1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 20. Dezember 2022 wurde dem Erstmitbeteiligten angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitmitbeteiligten zu verantworten, dass diese zur Tatzeit am Tatort, in der die Zweitmitbeteiligte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (z.B. Fußballspiele) ausgeübt habe, insofern gegen § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als in der Betriebsstätte im Rahmen einer Werbeaktion bei der Konsumation einer bestimmten näher definierten Speise/Getränkekombination ein € 3,-- Wettgutschein und somit eine andere geldwerte Leistung an Wettkunden abgegeben worden sei. Aufgrund des Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz wurde über den Erstmitbeteiligten gemäß § 24 Abs. 1 Z 11 Wiener Wettengesetz eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass die Zweitmitbeteiligte für die Geldstrafe und Verfahrenskosten hafte.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 20. Dezember 2022 wurde dem Erstmitbeteiligten angelastet, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitmitbeteiligten zu verantworten, dass diese zur Tatzeit am Tatort, in der die Zweitmitbeteiligte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (z.B. Fußballspiele) ausgeübt habe, insofern gegen Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als in der Betriebsstätte im Rahmen einer Werbeaktion bei der Konsumation einer bestimmten näher definierten Speise/Getränkekombination ein € 3,-- Wettgutschein und somit eine andere geldwerte Leistung an Wettkunden abgegeben worden sei. Aufgrund des Verstoßes gegen Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz wurde über den Erstmitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 11, Wiener Wettengesetz eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass die Zweitmitbeteiligte für die Geldstrafe und Verfahrenskosten hafte.
2
Der von den Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25. Juli 2023 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.Der von den Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25. Juli 2023 stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Zweitmitbeteiligte habe als Buchmacherin zur Tatzeit am Tatort im Rahmen einer Werbeaktion mit einer näheren Bezeichnung eine Speise, ein Getränk und einen Wettgutschein im Wert von € 3,-- zu einem Gesamtpreis von € 4,70 im Inneren der Betriebsstätte angeboten und verkauft. Bei der Speise habe der Wettkunde zwischen einem Apfelstrudel oder einem Marmorkuchen jeweils mit Schlagobers und beim Getränk zwischen einem Kaffee (Melange, Verlängerter oder kleiner Brauner) oder einem Tee wählen können. Geplant sei ein Aktionszeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 gewesen, allerdings sei das Angebot vorzeitig eingestellt worden, als die Zweitmitbeteiligte von der Einleitung des ersten Strafverfahrens erfahren habe. Der Verkauf des „kombinierten Aktionsproduktes“ sei in Zusammenarbeit mit einer weiteren Konzerngesellschaft erfolgt, die über eine entsprechende Gastgewerbeberechtigung verfüge und die gastronomischen Leistungen beigestellt habe. Das Angebot sei innerhalb der Betriebsstätte angeboten und vertrieben worden. Der Erstmitbeteiligte sei verantwortlicher Beauftragter der Zweitmitbeteiligten.
4
Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz normiere drei Tatbestandsvoraussetzungen jeweils im Verhältnis eines Wettunternehmens zu seiner Wettkundschaft, nämlich zwei die sich auf den Leistungsaustausch bezögen und eine dritte örtliche oder räumliche Einschränkung: die unentgeltliche Abgabe (unter anderem) von Getränken oder Speisen in einer Betriebsstätte. Erklärter Zweck der Regelung sei es, Wettkundinnen und Wettkunden „nicht zusätzlich wegen vermeintlicher ‚Vorteile‘ zu zusätzlichen Wetten zu animieren“. Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit sei nach dem Gesetzeswortlaut der Leistungsaustausch auf die örtlichen Verhältnisse in der Betriebsstätte einzugrenzen, also unter dieser zeitlichen und örtlichen Beschränkung zu sehen und nicht in der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen Wettunternehmerin und ihrer Wettkundschaft eingebettet zu betrachten. Nach den Gesetzesmaterialien komme es gerade hier zur verpönten Anreizwirkung, zu zusätzlichen Wetten animiert zu werden. Auf subjektive Freigiebigkeit mit Schenkungsabsicht der Wettunternehmerin als zivilrechtliches Merkmal eines Schenkungsvertrags (§ 938 ff ABGB) komme es nicht an (dieses Merkmal werde im Wirtschaftsleben zwischen persönlich und wirtschaftlich unverbundenen Marktteilnehmern auch regelmäßig fehlen; der Schutzbestimmung des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verbliebe kein Anwendungsbereich).Nach Darlegung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz normiere drei Tatbestandsvoraussetzungen jeweils im Verhältnis eines Wettunternehmens zu seiner Wettkundschaft, nämlich zwei die sich auf den Leistungsaustausch bezögen und eine dritte örtliche oder räumliche Einschränkung: die unentgeltliche Abgabe (unter anderem) von Getränken oder Speisen in einer Betriebsstätte. Erklärter Zweck der Regelung sei es, Wettkundinnen und Wettkunden „nicht zusätzlich wegen vermeintlicher ‚Vorteile‘ zu zusätzlichen Wetten zu animieren“. Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit sei nach dem Gesetzeswortlaut der Leistungsaustausch auf die örtlichen Verhältnisse in der Betriebsstätte einzugrenzen, also unter dieser zeitlichen und örtlichen Beschränkung zu sehen und nicht in der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen Wettunternehmerin und ihrer Wettkundschaft eingebettet zu betrachten. Nach den Gesetzesmaterialien komme es gerade hier zur verpönten Anreizwirkung, zu zusätzlichen Wetten animiert zu werden. Auf subjektive Freigiebigkeit mit Schenkungsabsicht der Wettunternehmerin als zivilrechtliches Merkmal eines Schenkungsvertrags (Paragraph 938, ff ABGB) komme es nicht an (dieses Merkmal werde im Wirtschaftsleben zwischen persönlich und wirtschaftlich unverbundenen Marktteilnehmern auch regelmäßig fehlen; der Schutzbestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verbliebe kein Anwendungsbereich).
5
Ob die Zweitmitbeteiligte im Hinblick auf den eingewendeten Waren- und Personaleinsatz sowie nach Abzug ihrer Bewirtungskosten letztlich einen Gewinn aus diesem vermarkteten Angebot erziele, sei rechtlich ebenso nicht relevant. Eine besonders günstige Verköstigung der Wettkundschaft in der Betriebsstätte stelle Unentgeltlichkeit noch nicht her, möge sich daraus auch ein gewisser (bzw. der damit offenbar auch intendierte) Anreiz für Wettkundinnen und Wettkunden zum längeren Verweilen und zu zusätzlichen Wetten nicht leugnen lassen. Bei der vorliegenden Sachlage könne noch nicht davon gesprochen werden, dass das Entgelt für bestimmte Teilleistungen des Angebots der Zweitmitbeteiligten eine nicht nennenswerte oder nur „symbolische“ Größe aufweisen würde.
6
Im Vordergrund stehe somit nicht die freigiebige oder nicht mehr kostendeckende Ausgabe von Speisen und Getränken oder eine nicht mehr als marktüblich anzusehende Preisgestaltung, sondern die vom Angebot ausgehende verhaltenssteuernde Anreizwirkung für Wettkundinnen und Wettkunden. Für sie müsse geradewegs der Eindruck entstehen, dass etwas unentgeltlich ausgegeben oder hergeschenkt werde, die Kundschaft also vom Erhalt einer zusätzlichen Leistung ausgehen, ohne dafür zusätzlich etwas (oder nicht nennenswert mehr bzw. nur einen symbolischen Betrag) zahlen zu müssen. Vom Angebot müsse gleichsam die Verlockung ausgehen, es (im Zweifel) auch dann anzunehmen, wenn der zusätzlich beigegebene „geschenkte“ Teil (im Kaufzeitpunkt) nicht gewollt oder gar nicht benötigt werde, weil er ohnedies nichts koste. Dafür sei insbesondere die Art des Angebots mit seinen einzelnen Teilleistungen im Verhältnis zueinander zu betrachten.
7
Das vorliegende Angebot der Zweitmitbeteiligten bestehend aus einer Süßspeise und einem Heißgetränk in Kombination mit einem Wettgutschein im Gegenwert von € 3,-- um insgesamt € 4,70 stelle gegenüber dem reinen Wettguthaben von € 3,-- einen Aufpreis von mehr als 50% dar. In einer typisierenden Betrachtung werde sich eine Wettkundin oder ein Wettkunde bei Erhöhung des eigenen verfügbaren Wettguthabens ohne ein kulinarisches Bedürfnis daher nicht (regelmäßig) für dieses Angebot entscheiden. Eine unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder eines Wettgutscheins liege somit nicht vor. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz werde durch das Anbieten und den Verkauf dieser Kombination aus Speise, Getränk und Wettguthaben zu einem Gesamtpreis mangels Unentgeltlichkeit (einer seiner Teilleistungen) somit nicht erfüllt. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.Das vorliegende Angebot der Zweitmitbeteiligten bestehend aus einer Süßspeise und einem Heißgetränk in Kombination mit einem Wettgutschein im Gegenwert von € 3,-- um insgesamt € 4,70 stelle gegenüber dem reinen Wettguthaben von € 3,-- einen Aufpreis von mehr als 50% dar. In einer typisierenden Betrachtung werde sich eine Wettkundin oder ein Wettkunde bei Erhöhung des eigenen verfügbaren Wettguthabens ohne ein kulinarisches Bedürfnis daher nicht (regelmäßig) für dieses Angebot entscheiden. Eine unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder eines Wettgutscheins liege somit nicht vor. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz werde durch das Anbieten und den Verkauf dieser Kombination aus Speise, Getränk und Wettguthaben zu einem Gesamtpreis mangels Unentgeltlichkeit (einer seiner Teilleistungen) somit nicht erfüllt. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.
8
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit in der vorliegenden Konstellation eines kombinierten Angebots in seiner konkreten Auslegung und Anwendung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz insbesondere hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit in der vorliegenden Konstellation eines kombinierten Angebots in seiner konkreten Auslegung und Anwendung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, zu denen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
9
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
11
Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Ab- bzw. Zurückweisung der Revision sowie Kostenersatz. Zusammengefasst brachten sie vor, nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt sei zu einem Gesamtpreis eine Speise, ein Getränk und ein Wettgutschein verkauft worden, sodass der Wettgutschein nicht unentgeltlich abgegeben worden sei. Aktenwidrigkeit sei nicht behauptet worden. Für den Aktionsbestandteil sei nach näherer Berechnung ein Einkaufspreis angefallen, der unter dem Abgabepreis liege. Schenkungsabsicht liege nicht vor, ein Kunde hätte für den Gutschein von € 3,-- auch nicht € 4,70 gezahlt. Im vorliegenden Fall sei der Gesamtpreis günstig, weil in der Betriebsstätte der Umsatz im Wesentlichen mit Wettprodukten gemacht werde; das Gastronomieangebot sei ein zusätzliches Angebot. Eine Werbeaktion von € 4,70 sei niemals unentgeltlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet:
13
§ 18 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idF LGBl. Nr. 40/2018, lautet wie folgt:Paragraph 18, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, lautet wie folgt:
„Sonstige Bestimmungen betreffend die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in Betriebsstätten
§ 18. (1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.Paragraph 18, (1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.
(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.
(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.
(4) Eine Wettunternehmerin und ein Wettunternehmer nach diesem Landesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten in und um ihre Betriebsstätten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.“
14
Die Materialien zu LGBl. Nr. 26/2016, Beilage Nr. 3/2016, 7, lauten auszugsweise:Die Materialien zu Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, Beilage Nr. 3 aus 2016,, 7, lauten auszugsweise:
„Zu § 18: Im Interesse des Schutzes der Wettkundinnen und Wettkunden soll eine Wettteilnahme nicht rund um die Uhr möglich sein. Daher sind entsprechende Betriebszeiten für Wettunternehmungstätigkeiten vorgesehen. Lediglich für internationale sportliche Großereigneisse (z.B. Fußball - WM in Brasilien, Chile, Uruguay, usw.; alpine Ski-WM in Vail/Beever Creek, Morioka-Shizukuishi, usw.; Olympische Winterspiele in Vancouver, Salt Lake City, Nagano, usw; Olympische Sommerspiele in Rio de Janeiro, Peking, Sidney usw.) ist wegen der Zeitverschiebung auf Antrag eine Ausweitung der Öffnungszeiten möglich; dies aber nur dann, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Weiters ist die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher ‚Vorteile‘ zu zusätzlichen Wetten zu animieren. Die ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person während der Betriebszeiten soll die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen garantieren. Zudem soll die verantwortliche Person, etwa im Falle von Kontrollen, binnen kurzer Zeit im Lokal erscheinen.„Zu Paragraph 18 :, Im Interesse des Schutzes der Wettkundinnen und Wettkunden soll eine Wettteilnahme nicht rund um die Uhr möglich sein. Daher sind entsprechende Betriebszeiten für Wettunternehmungstätigkeiten vorgesehen. Lediglich für internationale sportliche Großereigneisse (z.B. Fußball - WM in Brasilien, Chile, Uruguay, usw.; alpine Ski-WM in Vail/Beever Creek, Morioka-Shizukuishi, usw.; Olympische Winterspiele in Vancouver, Salt Lake City, Nagano, usw; Olympische Sommerspiele in Rio de Janeiro, Peking, Sidney usw.) ist wegen der Zeitverschiebung auf Antrag eine Ausweitung der Öffnungszeiten möglich; dies aber nur dann, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Weiters ist die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher ‚Vorteile‘ zu zusätzlichen Wetten zu animieren. Die ständige Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person während der Betriebszeiten soll die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen garantieren. Zudem soll die verantwortliche Person, etwa im Falle von Kontrollen, binnen kurzer Zeit im Lokal erscheinen.
15
Im vorliegenden Verfahren ist vor dem Hintergrund der Tatanlastung der revisionswerbenden Behörde zu klären, ob die Gewährung eines Wettgutscheins in bestimmter betragsmäßiger Höhe, der gemeinsam mit Gastronomieerzeugnissen vertrieben wird, eine unentgeltliche „geldwerte Leistung“ durch einen Wettunternehmer im Sinne des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz darstellt, dessen Abgabe verboten ist. Dabei ist zu beachten, dass im Verwaltungsstrafrecht der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2021/02/0004, mwN).Im vorliegenden Verfahren ist vor dem Hintergrund der Tatanlastung der revisionswerbenden Behörde zu klären, ob die Gewährung eines Wettgutscheins in bestimmter betragsmäßiger Höhe, der gemeinsam mit Gastronomieerzeugnissen vertrieben wird, eine unentgeltliche „geldwerte Leistung“ durch einen Wettunternehmer im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz darstellt, dessen Abgabe verboten ist. Dabei ist zu beachten, dass im Verwaltungsstrafrecht der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt vergleiche , VwGH 19.10.2023, Ro 2021/02/0004, mwN). 16
Der Oberste Gerichtshof definiert Waren- bzw. Wertgutscheine eines Warenhändlers oder Dienstleisters als ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, Waren oder Leistungen aus dessen Sortiment im Gegenwert des verbrieften Nennwerts zu beziehen (vgl. OGH 24.10.2019, 4 Ob 85/19g, mwN). In diesem Sinne repräsentiert der „Wettgutschein“ ein Forderungsrecht gegen die Zweitmitbeteiligte, Wetten im Gegenwert des auf dem „Wettgutschein“ genannten Geldbetrages platzieren zu können.Der Oberste Gerichtshof definiert Waren- bzw. Wertgutscheine eines Warenhändlers oder Dienstleisters als ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, Waren oder Leistungen aus dessen Sortiment im Gegenwert des verbrieften Nennwerts zu beziehen vergleiche , OGH 24.10.2019, 4 Ob 85/19g, mwN). In diesem Sinne repräsentiert der „Wettgutschein“ ein Forderungsrecht gegen die Zweitmitbeteiligte, Wetten im Gegenwert des auf dem „Wettgutschein“ genannten Geldbetrages platzieren zu können.
17
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz bereits ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes zunächst nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können; vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben (VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007, 0008).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz bereits ausgeführt hat, ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes zunächst nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass Wettkunden die vom Wettunternehmer abgegebenen (geldwerten) Leistungen im Wirtschaftsverkehr in einen Geldbetrag umwandeln können; vielmehr stellt das Gesetz darauf ab, dass die an die Kunden abgegebenen Leistungen (irgend) einen Geldwert haben (VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007, 0008). 18
Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des „Wettgutscheins“ schon deshalb erfüllt, weil Wettkunden mit diesem die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten in Anspruch nehmen können, für die sie sonst zu zahlen hätten.
19
Anders als das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung vermeint, ist daher nicht in den Blick zu nehmen, ob eine „besonders günstige Verköstigung“ vorliegt, oder ob sich eine nur am Wettangebot interessierte Person gegen Zahlung eines „50%igen-Aufpreises“ für die „Speise/Getränkekombination“ entscheiden würde, was bei „einer typisierenden Betrachtung“ bei Wettkunden bei Erhöhung des eigenen verfügbaren Wettguthabens ohne ein kulinarisches Bedürfnis nicht (regelmäßig) der Fall sein werde.
20
Die Tatanlastung bestand nämlich im Vorwurf, im Rahmen einer Werbeaktion bei der Konsumation einer bestimmten, näher definierten Speise/Getränkekombination einen € 3,-- Wettgutschein und somit eine andere geldwerte Leistung an Wettkunden abgegeben zu haben. An der Prüfung dieser Tatanlastung ändert auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Zweitmitbeteiligte habe als Buchmacherin im Rahmen einer Werbeaktion eine Speise, ein Getränk und einen Wettgutschein im Wert von € 3,-- zu einem „Gesamtpreis“ von € 4,70 angeboten und verkauft, nichts, geht es doch um die Prüfung, wie die Beigabe des Wettgutscheines zu diesem „Angebot“ rechtlich zu bewerten ist, ob also auch rechtlich im Hinblick auf den Wettgutschein von einem Verkauf auszugehen ist.
21
Bei der vom Verwaltungsgericht somit durchzuführenden Prüfung, ob ein solcher Wettgutschein im vorliegenden Fall in Wahrheit vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz „unentgeltlich“ angeboten wird, ist das gesamte Angebot sowie der Erwartungshorizont der potentiellen Kunden in den Blick zu nehmen, wobei insbesondere auch die gesetzgeberische Intention, die Kunden vor „vermeintlichen Vorteilen“, die zu „zusätzlichen Wetten animieren“ zu berücksichtigen ist.Bei der vom Verwaltungsgericht somit durchzuführenden Prüfung, ob ein solcher Wettgutschein im vorliegenden Fall in Wahrheit vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz „unentgeltlich“ angeboten wird, ist das gesamte Angebot sowie der Erwartungshorizont der potentiellen Kunden in den Blick zu nehmen, wobei insbesondere auch die gesetzgeberische Intention, die Kunden vor „vermeintlichen Vorteilen“, die zu „zusätzlichen Wetten animieren“ zu berücksichtigen ist.
22
Es ist davon auszugehen, dass eine „Aktion“, die aus zwei Gastronomieprodukten und einem Wettgutschein von € 3,-- besteht und um einen Preis von € 4,70 verkauft wird, nur so zu verstehen ist, dass der Wettgutschein zusätzlich zu den Gastronomieprodukten von der Zweitmitbeteiligten abgegeben wird und dass dieser Wettgutschein genau jenen „vermeintlichen“ Vorteil darstellt, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz verboten hat. Auf die tatsächliche Kalkulation des reinen Einkaufspreises der Gastronomieprodukte kommt es dabei gerade nicht an, besteht doch der Unternehmenszweck, wie die Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung selbst ausführen, im Vertrieb von Wetten und ist darauf abzustellen, ob der Wettgutschein im Zusammenhang mit dem Preis für die Gastronomieprodukte für einen Wettkunden dazu führt, diesen Gutschein als vermeintlichen Vorteil für sich zu lukrieren, den er „zusätzlich“ zu den Gastronomieprodukten erhält.Es ist davon auszugehen, dass eine „Aktion“, die aus zwei Gastronomieprodukten und einem Wettgutschein von € 3,-- besteht und um einen Preis von € 4,70 verkauft wird, nur so zu verstehen ist, dass der Wettgutschein zusätzlich zu den Gastronomieprodukten von der Zweitmitbeteiligten abgegeben wird und dass dieser Wettgutschein genau jenen „vermeintlichen“ Vorteil darstellt, der zu zusätzlichen Wetten animiert und den der Gesetzgeber in Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz verboten hat. Auf die tatsächliche Kalkulation des reinen Einkaufspreises der Gastronomieprodukte kommt es dabei gerade nicht an, besteht doch der Unternehmenszweck, wie die Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung selbst ausführen, im Vertrieb von Wetten und ist darauf abzustellen, ob der Wettgutschein im Zusammenhang mit dem Preis für die Gastronomieprodukte für einen Wettkunden dazu führt, diesen Gutschein als vermeintlichen Vorteil für sich zu lukrieren, den er „zusätzlich“ zu den Gastronomieprodukten erhält.
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Dient daher das von den Wettkunden aufgewendete Geld in Wahrheit dem Gastronomieerzeugnis, wird dieses - auch bei Angabe eines „Gesamtpreises“ - damit nicht zur Gänze für die Erlangung des Wettgutscheins bezahlt - was nämlich durch die Ausgabe von reinen Wettgutscheinen ohne Verknüpfung mit Gastronomieprodukten wesentlich einfacher zu bewerkstelligen wäre - und dessen Abgabe erfolgt daher insofern ohne Gegenleistung (vgl. zu „Bonuspunkten“: neuerlich VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007, 0008).Dient daher das von den Wettkunden aufgewendete Geld in Wahrheit dem Gastronomieerzeugnis, wird dieses - auch bei Angabe eines „Gesamtpreises“ - damit nicht zur Gänze für die Erlangung des Wettgutscheins bezahlt - was nämlich durch die Ausgabe von reinen Wettgutscheinen ohne Verknüpfung mit Gastronomieprodukten wesentlich einfacher zu bewerkstelligen wäre - und dessen Abgabe erfolgt daher insofern ohne Gegenleistung vergleiche , zu „Bonuspunkten“: neuerlich VwGH 23.10.2023, Ro 2021/02/0007, 0008). 24
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung widerspricht daher § 18 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung widerspricht daher Paragraph 18, Absatz 2, Wiener Wettengesetz, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 9. November 2023