Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0027

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen nicht dazu, dass - im Hinblick auf die Beschlagnahme - der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten entkräftet ist (VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0038), bzw. dass - im Hinblick auf die Einziehung - schon deshalb angenommen werden könnte, die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG 1989 und somit eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet (VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0071).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120027.L02