Verwaltungsgerichtshof
19.01.2024
Ra 2023/12/0027
Der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen nicht dazu, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist (VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038), bzw. dass - im Hinblick auf die Einziehung - schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG 1989 und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120027.L02