Verwaltungsgerichtshof
06.02.2025
Ra 2023/01/0042
GRS wie Ra 2022/01/0002 E 29. März 2023 RS 7 (hier nur der letzte Teilsatz)
Schon das Verständnis der SPG RichtlinienV 1993 als "Berufspflichtenkodex" und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog "zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens" lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der SPG RichtlinienV 1993 zu beantworten vergleiche VwGH 7.9.2000, 99/01/0429).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010042.L02