1
Mit Bescheid vom 11. April 2019 ordnete die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) sowie die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle am 30. Jänner 2019 in einem näher genannten Lokal in Wien vorgefundenen, vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie eines mit diesen verbundenem Ein- und Auszahlungsgerätes an. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligten Partei Beschwerde.Mit Bescheid vom 11. April 2019 ordnete die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) sowie die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle am 30. Jänner 2019 in einem näher genannten Lokal in Wien vorgefundenen, vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie eines mit diesen verbundenem Ein- und Auszahlungsgerätes an. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligten Partei Beschwerde.
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Mit am 29. April 2022 mündlich verkündetem und mit 9. November 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit am 29. April 2022 mündlich verkündetem und mit 9. November 2022 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Aussage eines bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 30. Jänner 2019, die in der Folge zur Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte geführt hatte, anwesenden Organs wieder, wonach die im Lokal vorgefundenen vier Spielautomaten „heruntergefahren“ gewesen seien. Sie hätten zwar wieder hochgefahren werden können, allerdings seien sie nicht bespielbar gewesen, da dafür ein Code hätte eingegeben werden müssen, der nicht bekannt gewesen sei. Es habe auch sonst im Lokal keine Hinweise darauf gegeben, welche Spiele auf den Automaten hätten gespielt werden können. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, dass in einem Beschlagnahmebescheid Feststellungen über die Art des Spiels bzw. die ansatzweise Darstellung des Spielablaufs erforderlich seien. Dazu habe jedoch mangels Bespielbarkeit der Geräte keine Aussage getroffen werden können. Deshalb sei der Beschlagnahmebescheid aufgehoben worden. Zur Zulässigkeit einer Einziehung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese unter anderem von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhänge. Mangels Bespielbarkeit der Geräte seien aber „keine Feststellungen zu diesen Punkten“ möglich gewesen, weshalb auch der Bescheid über die Einziehung aufzuheben gewesen sei. Schließlich legte das Verwaltungsgericht - allerdings ohne nähere Einordnung dieser Ausführungen - dar, dass die „Wahrnehmungen eines Zeugen der X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)“ zwar ein Indiz für die Veranstaltung von Glücksspiel darstellten, dies jedoch bezogen auf einen anderen Zeitpunkt. Die Identität der von dem Zeugen vorgefundenen Automaten und sonstigen Eingriffsgegenstände mit den beschlagnahmten Objekten sei „nicht erwiesen“.In seiner Entscheidungsbegründung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Aussage eines bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 30. Jänner 2019, die in der Folge zur Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte geführt hatte, anwesenden Organs wieder, wonach die im Lokal vorgefundenen vier Spielautomaten „heruntergefahren“ gewesen seien. Sie hätten zwar wieder hochgefahren werden können, allerdings seien sie nicht bespielbar gewesen, da dafür ein Code hätte eingegeben werden müssen, der nicht bekannt gewesen sei. Es habe auch sonst im Lokal keine Hinweise darauf gegeben, welche Spiele auf den Automaten hätten gespielt werden können. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, dass in einem Beschlagnahmebescheid Feststellungen über die Art des Spiels bzw. die ansatzweise Darstellung des Spielablaufs erforderlich seien. Dazu habe jedoch mangels Bespielbarkeit der Geräte keine Aussage getroffen werden können. Deshalb sei der Beschlagnahmebescheid aufgehoben worden. Zur Zulässigkeit einer Einziehung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese unter anderem von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhänge. Mangels Bespielbarkeit der Geräte seien aber „keine Feststellungen zu diesen Punkten“ möglich gewesen, weshalb auch der Bescheid über die Einziehung aufzuheben gewesen sei. Schließlich legte das Verwaltungsgericht - allerdings ohne nähere Einordnung dieser Ausführungen - dar, dass die „Wahrnehmungen eines Zeugen der X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)“ zwar ein Indiz für die Veranstaltung von Glücksspiel darstellten, dies jedoch bezogen auf einen anderen Zeitpunkt. Die Identität der von dem Zeugen vorgefundenen Automaten und sonstigen Eingriffsgegenstände mit den beschlagnahmten Objekten sei „nicht erwiesen“.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - erwogen hat:
5
Zur Begründung der Zulässigkeit legt die Amtsrevision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von (näher dargestellter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass der verfahrensgegenständlichen Beschlagnahme und Einziehung eine schriftliche Anzeige der X GmbH zugrunde liege, die sich auch im Akt befinde. Die X GmbH habe unter Beiziehung eines Berufsdetektivs ermittelt, dass am 4. Oktober 2018 in einem näher bezeichneten Lokal mit vier Glücksspielgeräten sowie einem Ein- und Auszahlungsgerät verbotene Ausspielungen getätigt worden seien. In einer aufgrund dieser Anzeige durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei seien in dem betreffenden Lokal vier Geräte sowie ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden worden. Zwar hätten die Geräte nicht bespielt werden können, allerdings habe es sich „augenscheinlich“ um dieselben Geräte gehandelt, bezüglich derer der Berufsdetektiv rund vier Monate zuvor Ausspielungen in Gestalt virtueller Walzenspiele beobachtet habe. Deshalb seien die Geräte beschlagnahmt und in der Folge eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund wendet sich die Amtsrevision zur Darlegung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass schon aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte keinen Probespielen unterzogen werden konnten, sowohl die Beschlagnahme als auch die Einziehung der betreffenden Geräte für rechtswidrig erachtet worden sei. Weiters wird die unterlassene Berücksichtigung des im Akt befindlichen „Anzeigenkonvoluts“ der X GmbH sowie die unterlassene Einvernahme des Berufsdetektivs, dessen Wahrnehmungen diesem zugrunde lagen, beanstandet. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig, sie ist auch berechtigt.
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§ 53 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt: „Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1.
der Verdacht besteht, dass
a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odera)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
b)
durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
2.
fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
3.
fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
...“
7
§ 54 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Einziehung
§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
...“
8
Zur Beschlagnahme hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine solche dann zulässig ist, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich. Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn. 7 f, mwN).Zur Beschlagnahme hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine solche dann zulässig ist, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei zwar, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist, jedoch erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich. Die konkrete Beurteilung eines ausreichend substantiierten Verdachts hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Dabei können Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel herangezogen werden vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn. 7 f, mwN). 9
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt; das Verwaltungsgericht trifft daher zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zur Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen. Dazu können auch Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, Rn. 13, mwN).Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt; das Verwaltungsgericht trifft daher zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zur Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen. Dazu können auch Dokumentationen von Probespielen, aber auch - insbesondere wenn solche fehlen - Zeugenaussagen oder andere Beweismittel, die sich allenfalls bereits aus dem behördlichen Verwaltungsakt ergeben können, herangezogen werden vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, Rn. 13, mwN). 10
Der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht dazu, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn. 10, mwN), bzw. dass - im Hinblick auf die Einziehung - schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071, Rn. 9, mwN).Der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht dazu, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038, Rn. 10, mwN), bzw. dass - im Hinblick auf die Einziehung - schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071, Rn. 9, mwN). 11
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht aber aus der bloßen Unmöglichkeit der Durchführung von Probespielen auf den verfahrensgegenständlichen Geräten abgeleitet, dass weder ein Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten noch die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG vorliegt. Ausgehend von der - im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - offenkundig unrichtigen Rechtsansicht, dass sowohl eine Beschlagnahme als auch eine Einziehung nur nach bereits erfolgter Durchführung eines Probespiels auf dem betreffenden Gerät zulässig sein könne, hat das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweiserhebungen zur Beurteilung des Vorliegens eines Verdachts des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sowie des Vorliegens der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG durchgeführt und es in der Folge auch unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Fallbezogen wäre aber insbesondere anhand des im Akt befindlichen Anzeigenkonvoluts sowie allenfalls einer Aussage des Zeugen der X GmbH, der zu einem früheren Zeitpunkt in dem betreffenden Lokal Glücksspielgeräte vorgefunden hatte, zu prüfen gewesen, ob es sich bei diesen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen „Objekten“ um dieselben Geräte handelt, um auf dieser Basis dieser - und gegebenenfalls weiterer - Ermittlungsergebnisse allenfalls Feststellungen dazu treffen zu können, welche Spiele auf den konkret beschlagnahmten und eingezogenen Geräten durchgeführt wurden. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, die beschlagnahmten Glückspielgeräte in Betrieb nehmen zu lassen, um herausfinden zu können, welche Spiele auf den Geräten gespielt werden können. Da es das Verwaltungsgericht aber unterlassen hat, nach Durchführung weiterer Ermittlungen entsprechende Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht aber aus der bloßen Unmöglichkeit der Durchführung von Probespielen auf den verfahrensgegenständlichen Geräten abgeleitet, dass weder ein Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten noch die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliegt. Ausgehend von der - im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - offenkundig unrichtigen Rechtsansicht, dass sowohl eine Beschlagnahme als auch eine Einziehung nur nach bereits erfolgter Durchführung eines Probespiels auf dem betreffenden Gerät zulässig sein könne, hat das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweiserhebungen zur Beurteilung des Vorliegens eines Verdachts des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sowie des Vorliegens der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG durchgeführt und es in der Folge auch unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Fallbezogen wäre aber insbesondere anhand des im Akt befindlichen Anzeigenkonvoluts sowie allenfalls einer Aussage des Zeugen der X GmbH, der zu einem früheren Zeitpunkt in dem betreffenden Lokal Glücksspielgeräte vorgefunden hatte, zu prüfen gewesen, ob es sich bei diesen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen „Objekten“ um dieselben Geräte handelt, um auf dieser Basis dieser - und gegebenenfalls weiterer - Ermittlungsergebnisse allenfalls Feststellungen dazu treffen zu können, welche Spiele auf den konkret beschlagnahmten und eingezogenen Geräten durchgeführt wurden. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, die beschlagnahmten Glückspielgeräte in Betrieb nehmen zu lassen, um herausfinden zu können, welche Spiele auf den Geräten gespielt werden können. Da es das Verwaltungsgericht aber unterlassen hat, nach Durchführung weiterer Ermittlungen entsprechende Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 19. Jänner 2024