1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 31. Jänner 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) auf Vergütung für einen näher bezifferten Verdienstentgang, den er als selbstständig Erwerbstätiger im Absonderungszeitraum vom 11. August 2021 bis 25. August 2021 erlitten habe, als verspätet zurückgewiesen, weil er am 25. November 2021 außerhalb der auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 31. Jänner 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) auf Vergütung für einen näher bezifferten Verdienstentgang, den er als selbstständig Erwerbstätiger im Absonderungszeitraum vom 11. August 2021 bis 25. August 2021 erlitten habe, als verspätet zurückgewiesen, weil er am 25. November 2021 außerhalb der auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber gegen den behördlichen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der Spruch des Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 32 EpiG nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werde. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber gegen den behördlichen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der Spruch des Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 32, EpiG nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werde. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, nach § 13 Abs. 5 AVG sei die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte bereitzuhalten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit seien im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG sei die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte bereitzuhalten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit seien im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
4
Zwar seien auf der Startseite der Internetseite der belangten Behörde lediglich die Amtsstunden vorzufinden. Durch Anklicken des Begriffs „Amtsstunden“ erfolge jedoch eine direkte Weiterleitung des Nutzers auf eine Seite, auf der abermals die Amtsstunden der belangten Behörde samt entsprechender Kundmachung, außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Anbringen würden erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet, klar ersichtlich seien. Es liege keine mangelhafte Kundmachung der Amtsstunden vor.
5
Die Absonderung des Revisionswerbers habe laut Aufhebungsbescheid vom 25. August 2021 spruchgemäß „mit sofortiger Wirkung“ geendet, der Bescheid sei darüber hinaus am selben Tag um 13:52 Uhr dem Revisionswerber zugestellt worden. Folglich gehe das Argument des Revisionswerbers, wonach an diesem Tag der Beginn des Fristenlaufs ausgeschlossen sei, ins Leere.
6
Der dreimonatige Fristenlauf gemäß § 49 Abs. 1 EpiG habe am 25. August 2021 um 24:00 Uhr begonnen und am 25. November 2021 um 24:00 Uhr geendet. Der Anspruch des Revisionswerbers sei daher mit Ablauf des 25. November 2021 erloschen. Da die Regelung des § 13 Abs. 5 AVG auf materiell-rechtliche Fristen Anwendung finde, gelte der am 25. November 2021 um 21:42 Uhr per E-Mail übermittelte Antrag erst als am Folgetag, dem 26. November 2021, mit Wiederbeginn der Amtsstunden eingebracht. Ein dem entgegenstehender Kundmachungsmangel sei der belangten Behörde nicht vorzuwerfen. Der Spruch des behördlichen Bescheids sei dahingehend zu korrigieren gewesen, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen sei.Der dreimonatige Fristenlauf gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG habe am 25. August 2021 um 24:00 Uhr begonnen und am 25. November 2021 um 24:00 Uhr geendet. Der Anspruch des Revisionswerbers sei daher mit Ablauf des 25. November 2021 erloschen. Da die Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, AVG auf materiell-rechtliche Fristen Anwendung finde, gelte der am 25. November 2021 um 21:42 Uhr per E-Mail übermittelte Antrag erst als am Folgetag, dem 26. November 2021, mit Wiederbeginn der Amtsstunden eingebracht. Ein dem entgegenstehender Kundmachungsmangel sei der belangten Behörde nicht vorzuwerfen. Der Spruch des behördlichen Bescheids sei dahingehend zu korrigieren gewesen, dass der Antrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision erweist sich aufgrund des Vorbringens, dass im gegenständlichen Fall die Antragsfrist nach § 49 Abs. 1 EpiG - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsmeinung - mit 26. August 2021 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 26. November 2021 geendet habe und somit der verfahrenseinleitende Antrag jedenfalls fristgerecht gestellt worden sei, als zulässig und begründet.Die Revision erweist sich aufgrund des Vorbringens, dass im gegenständlichen Fall die Antragsfrist nach Paragraph 49, Absatz eins, EpiG - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsmeinung - mit 26. August 2021 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 26. November 2021 geendet habe und somit der verfahrenseinleitende Antrag jedenfalls fristgerecht gestellt worden sei, als zulässig und begründet.
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Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. 11
Nach § 33 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. Nr. 702/1974, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Nach Paragraph 33, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. 12
§ 49 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021, lautet:Paragraph 49, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, lautet: „Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.Paragraph 49, (1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(...)“
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Mit den Bestimmungen der §§ 33 und 49 EpiG wird eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert. Bei der Antragsfrist des § 33 EpiG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher - wie das Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat - abzuweisen (vgl. dazu VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187; 22.6.2022, Ra 2021/09/0188, jeweils mwN). Mit den Bestimmungen der Paragraphen 33, und 49 EpiG wird eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert. Bei der Antragsfrist des Paragraph 33, EpiG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher - wie das Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat - abzuweisen vergleiche , dazu VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187; 22.6.2022, Ra 2021/09/0188, jeweils mwN). 14
Gemäß § 33 EpiG ist der Antrag binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen sollten gemäß § 49 Abs. 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 (am 8. Juli 2020) neu zu laufen beginnen (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005).Gemäß Paragraph 33, EpiG ist der Antrag binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen, die in Paragraph 49, Absatz eins, EpiG vorsieht, dass abweichend von Paragraph 33, EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen sollten gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, (am 8. Juli 2020) neu zu laufen beginnen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005). 15
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage des Fristbeginns und -endes für die Geltendmachung von Vergütungsanträgen wie dem vorliegenden bzw. mit der Wortfolge „binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ in § 49 Abs. 1 EpiG befasst.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage des Fristbeginns und -endes für die Geltendmachung von Vergütungsanträgen wie dem vorliegenden bzw. mit der Wortfolge „binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ in Paragraph 49, Absatz eins, EpiG befasst.
16
Dem hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2021/03/0137, lag die behördliche Absonderung der Arbeitnehmerin der dort mitbeteiligten Partei bis einschließlich 2. November 2020 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 EpiG dreimonatige Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung für den Verdienstentgang am „3. November 2021“ (richtig: 3. November 2020) zu laufen beginne und am 3. Februar 2021 ende.Dem hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2021/03/0137, lag die behördliche Absonderung der Arbeitnehmerin der dort mitbeteiligten Partei bis einschließlich 2. November 2020 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass die gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 49, EpiG dreimonatige Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung für den Verdienstentgang am „3. November 2021“ (richtig: 3. November 2020) zu laufen beginne und am 3. Februar 2021 ende.
17
In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Mai 2022, Ra 2021/09/0247, betreffend eine bis 25. November 2020 dauernde Absonderung von dem Beginn der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche am 26. November 2020 und dem Fristende am 26. Februar 2021 aus.
18
Damit ist nach der hg. Judikatur klargestellt, dass die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung beginnt und am entsprechenden Tag drei Monate später endet.Damit ist nach der hg. Judikatur klargestellt, dass die gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung beginnt und am entsprechenden Tag drei Monate später endet.
19
Auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2021/03/0309, der hg. Beschluss vom 18. März 2022, Ra 2022/03/0005, und das hg. Erkenntnis vom 18. März 2022, Ra 2021/03/0331, stehen mit der oben zitierten Rechtsprechung im Einklang, zumal mit den darin genannten Daten (30. März 2020 bzw. 24. März 2020 bzw. 7. April 2020) jeweils das Datum des Endes der Betriebsschließung bzw. der Absonderung, nicht jedoch der erste Tag des Fristenlaufes bezeichnet wurde.
Die Darlegungen im zuletzt erwähnten Erkenntnis Ra 2021/03/0331, dass die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche „bei Inkrafttreten des § 49 EpiG bereits abgelaufen (war)“, bezogen sich offenkundig auf die zeitlich vor dem Inkrafttreten des § 49 EpiG mit BGBl. I Nr. 62/2020 am 8. Juli 2020 maßgebliche, jedoch bereits abgelaufene sechswöchige Frist gemäß § 33 EpiG (vgl. § 49 Abs. 2 EpiG).Die Darlegungen im zuletzt erwähnten Erkenntnis Ra 2021/03/0331, dass die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche „bei Inkrafttreten des Paragraph 49, EpiG bereits abgelaufen (war)“, bezogen sich offenkundig auf die zeitlich vor dem Inkrafttreten des Paragraph 49, EpiG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, am 8. Juli 2020 maßgebliche, jedoch bereits abgelaufene sechswöchige Frist gemäß Paragraph 33, EpiG vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, EpiG).
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Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 2022, Ra 2022/03/0050, dem eine behördliche Absonderung bis 27. Oktober 2020 zugrunde lag, wonach „die Absonderung des Dienstnehmers mit 27. Oktober 2020 beendet wurde, womit die dreimonatige Frist des § 49 Abs. 1 EpiG zu laufen begonnen hat“ und „die genannte Frist daher am 27. Jänner 2021 (endete)“, waren im Ergebnis nicht entscheidend, weil der verfahrenseinleitende Antrag vom 11. Jänner 2021 jedenfalls rechtzeitig gestellt worden war und die mit Eingabe vom 27. September 2021 und damit lange nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG erfolgte Ausdehnung des Antrags (um aliquote Sonderzahlungen) jedenfalls als verspätet zu beurteilen war. Dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass mit ihm von der zuvor zitierten Judikatur abgegangen werden sollte.Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 2022, Ra 2022/03/0050, dem eine behördliche Absonderung bis 27. Oktober 2020 zugrunde lag, wonach „die Absonderung des Dienstnehmers mit 27. Oktober 2020 beendet wurde, womit die dreimonatige Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG zu laufen begonnen hat“ und „die genannte Frist daher am 27. Jänner 2021 (endete)“, waren im Ergebnis nicht entscheidend, weil der verfahrenseinleitende Antrag vom 11. Jänner 2021 jedenfalls rechtzeitig gestellt worden war und die mit Eingabe vom 27. September 2021 und damit lange nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG erfolgte Ausdehnung des Antrags (um aliquote Sonderzahlungen) jedenfalls als verspätet zu beurteilen war. Dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass mit ihm von der zuvor zitierten Judikatur abgegangen werden sollte.
21
Auf dem Boden der zitierten Judikatur begann daher im vorliegenden Fall die in § 49 Abs. 1 EpiG normierte dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Vergütungsantrags des Revisionswerbers am 26. August 2021; sie endete mit Ablauf des 26. November 2021. Der Umstand, dass mit dem dem Revisionswerber am 25. August 2021 zugestellten Bescheid die Absonderung „mit sofortiger Wirkung“ aufgehoben wurde, ändert daran nichts, weil für den Fristbeginn auf den Tag nach Beendigung einer Absonderung abzustellen ist. Im Übrigen ging selbst das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (auch) davon aus, dass die Frist am 25. August 2021 um 24:00 Uhr begonnen habe, was aber fallbezogen mit dem Fristbeginn am 26. November 2021 um 0:00 Uhr gleichzusetzen ist.Auf dem Boden der zitierten Judikatur begann daher im vorliegenden Fall die in Paragraph 49, Absatz eins, EpiG normierte dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Vergütungsantrags des Revisionswerbers am 26. August 2021; sie endete mit Ablauf des 26. November 2021. Der Umstand, dass mit dem dem Revisionswerber am 25. August 2021 zugestellten Bescheid die Absonderung „mit sofortiger Wirkung“ aufgehoben wurde, ändert daran nichts, weil für den Fristbeginn auf den Tag nach Beendigung einer Absonderung abzustellen ist. Im Übrigen ging selbst das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (auch) davon aus, dass die Frist am 25. August 2021 um 24:00 Uhr begonnen habe, was aber fallbezogen mit dem Fristbeginn am 26. November 2021 um 0:00 Uhr gleichzusetzen ist.
22
Da sich nach dem Gesagten der in Rede stehende Vergütungsantrag selbst unter der Annahme, er sei (erst) am 26. November 2021 eingebracht worden, als rechtzeitig erweist, war auf das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, der Internetauftritt der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Einbringens elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden sei mangelhaft, nicht mehr einzugehen.
23
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2024