diesen Punkten“ möglich gewesen, weshalb auch der Bescheid über die Einziehung aufzuheben gewesen sei. Schließlich legte das Verwaltungsgericht - allerdings ohne nähere Einordnung dieser Ausführungen - dar, dass die „Wahrnehmungen eines Zeugen der X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)“ zwar ein Indiz für die Veranstaltung von Glücksspiel darstellten, dies jedoch bezogen auf einen anderen Zeitpunkt. Die Identität der von dem Zeugen vorgefundenen Automaten und sonstigen Eingriffsgegenstände mit den beschlagnahmten Objekten sei „nicht erwiesen“.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - erwogen hat:
5
Zur Begründung der Zulässigkeit legt die Amtsrevision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von (näher dargestellter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass der verfahrensgegenständlichen Beschlagnahme und Einziehung eine schriftliche Anzeige der X GmbH zugrunde liege, die sich auch im Akt befinde. Die X GmbH habe unter Beiziehung eines Berufsdetektivs ermittelt, dass am 4. Oktober 2018 in einem näher bezeichneten Lokal mit vier Glücksspielgeräten sowie einem Ein- und Auszahlungsgerät verbotene Ausspielungen getätigt worden seien. In einer aufgrund dieser Anzeige durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei seien in dem betreffenden Lokal vier Geräte sowie ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden worden. Zwar hätten die Geräte nicht bespielt werden können, allerdings habe es sich „augenscheinlich“ um dieselben Geräte gehandelt, bezüglich derer der Berufsdetektiv rund vier Monate zuvor Ausspielungen in Gestalt virtueller Walzenspiele beobachtet habe. Deshalb seien die Geräte beschlagnahmt und in der Folge eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund wendet sich die Amtsrevision zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass schon aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte keinen Probespielen unterzogen werden konnten, sowohl die Beschlagnahme als auch die Einziehung der betreffenden Geräte für rechtswidrig erachtet worden sei. Weiters wird die unterlassene Berücksichtigung des im Akt befindlichen „Anzeigenkonvoluts“ der X GmbH sowie die unterlassene Einvernahme des Berufsdetektivs, dessen Wahrnehmungen diesem zugrunde lagen, beanstandet. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig, sie ist auch berechtigt.
6
Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt:

Beschlagnahmen

Paragraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1.
der Verdacht besteht, dass

a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder

b)
durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
2.
fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
3.
fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

...“

7
Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:

Einziehung

Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

...“

8
Zur Beschlagnahme hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine solche dann zulässig ist, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich. Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn. 7 f, mwN).
9
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt; das Verwaltungsgericht trifft daher zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zur Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen. Dazu können auch Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, Rn. 13, mwN).
10
Der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht dazu, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn. 10, mwN), bzw. dass - im Hinblick auf die Einziehung - schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071, Rn. 9, mwN).
11
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht aber aus der bloßen Unmöglichkeit der Durchführung von Probespielen auf den verfahrensgegenständlichen Geräten abgeleitet, dass weder ein Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten noch die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliegt. Ausgehend von der - im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - offenkundig unrichtigen Rechtsansicht, dass sowohl eine Beschlagnahme als auch eine Einziehung nur nach bereits erfolgter Durchführung eines Probespiels auf dem betreffenden Gerät zulässig sein könne, hat das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweiserhebungen zur Beurteilung des Vorliegens eines Verdachts des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sowie des Vorliegens der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG durchgeführt und es in der Folge auch unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Fallbezogen wäre aber insbesondere anhand des im Akt befindlichen Anzeigenkonvoluts sowie allenfalls einer Aussage des Zeugen der X GmbH, der zu einem früheren Zeitpunkt in dem betreffenden Lokal Glücksspielgeräte vorgefunden hatte, zu prüfen gewesen, ob es sich bei diesen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen „Objekten“ um dieselben Geräte handelt, um auf dieser Basis dieser - und gegebenenfalls weiterer - Ermittlungsergebnisse allenfalls Feststellungen dazu treffen zu können, welche Spiele auf den konkret beschlagnahmten und eingezogenen Geräten durchgeführt wurden. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, die beschlagnahmten Glückspielgeräte in Betrieb nehmen zu lassen, um herausfinden zu können, welche Spiele auf den Geräten gespielt werden können. Da es das Verwaltungsgericht aber unterlassen hat, nach Durchführung weiterer Ermittlungen entsprechende Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 19. Jänner 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120027.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Dokumentnummer

JWT_2023120027_20240119L00