Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/11/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0151

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/11/0073 E 15. Oktober 2024 RS 4

Stammrechtssatz

Jene Beweismittel, die in der Regel für die Erbringung eines "Nachweises" der Zahlungsfähigkeit des Interessenten genügen können - so neben dem Treuhanderlag oder einer Bankgarantie etwa sonstige Zahlungszusagen einer Bank vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20, mwN) - können naheliegender Weise in aller Regel auch den Anforderungen eines erleichterten Beweismaßstabes, nämlich jenem der "Glaubhaftmachung", gerecht werden. Andererseits können - wiederum ganz allgemein gesprochen - bestimmte Beweismittel, die im Regelfall für einen "Nachweis" als unzureichend zu betrachten wären, nämlich etwa ein stichtagsbezogener Saldo auf einem Girokonto vergleiche dazu VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 23), gegebenenfalls für eine bloße "Glaubhaftmachung" durchaus ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110151.L01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023110151_20250917L01

Rechtssatz für Ra 2023/11/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0151

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/11/0073 E 15. Oktober 2024 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass es sich bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung oder der Nachweis der Gewährleistung der Bezahlung eines ortsüblichen Kaufpreises gelungen ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt vergleiche etwa VwGH 24.11.2021, Ra 2021/11/0157, unter Hinweis auf VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172; zuletzt auch VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046 bis 0048). Schon deshalb kann die Nennung etwaiger tauglicher oder etwaiger untauglicher Beweismittel in der zu Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 oder anderen vergleichbaren grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des VwGH weder als abschließende Aufzählung noch in dem Sinn verstanden werden, dass bestimmte Beweismittel, auch wenn sie in aller Regel für die Glaubhaftmachung (Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007) oder für den Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Interessenten (Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007) als geeignet oder als nicht geeignet zu betrachten sein werden, losgelöst vom jeweils konkret zu beurteilenden Fall stets als ausreichend oder als jedenfalls unzureichend zu erachten wären. Vielmehr ist im jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass konkrete Gesichtspunkte in bestimmten Konstellationen zu einer vom Regelfall abweichenden, anderslautenden Einschätzung führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110151.L02

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023110151_20250917L02

Entscheidungstext Ra 2023/11/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0151

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision der Landeshauptstadt St. Pölten, vertreten durch Bürgermeister Mag. Matthias Stadler, dieser vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. September 2023, Zl. LVwG-AV-572/001-2020, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde St. Pölten; mitbeteiligte Parteien: 1. A K und 2. B K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2020 wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für einen zwischen einer bestimmten Verkäuferin und der Revisionswerberin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück (vereinbarter Kaufpreis: EUR 158.918,--) u.a. in Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007), und zwar in Ansehung der gemeinsamen Interessentenerklärung des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten, versagt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst - aus, die Revisionswerberin, eine Gebietskörperschaft, sei eine juristische Person und könne daher zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, jedoch selbst keine Landwirtin im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 sein (Hinweis auf VwGH 22.2.2018, Ro 2016/11/0025 und VwGH 15.10.2019, Ro 2017/11/0004). Sie könne das vertragsgegenständliche, landwirtschaftlich genutzte Grundstück nur erwerben, wenn während des behördlichen Kundmachungsverfahrens kein Landwirt bzw. keine Landwirtin eine Interessentenerklärung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, und 6 NÖ GVG 2007 abgebe. Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte hätten fristgerecht eine sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Interessentenerklärung abgegeben und dabei ihre Fähigkeit zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes der Liegenschaft durch Vorlage eines Auszuges aus einem gemeinsamen Depotkonto bei einer bestimmten Bank glaubhaft gemacht. Da der Kontostand des Depots zum Zeitpunkt der Interessentenerklärung den Kaufpreis um mehr als das Dreifache überstiegen habe, seien allfällige börsenbedingte Wertschwankungen „zu vernachlässigen“. Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte hätten somit die Rechtsposition von Interessenten erlangt. Im Beschwerdeverfahren hätten sie zudem ein auf beider Namen lautendes Sparbuch mit einem bestimmten, den Kaufpreis des Grundstückes überschreitenden Guthaben und eine Kreditzusage einer bestimmten Bank iHv EUR 160.000,-- vorgelegt. Da die Mitbeteiligten überdies als Landwirt bzw. Landwirtin im Sinne des NÖ GVG 2007 zu qualifizieren seien, komme somit der Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 zur Anwendung, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde sowie die Mitbeteiligten jeweils eine Revisionsbeantwortung erstatteten. Kostenersatz wurde lediglich von der belangten Behörde beantragt.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die somit alleine maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht unter dem Blickwinkel des Abweichens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172) nur geltend, der vom Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten gemeinsam mit der Interessentenanmeldung vorgelegte Depotauszug beinhalte - ebenso wie ein Girokontoauszug, auf den sich das verwiesene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes konkret beziehe - einen stichtagsbezogenen Saldo, welcher nicht die Anforderungen zum Nachweis der Fähigkeit der Interessenten, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, erfülle. Es sei vollkommen gleichgültig, ob der Guthabensstand eines Girokontos oder - wie im Revisionsfall - eines Wertpapierdepots vorgelegt werde, weil die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Girokontoauszug auf andere stichtagsbezogene Salden wie im vorliegenden Fall übertragbar sei. Es liege ein nicht verbesserbarer Mangel vor, wenn die gemeinsam mit der Interessentenerklärung zu machenden Angaben über die Gewährleistung der Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Im Revisionsfall liege keine rechtswirksame Interessentenerklärung vor, die den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 auslösen würde.
9
Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , aus vielen etwa VwGH 3.3.2025, Ro 2024/22/0006, mwN).
10
Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionsvorbringen zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, auf Basis seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung vergleiche , insbesondere VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129, Rn 46 bis 48) u.a. für die aufgeworfene Rechtsfrage relevante Klarstellungen zum („herabgesetzten“) Beweismaßstab, der mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinn von Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007 verbunden und damit für die Erlangung der Interessentenstellung maßgeblich ist, getroffen hat.
11
Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass in der Regel jene Beweismittel, die für die Erbringung eines bis zum Abschluss des Verfahrens zu erbringenden Nachweises der Zahlungsfähigkeit des Interessenten gemäß Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 genügen können (Treuhanderlag, Bankgarantie, sonstige Zahlungszusagen einer Bank), auch der für die Erlangung der Interessentenstellung notwendigen Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinn von Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ GVG 2007 gerecht werden. Jedoch können - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - ganz allgemein gesprochen bestimmte Beweismittel, die im Regelfall für einen Nachweis als unzureichend zu betrachten wären, nämlich etwa ein stichtagsbezogener Saldo auf einem Girokonto, gegebenenfalls für eine bloße Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit - und damit für die Erlangung der Interessentenstellung - durchaus ausreichen.
12
Bei der Frage, ob die Glaubhaftmachung oder der Nachweis der Gewährleistung der Bezahlung eines ortsüblichen Kaufpreises gelungen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , neuerlich VwGH 15.10.2024, Ra 2024/11/0073, Rn 24 f, mwN). Eine solche ist grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (VwGH 10.3.2025, Ra 2023/11/0135, mwN).
13
Eine nach den dargestellten Kriterien im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht zeigt die Revision nicht auf: Das Verwaltungsgericht hat den von den Mitbeteiligten fristgerecht gleichzeitig mit der Interessentenerklärung vorgelegten Depotauszug, dessen Kontostand zu diesem Zeitpunkt den Kaufpreis um mehr als das Dreifache überstieg, als zur Glaubhaftmachung der Fähigkeit zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes der Liegenschaft ausreichendes Beweismittel gewürdigt. Dem setzt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, es handle sich um einen stichtagsbezogenen Saldo, der für den Nachweis der Zahlungsfähigkeit nicht ausreiche, vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Stichhaltiges entgegen.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110151.L00

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2023110151_20250917L00