Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/03/0010 B 26. April 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als unzulässig, war die (mangels Revisionslegitimation unzulässige) Revision vom VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt vergleiche VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, 0109, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023040044.J01