Verwaltungsgerichtshof
17.09.2025
Ra 2023/11/0151
GRS wie Ra 2024/11/0073 E 15. Oktober 2024 RS 4
Jene Beweismittel, die in der Regel für die Erbringung eines "Nachweises" der Zahlungsfähigkeit des Interessenten genügen können - so neben dem Treuhanderlag oder einer Bankgarantie etwa sonstige Zahlungszusagen einer Bank vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20, mwN) - können naheliegender Weise in aller Regel auch den Anforderungen eines erleichterten Beweismaßstabes, nämlich jenem der "Glaubhaftmachung", gerecht werden. Andererseits können - wiederum ganz allgemein gesprochen - bestimmte Beweismittel, die im Regelfall für einen "Nachweis" als unzureichend zu betrachten wären, nämlich etwa ein stichtagsbezogener Saldo auf einem Girokonto vergleiche dazu VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 23), gegebenenfalls für eine bloße "Glaubhaftmachung" durchaus ausreichen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110151.L01