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1. Folgender unstrittiger Sachverhalt liegt dem Beschluss zugrunde:
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Im Zusammenhang mit dem Antrag zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines bestimmt bezeichneten Windparks durch die Mitbeteiligte wurde von der belangten Behörde ein Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt. Mit Bescheid vom 30. August 2022 erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 und wies die Einwendungen des Revisionswerbers unter einem als verspätet zurück.Im Zusammenhang mit dem Antrag zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines bestimmt bezeichneten Windparks durch die Mitbeteiligte wurde von der belangten Behörde ein Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt. Mit Bescheid vom 30. August 2022 erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 und wies die Einwendungen des Revisionswerbers unter einem als verspätet zurück.
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Gegen den Bescheid betreffend die Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet erhob der Revisionswerber am 8. September 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 30. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung im Genehmigungsverfahren zurück, weil es von der verspäteten Erhebung der Einwendungen ausging. Die Revision gegen diesen Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Mai 2023, Ra 2023/04/0048, mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.
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2. Nunmehr traf das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerden dritter Parteien seine Beschwerdeentscheidung im Genehmigungsverfahren mit Erkenntnis vom 28. September 2023, Zl. W104 2261227-1/107E. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
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Mit Schriftsatz vom 7. November 2023 erhob der Revisionswerber die verfahrensgegenständliche Revision.
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Mit Beschluss vom 9. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück, weil dem Revisionswerber mangels Parteistellung im Genehmigungsverfahren keine Revisionslegitimation zukomme.
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Der Revisionswerber brachte daraufhin am 17. November 2023 einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 2 VwGG ein, den das Bundesverwaltungsgericht samt Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.Der Revisionswerber brachte daraufhin am 17. November 2023 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, VwGG ein, den das Bundesverwaltungsgericht samt Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
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3. Aufgrund des nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2023 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen.3. Aufgrund des nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2023 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG war der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen.
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Ausgehend von dem unter Punkt 1. dieses Beschlusses wiedergegebenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Parteistellung des Revisionswerbers im Genehmigungsverfahren bereits rechtkräftig verneint wurde (vgl. nochmals VwGH 25.5.2023, Ra 2023/04/0048). Dem Revisionswerber kommt aus diesem Grund auch nicht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Genehmigungsverfahren Revision zu erheben. Die vorliegende Revision war vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen der fehlenden Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers zurückzuweisen.Ausgehend von dem unter Punkt 1. dieses Beschlusses wiedergegebenen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Parteistellung des Revisionswerbers im Genehmigungsverfahren bereits rechtkräftig verneint wurde vergleiche , nochmals VwGH 25.5.2023, Ra 2023/04/0048). Dem Revisionswerber kommt aus diesem Grund auch nicht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Genehmigungsverfahren Revision zu erheben. Die vorliegende Revision war vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren wegen der fehlenden Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers zurückzuweisen.
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Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ro 2020/11/0008, mwN).Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche , etwa VwGH 28.5.2020, Ro 2020/11/0008, mwN). Wien, am 8. Jänner 2024