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1. Die Revisionswerberin verfügte über Gewerbeberechtigungen einerseits lautend auf „Holzbaugewerbe, eingeschränkt auf die Montage von vorgefertigten Dachstühlen für Einfamilienhäuser, Carports, Pergolen und Gartenzäune“ sowie andererseits für das freie Handelsgewerbe an einem näher bezeichneten Standort in Niederösterreich.
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Mit behördlichen Anordnungen vom 18. Juli 2022, wurde der Revisionswerberin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, innerhalb der ihr selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer M V, als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, zu entfernen sei. Dieser sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2022 wegen § 12 zweiter Fall in Verbindung mit § 223 Abs. 2 StGB (Vergehen der Urkundenfälschung) sowie wegen § 288 Abs. 1 und 4 StGB (Vergehen der falschen Beweisaussage) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei, was den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 GewO 1994 erfülle und damit ein Vorgehen nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 rechtfertige.Mit behördlichen Anordnungen vom 18. Juli 2022, wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, innerhalb der ihr selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer M römisch fünf, als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, zu entfernen sei. Dieser sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2022 wegen Paragraph 12, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Vergehen der Urkundenfälschung) sowie wegen Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB (Vergehen der falschen Beweisaussage) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei, was den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 GewO 1994 erfülle und damit ein Vorgehen nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 rechtfertige.
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Diesen Anordnungen der Behörde kam die Revisionswerberin unstrittig nicht nach.
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Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24. Oktober 2022 wurden der Revisionswerberin die in Rn. 1 angeführten Gewerbeberechtigungen gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24. Oktober 2022 wurden der Revisionswerberin die in Rn. 1 angeführten Gewerbeberechtigungen gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen.
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2.1. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2.1. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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2.2. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der alleinvertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin M V, sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2022, wegen Urkundenfälschung und falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe ausgehend von dieser Verurteilung der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 zu. Die Tathandlungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers zeigten, dass dieser nicht abgehalten sei, die Integrität der Rechtspflege sowie die Ordnungsgemäßheit der staatlichen Verwaltung zu stören. Es sei zu befürchten, dass er gleiche oder ähnliche Straftaten im Rahmen seines Einflusses auf die Revisionswerberin begehen werde. Eine positive Prognose sei daher nicht zu treffen. Die Verurteilung stelle daher einen Entziehungsgrund im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 dar, weshalb die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorgelegen seien.2.2. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der alleinvertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin M römisch fünf, sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2022, wegen Urkundenfälschung und falscher Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe ausgehend von dieser Verurteilung der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 zu. Die Tathandlungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers zeigten, dass dieser nicht abgehalten sei, die Integrität der Rechtspflege sowie die Ordnungsgemäßheit der staatlichen Verwaltung zu stören. Es sei zu befürchten, dass er gleiche oder ähnliche Straftaten im Rahmen seines Einflusses auf die Revisionswerberin begehen werde. Eine positive Prognose sei daher nicht zu treffen. Die Verurteilung stelle daher einen Entziehungsgrund im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 dar, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vorgelegen seien.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die bedingte Strafnachsicht, die niedrige Strafe, die konkreten Tatumstände sowie das Geständnis des Geschäftsführers bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht berücksichtigt und sei damit von näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.5.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die bedingte Strafnachsicht, die niedrige Strafe, die konkreten Tatumstände sowie das Geständnis des Geschäftsführers bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht berücksichtigt und sei damit von näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
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5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/04/0051-0052, mwN).5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/04/0051-0052, mwN). 13
Die durch das Strafgericht verhängte Strafhöhe ist somit allein nicht ausschlaggebend.
Im vorliegenden Fall begründete das Verwaltungsgericht seine Prognose maßgeblich damit, dass die der Verurteilung vom 16. Mai 2022 zugrundeliegenden Tathandlungen eine Persönlichkeit des Geschäftsführers zeigen würden, die nicht davon abgehalten sei, die Integrität der Rechtspflege sowie die Ordnungsgemäßheit der staatlichen Verwaltung zu stören. Es sei zu befürchten, dass er weitere ähnliche Straftaten im Rahmen seines Einflusses auf die Revisionswerberin begehen würde.
Diesen Ausführungen setzt die Revisionswerberin nichts entgegen.
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Sofern die Revisionswerberin auf die durch das Strafgericht verfügte bedingte Strafnachsicht verweist, ist dem zu entgegnen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, mwN). Sofern die Revisionswerberin auf die durch das Strafgericht verfügte bedingte Strafnachsicht verweist, ist dem zu entgegnen, dass für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind vergleiche , etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, mwN). 15
Derartige besondere Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht werden von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.
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6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2023