1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Richtlinienbeschwerde der Mitbeteiligten nach § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) im Zusammenhang mit der „Einkesselung“ durch Organe der Amtsrevisionswerberin im Bereich Opernring in Wien insoweit Folge, „als die Verletzung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 der Richtlinien-Verordnung - RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien [Amtsrevisionswerberin] am 08.01.2022 festgestellt wird“, und sprach aus, dass eine „Verletzung nach § 7 Abs. 1 der RL-V“ nicht habe festgestellt werden können (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht den Bund gemäß § 53 iVm § 35 VwGVG und § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie unter sinngemäßer Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG näher bezifferten Aufwandersatz zu leisten (Spruchpunkt 2.), und erklärte die Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Richtlinienbeschwerde der Mitbeteiligten nach Paragraph 89, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) im Zusammenhang mit der „Einkesselung“ durch Organe der Amtsrevisionswerberin im Bereich Opernring in Wien insoweit Folge, „als die Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 der Richtlinien-Verordnung - RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien [Amtsrevisionswerberin] am 08.01.2022 festgestellt wird“, und sprach aus, dass eine „Verletzung nach Paragraph 7, Absatz eins, der RL-V“ nicht habe festgestellt werden können (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen verpflichtete das Verwaltungsgericht den Bund gemäß Paragraph 53, in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG und Paragraph eins, Ziffer eins, und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 52, bis 54 VwGG näher bezifferten Aufwandersatz zu leisten (Spruchpunkt 2.), und erklärte die Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
2
Darin stellte das Verwaltungsgericht nachstehenden für das Revisionsverfahren wesentlichen Sachverhalt fest:
Am 8. Jänner 2022 habe eine angezeigte und nicht untersagte Versammlung „gegen Corona-Maßnahmen“, beginnend mit einer Standkundgebung stattgefunden, welche in weiterer Folge als Demonstrationszug fortgesetzt worden sei. Im näher genannten „vorbereiteten Anhaltebereich“ sei um etwa 14:24 Uhr eine Sperrkette mit Einsatzkräften hinter den Versammlungsteilnehmern eingezogen und mit vorbereiteten Tretgittern gesichert worden. Um etwa 14:25 Uhr sei Gleiches vor der Spitze der Versammlungsteilnehmer geschehen, sodass etwa 300 Personen von der Abriegelung erfasst und angehalten worden seien.
Die Mitbeteiligte habe sich „im vorderen Bereich des Kessels“ befunden, der durch die nachdrängenden Versammlungsteilnehmer enger geworden sei. Für sie sei es sehr rasch nicht mehr möglich gewesen, den abgesperrten Bereich zu verlassen. Ein Grund für diese Maßnahme sei für die Mitbeteiligte nicht erkennbar gewesen. Sie habe keine Informationen über den Zweck dieser Maßnahme wahrgenommen und nicht gewusst, wie lange sie in diesem Bereich verbleiben müsse.
Um sie herum sei es sehr laut gewesen, weil viele Menschen gerufen hätten und es „Gehupe, Pfiffe und Trommeln“ gegeben habe.
Gegen 14:52 Uhr seien die angehaltenen Versammlungsteilnehmer mittels Lautsprecherdurchsage des Polizeibusses informiert worden, bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Die Durchsage sei unmittelbar danach ein weiteres Mal wiederholt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Mitbeteiligte diese zwei Durchsagen hören und verstehen habe müssen.
Um ca. 14:46 Uhr sei von einem Taktischen-Kommunikations-Fahrzeug (TKF) die einmalige Durchsage erfolgt, dass sich die Versammlungsteilnehmer entlang der Hauptroute weiterbewegen könnten und lediglich vereinzelte Identitätsfeststellungen stattfänden. Dieser Satz sei „ein weiteres Mal wiederholt“ worden. „Durchsagen vom TKF, welche sich unmittelbar an die angehaltenen respektive eingekesselten Personen“ gerichtet und diese informiert hätten, dass sie bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken haben oder sich etwa nach erfolgter Identitätsfeststellung wieder dem Demonstrationszug anschließen können, hätten nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, „welche konkreten Inhalte die Durchsagen jener Einsatzkräfte hatten, welche hierfür ihre Megaphone in ihrem Streifenwagen oder ihr Handmegaphon heranzuziehen hatten“.
Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass Einsatzkräfte der Sperrketten die Mitbeteiligte über den Zweck der polizeilichen Maßnahme der Anhaltung respektive der Identitätsfeststellungen oder ihre Rechte informiert hätten.
Die Mitbeteiligte sei über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahme nicht informiert worden.
Die Absehbarkeit von Gefährdungen im Zuge der Anhaltung respektive der Identitätsfeststellungen, wovon die Mitbeteiligte als Unbeteiligte in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, habe nicht festgestellt werden können. Bei der Mitbeteiligten sei keine Identitätsfeststellung durchgeführt worden.
Der den angehaltenen Versammlungsteilnehmern nachfolgende Demonstrationszug habe massiven Druck auf die eingezogenen Sperren der Einsatzkräfte ausgeübt, weshalb eine Umleitung des Demonstrationszuges erreicht werden sollte. Die Umleitung habe nur zum Teil umgesetzt werden können, weil die nachkommenden Versammlungsteilnehmer dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien und die „geplante Umleitung nicht wirklich angenommen“ worden sei. Zudem sei es in weiterer Folge „auf beiden Seiten der Sperrkette wiederholt zu körperlichen Angriffen durch Stoßen, Treten, Schlagen und Bewurf mit z.B. Bierdosen und pyrotechnischen Gegenständen gegen die Einsatzkräfte“ gekommen. Ebenso sei versucht worden, die Tretgitter umzustoßen. In diesem Zusammenhang sei es mehrfach zum Einsatz von Körperkraft und Dienstwaffen, etwa dem Einsatzstock und Pfefferspraygebinde gekommen, um die Sperren aufrecht zu erhalten.
Die Einkesselung sei gegen 15:47 Uhr aufgehoben worden und es hätten die Versammlungsteilnehmer mit dem Demonstrationszug weitergehen können. Die Mitbeteiligte habe die Versammlung gegen 17:00 Uhr verlassen.
3
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -, die Mitbeteiligte sei nicht über den Zweck der Anhaltung bzw. der Einkesselung informiert worden, weil einerseits nicht habe festgestellt werden können, dass sie aufgrund des sehr lauten Umgebungsgeräuschpegels die Durchsage gegen ca. 14:52 Uhr betreffend die Aufforderung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung überhaupt akustisch habe hören können und andererseits keine konkreten - an sie oder die anderen Versammlungsteilnehmer gerichteten - Informationen über den Zweck der polizeilichen Maßnahme erfolgt seien. Den angehaltenen Personen sei für sie weder hör- noch wahrnehmbar mitgeteilt worden, dass sie von Identitätsfeststellungen betroffen seien, sie daran mitzuwirken hätten und sich die Identitätsfeststellungen auf § 118 StPO stützten. Ihnen sei auch nicht gesagt worden, wie sie sich hätten verhalten sollen, um wieder aus dem eingekesselten Bereich herauszukommen. Mangels Kenntnis (irgend-)einer dieser Informationen, welche sogleich beginnend nach Durchführung der polizeilichen Maßnahme möglich gewesen wäre, hätten die Mitbeteiligte und die übrigen Versammlungsteilnehmer keine Möglichkeit gehabt, adäquat zu reagieren und einer in weiterer Folge während der Anhaltung auch tatsächlich eingetretenen Eskalation zu entgehen. Dass eine Bekanntgabe den Zweck des Einschreitens gefährdet hätte, könne nicht gesehen werden. Die Amtsrevisionswerberin habe in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr daran festgehalten, dass eine Information über den Zweck erfolgt sei. Es sei auch nicht in Abrede gestellt worden, dass eine derartige Information über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahme - beginnend mit der Anhaltung - möglich gewesen wäre.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -, die Mitbeteiligte sei nicht über den Zweck der Anhaltung bzw. der Einkesselung informiert worden, weil einerseits nicht habe festgestellt werden können, dass sie aufgrund des sehr lauten Umgebungsgeräuschpegels die Durchsage gegen ca. 14:52 Uhr betreffend die Aufforderung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung überhaupt akustisch habe hören können und andererseits keine konkreten - an sie oder die anderen Versammlungsteilnehmer gerichteten - Informationen über den Zweck der polizeilichen Maßnahme erfolgt seien. Den angehaltenen Personen sei für sie weder hör- noch wahrnehmbar mitgeteilt worden, dass sie von Identitätsfeststellungen betroffen seien, sie daran mitzuwirken hätten und sich die Identitätsfeststellungen auf Paragraph 118, StPO stützten. Ihnen sei auch nicht gesagt worden, wie sie sich hätten verhalten sollen, um wieder aus dem eingekesselten Bereich herauszukommen. Mangels Kenntnis (irgend-)einer dieser Informationen, welche sogleich beginnend nach Durchführung der polizeilichen Maßnahme möglich gewesen wäre, hätten die Mitbeteiligte und die übrigen Versammlungsteilnehmer keine Möglichkeit gehabt, adäquat zu reagieren und einer in weiterer Folge während der Anhaltung auch tatsächlich eingetretenen Eskalation zu entgehen. Dass eine Bekanntgabe den Zweck des Einschreitens gefährdet hätte, könne nicht gesehen werden. Die Amtsrevisionswerberin habe in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern vielmehr daran festgehalten, dass eine Information über den Zweck erfolgt sei. Es sei auch nicht in Abrede gestellt worden, dass eine derartige Information über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahme - beginnend mit der Anhaltung - möglich gewesen wäre.
„Das Gesagte zur ... festgestellten Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RL-V“ müsse gleichermaßen für die Mitteilungsverpflichtung über die Rechte der Betroffenen gelten. Wenn die Mitbeteiligte erst gar nicht die Möglichkeit erhalten habe, „ein derartiges Verlangen mitzuteilen, weil sie sich im eingekesselten Bereich nicht bewegen konnte“, liege im Ergebnis eine Verletzung des „§ 6 Abs. 1 Z 1 RL-V“ vor.„Das Gesagte zur ... festgestellten Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RL-V“ müsse gleichermaßen für die Mitteilungsverpflichtung über die Rechte der Betroffenen gelten. Wenn die Mitbeteiligte erst gar nicht die Möglichkeit erhalten habe, „ein derartiges Verlangen mitzuteilen, weil sie sich im eingekesselten Bereich nicht bewegen konnte“, liege im Ergebnis eine Verletzung des „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, RL-V“ vor.
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Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, soweit in Spruchpunkt 1. eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 RLV festgestellt wurde.Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, soweit in Spruchpunkt 1. eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 RLV festgestellt wurde.
5
Die Mitbeteiligte beantragte in der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Amtsrevision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
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Die Amtsrevision bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, einerseits fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV vorliege, wenn ein Verlangen auf Mitteilung der Rechte seitens des Betroffenen nicht geäußert wurde, weil ein solches Verlangen infolge der äußeren Umstände unmöglich war, und andererseits sei das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung der Auskunftspflicht (über den Zweck des Einschreitens) nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV abgewichen.Die Amtsrevision bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, einerseits fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV vorliege, wenn ein Verlangen auf Mitteilung der Rechte seitens des Betroffenen nicht geäußert wurde, weil ein solches Verlangen infolge der äußeren Umstände unmöglich war, und andererseits sei das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung der Auskunftspflicht (über den Zweck des Einschreitens) nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV abgewichen.
7
Die Revision ist zu beiden Rechtsfragen zulässig; sie ist aber nur teilweise berechtigt.
Rechtslage
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§ 31 Abs. 1 und 2 Z 2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG in der Stammfassung BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 89 Abs. 1, 2 und 4 SPG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lauten:Paragraph 31, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, Sicherheitspolizeigesetz - SPG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 89, Absatz eins,, 2 und 4 SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten: „Richtlinien für das Einschreiten
§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.Paragraph 31, (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
...
3.
vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
...
7.
der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
...
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.Paragraph 89, (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.
...
(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.(4) Jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
...“
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§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, (Richtlinien-Verordnung - RLV) in der Stammfassung BGBl. Nr. 266/1993 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, (Richtlinien-Verordnung - RLV) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, lautet: „Umgang mit Betroffenen
§ 6. (1) Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:Paragraph 6, (1) Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:
1.
Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.
2.
Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
...“
Mitteilungspflicht eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 RLVMitteilungspflicht eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV
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Die Mitbeteiligte behauptete in ihrer Richtlinienbeschwerde im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV kein Verlangen auf Mitteilung ihrer Rechte. Vielmehr brachte sie vor, gar nicht in der Lage gewesen zu sein, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den ihr zukommenden Rechten zu fragen.Die Mitbeteiligte behauptete in ihrer Richtlinienbeschwerde im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV kein Verlangen auf Mitteilung ihrer Rechte. Vielmehr brachte sie vor, gar nicht in der Lage gewesen zu sein, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den ihr zukommenden Rechten zu fragen.
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Das Verwaltungsgericht begründet die von ihm festgestellte Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV unter Hinweis auf die von ihm festgestellte Verletzung der Mitteilungspflicht über den Zweck des Einschreitens nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV damit, dass die Mitbeteiligte erst gar nicht die Möglichkeit erhalten habe, ein Verlangen auf Bekanntgabe der ihr als Betroffener zukommenden Rechte mitzuteilen, weil sie sich im eingekesselten Bereich nicht habe bewegen können.Das Verwaltungsgericht begründet die von ihm festgestellte Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV unter Hinweis auf die von ihm festgestellte Verletzung der Mitteilungspflicht über den Zweck des Einschreitens nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV damit, dass die Mitbeteiligte erst gar nicht die Möglichkeit erhalten habe, ein Verlangen auf Bekanntgabe der ihr als Betroffener zukommenden Rechte mitzuteilen, weil sie sich im eingekesselten Bereich nicht habe bewegen können.
12
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 2 iVm Abs. 4 SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern. Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (§ 31 Abs. 1 SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (§ 5 Abs. 1 RLV) zu beachten haben. Grundsätzlich ist die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten (vgl. zu alldem VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 18, 20 und 21, mwN).Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern. Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (Paragraph 5, Absatz eins, RLV) zu beachten haben. Grundsätzlich ist die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten vergleiche , zu alldem VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 18, 20 und 21, mwN). 13
§ 6 Abs. 1 RLV regelt in Z 1 bis 3 drei unterschiedliche voneinander unabhängige Verpflichtungen. Vorliegend machte die Mitbeteiligte die Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 RLV geltend. § 6 Abs. 1 Z 1 RLV betrifft die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und normiert deren grundsätzliche Pflicht zur Mitteilung der Rechte gegenüber dem Betroffenen auf dessen Verlangen hin. § 6 Abs. 1 Z 2 RLV hingegen verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Betroffenen über die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt hinaus und unabhängig von dessen Verlangen den Zweck deren Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.Paragraph 6, Absatz eins, RLV regelt in Ziffer eins, bis 3 drei unterschiedliche voneinander unabhängige Verpflichtungen. Vorliegend machte die Mitbeteiligte die Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 RLV geltend. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV betrifft die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und normiert deren grundsätzliche Pflicht zur Mitteilung der Rechte gegenüber dem Betroffenen auf dessen Verlangen hin. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV hingegen verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Betroffenen über die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt hinaus und unabhängig von dessen Verlangen den Zweck deren Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
14
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 1 erster Satz RLV setzt die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches „Verlangen“ des Betroffenen voraus. Eine Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 erster Satz RLV dahin, dass die darin normierte Mitteilungspflicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Betroffener erst gar nicht die Möglichkeit erhält, ein Verlangen auf Mitteilung der ihm als Betroffenen zukommenden Rechte zu äußern, die Mitteilungspflicht in diesem Fall somit kein Verlangen des Betroffenen voraussetzt, ist selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf, nicht gedeckt (vgl. zum äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 31, mwN).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV setzt die die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einem von der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt Betroffenen treffende Mitteilungspflicht über die dem Betroffenen jeweils zukommenden Rechte ein diesbezügliches „Verlangen“ des Betroffenen voraus. Eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz RLV dahin, dass die darin normierte Mitteilungspflicht bereits dann verletzt ist, wenn ein Betroffener erst gar nicht die Möglichkeit erhält, ein Verlangen auf Mitteilung der ihm als Betroffenen zukommenden Rechte zu äußern, die Mitteilungspflicht in diesem Fall somit kein Verlangen des Betroffenen voraussetzt, ist selbst vom äußerst möglichen Wortsinn der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV, der auch durch sonstige Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf, nicht gedeckt vergleiche , zum äußerst möglichen Wortsinn als Grenze jeder Auslegung etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 31, mwN). 15
Daran vermag der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die von ihm festgestellte Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV nichts zu ändern, zumal die Mitteilungspflichten des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 RLV unabhängig voneinander bestehen und nur § 6 Abs. 1 Z 1 RLV ein „Verlangen“ voraussetzt.Daran vermag der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die von ihm festgestellte Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV nichts zu ändern, zumal die Mitteilungspflichten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 RLV unabhängig voneinander bestehen und nur Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV ein „Verlangen“ voraussetzt.
16
Die Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV durch Organe der Amtsrevisionswerberin in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses ohne ein Verlangen der Mitbeteiligten im Sinne dieser Bestimmung erweist sich daher als inhaltlich rechtwidrig.Die Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV durch Organe der Amtsrevisionswerberin in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses ohne ein Verlangen der Mitbeteiligten im Sinne dieser Bestimmung erweist sich daher als inhaltlich rechtwidrig.
Auskunftspflicht über den Zweck des Einschreitens gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLVAuskunftspflicht über den Zweck des Einschreitens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV
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Das Verwaltungsgericht begründete die Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV im Wesentlichen damit, dass die Mitbeteiligte die Aufforderung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung mittels Lautsprecherdurchsage der Organe der Amtsrevisionswerberin wegen des „sehr lauten Umgebungsgeräuschpegels“ „akustisch“ nicht habe hören können und (auch sonst) keine konkreten Informationen an die Mitbeteiligte und die anderen Versammlungsteilnehmer über den Zweck der polizeilichen Maßnahme erfolgt seien.Das Verwaltungsgericht begründete die Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV im Wesentlichen damit, dass die Mitbeteiligte die Aufforderung zur Mitwirkung an der Identitätsfeststellung mittels Lautsprecherdurchsage der Organe der Amtsrevisionswerberin wegen des „sehr lauten Umgebungsgeräuschpegels“ „akustisch“ nicht habe hören können und (auch sonst) keine konkreten Informationen an die Mitbeteiligte und die anderen Versammlungsteilnehmer über den Zweck der polizeilichen Maßnahme erfolgt seien.
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Die Amtsrevision wendet dagegen zusammengefasst ein, dass unter Bedachtnahme auf „die Besonderheiten des Einschreitens in geschlossenen Einheiten“ und die Aufgabenstellung, eine große Personengruppe im Zuge einer Versammlung zu informieren, eine Durchsage nicht von jedem Betroffenen individuell wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr reiche es unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Mitteilung der Auflösung einer Versammlung und nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, den Versuch zu unternehmen, mit den den Organen der Amtsrevisionswerberin unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen. Andernfalls wäre es für die Einsatzkräfte aufgrund der Geräuschkulisse bei Versammlungen unmöglich, ihrer Informationspflicht nachzukommen. Dem hätten die Organe der Amtsrevisionswerberin vorliegend entsprochen.
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Die Mitbeteiligte bestreitet demgegenüber, dass die einschreitenden Organe der Amtsrevisionswerberin die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden, ihnen für eine Verständigung zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten genutzt haben, um unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung den Informationspflichten zu entsprechen. Vielmehr wäre es möglich gewesen, die angehaltenen Personen situationsangemessen über den Zweck der Anhaltung zu informieren.
20
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV Aufgabe der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man angesichts des Charakters der RLV als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, vom einschreitenden Organ nur erwarten können, dass es die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). Scheitert dieser Versuch, liegt eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV nicht vor (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). In Bezug auf die Vornahme einer Identitätsfeststellung reicht etwa die Bekanntgabe der entsprechenden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigenden Bestimmung des SPG für die Auskunft über den Zweck der Amtshandlung aus (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, Rn. 17).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV Aufgabe der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, über das „Warum“ (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Dabei wird man angesichts des Charakters der RLV als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, vom einschreitenden Organ nur erwarten können, dass es die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwiderlaufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen vergleiche , VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, Rn. 16, mit Hinweis auf VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). Scheitert dieser Versuch, liegt eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV nicht vor vergleiche , VwGH 24.8.2004, 2003/01/0041). In Bezug auf die Vornahme einer Identitätsfeststellung reicht etwa die Bekanntgabe der entsprechenden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigenden Bestimmung des SPG für die Auskunft über den Zweck der Amtshandlung aus vergleiche , VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, Rn. 17). 21
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in § 6 Abs. 1 Z 2 RLV über den Zweck des Einschreitens normierte Auskunftspflicht lediglich den Versuch voraus, den Betroffenen mit den unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln über den Zweck des Einschreitens zu informieren, nicht jedoch (wie vom Verwaltungsgericht angenommen), dass der Zweck dem Betroffenen in jedem Fall für ihn verständlich zur Kenntnis gebracht werden muss. Für die Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV reicht es daher aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Information des Betroffenen über den Zweck des Einschreitens die ihnen unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln einsetzen. Ob die Organe ihrer Auskunftspflicht in diesem Sinn nachgekommen sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV über den Zweck des Einschreitens normierte Auskunftspflicht lediglich den Versuch voraus, den Betroffenen mit den unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln über den Zweck des Einschreitens zu informieren, nicht jedoch (wie vom Verwaltungsgericht angenommen), dass der Zweck dem Betroffenen in jedem Fall für ihn verständlich zur Kenntnis gebracht werden muss. Für die Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV reicht es daher aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Information des Betroffenen über den Zweck des Einschreitens die ihnen unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln einsetzen. Ob die Organe ihrer Auskunftspflicht in diesem Sinn nachgekommen sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Einzelfallbezogene Beurteilung
22
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts betraf das Einschreiten der Organe der Amtsrevisionswerberin (Anhalten von Versammlungsteilnehmern in einem von der restlichen Versammlung abgeriegelten Bereich) eine größere Anzahl (etwa 300) an Personen.
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Allein der Umstand, dass von der Abriegelung und Anhaltung betroffene Versammlungsteilnehmer mittels Lautsprecherdurchsagen über den Zweck der Maßnahme informiert wurden, jedoch nicht alle betroffenen Versammlungsteilnehmer die an sich verständlichen Durchsagen infolge eines situationsbedingt sehr hohen Geräuschpegels (vorliegend etwa durch Hupen, Pfiffe und Trommeln) hören oder verstehen konnten, begründet noch keine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV. Solche Lautsprecherdurchsagen können vielmehr grundsätzlich einen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV situationsbedingt ausreichenden Versuch der Auskunftserteilung darstellen.Allein der Umstand, dass von der Abriegelung und Anhaltung betroffene Versammlungsteilnehmer mittels Lautsprecherdurchsagen über den Zweck der Maßnahme informiert wurden, jedoch nicht alle betroffenen Versammlungsteilnehmer die an sich verständlichen Durchsagen infolge eines situationsbedingt sehr hohen Geräuschpegels (vorliegend etwa durch Hupen, Pfiffe und Trommeln) hören oder verstehen konnten, begründet noch keine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV. Solche Lautsprecherdurchsagen können vielmehr grundsätzlich einen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV situationsbedingt ausreichenden Versuch der Auskunftserteilung darstellen.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die Organe der Amtsrevisionswerberin jedoch erst ca. 27 Minuten nach Beginn der Abriegelung (um ca. 14:52 Uhr) die angehaltenen Versammlungsteilnehmer zweimal mittels Lautsprecherdurchsagen informiert, bei der Identitätsfeststellung mitzuwirken.
25
Vorliegend war die große Anzahl von angehaltenen Versammlungsteilnehmern im abgeriegelten Bereich, der situationsbedingt hohe Geräuschpegel und der Druck auf den abgeriegelten Bereich durch nachkommende Versammlungsteilnehmer verbunden mit Gewalttätigkeiten der Versammlungsteilnehmer sowohl innerhalb als auch außerhalb des abgeriegelten Bereichs gegen die Einsatzkräfte zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV, den betroffenen Versammlungsteilnehmern durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten, reichen vorliegend bloß zwei erst ca. 27 Minuten nach Beginn der Abriegelung unmittelbar hintereinander an die angehaltenen Versammlungsteilnehmer gerichtete Lautsprecherdurchsagen über den Zweck der Abriegelung nicht für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV. Es ist - auch bei Beachtung des Vorrangs der Aufgabenerfüllung - nicht davon auszugehen, dass die Organe der Amtsrevisionswerberin damit alle ihnen für eine Verständigung der Betroffenen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt haben. Dass den Organen der Amtsrevisionswerberin in Bezug auf die beabsichtigte Feststellung der Identität einer größeren Gruppe von Versammlungsteilnehmern nicht bereits zu Beginn der Abriegelung oder zumindest kurz danach die Mitteilung des Zwecks der Maßnahme mittels mehrmals wiederholender direkt an die Betroffenen gerichteter Lautsprecherdurchsagen möglich gewesen wäre, ergibt sich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Die Amtsrevisionswerberin erstattete auch kein diesbezügliches Vorbringen.Vorliegend war die große Anzahl von angehaltenen Versammlungsteilnehmern im abgeriegelten Bereich, der situationsbedingt hohe Geräuschpegel und der Druck auf den abgeriegelten Bereich durch nachkommende Versammlungsteilnehmer verbunden mit Gewalttätigkeiten der Versammlungsteilnehmer sowohl innerhalb als auch außerhalb des abgeriegelten Bereichs gegen die Einsatzkräfte zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV, den betroffenen Versammlungsteilnehmern durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten, reichen vorliegend bloß zwei erst ca. 27 Minuten nach Beginn der Abriegelung unmittelbar hintereinander an die angehaltenen Versammlungsteilnehmer gerichtete Lautsprecherdurchsagen über den Zweck der Abriegelung nicht für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV. Es ist - auch bei Beachtung des Vorrangs der Aufgabenerfüllung - nicht davon auszugehen, dass die Organe der Amtsrevisionswerberin damit alle ihnen für eine Verständigung der Betroffenen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt haben. Dass den Organen der Amtsrevisionswerberin in Bezug auf die beabsichtigte Feststellung der Identität einer größeren Gruppe von Versammlungsteilnehmern nicht bereits zu Beginn der Abriegelung oder zumindest kurz danach die Mitteilung des Zwecks der Maßnahme mittels mehrmals wiederholender direkt an die Betroffenen gerichteter Lautsprecherdurchsagen möglich gewesen wäre, ergibt sich nicht aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Die Amtsrevisionswerberin erstattete auch kein diesbezügliches Vorbringen.
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Die Amtsrevision vermag daher in Bezug auf die Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV durch Organe der Amtsrevisionswerberin in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses im Ergebnis keine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.Die Amtsrevision vermag daher in Bezug auf die Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV durch Organe der Amtsrevisionswerberin in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses im Ergebnis keine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Ergebnis
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Das angefochtene Erkenntnis war somit vom Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 RLV in Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit vom Verwaltungsgerichtshof im Umfang der Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, RLV in Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Im Übrigen war die Amtsrevision, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV richtet, als unbegründet abzuweisen.Im Übrigen war die Amtsrevision, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, RLV richtet, als unbegründet abzuweisen.
29
Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag der belangten Behörde abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, Rn. 34, mwN).Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag der belangten Behörde abzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, Rn. 34, mwN). Wien, am 6. Februar 2025