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Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers, beide sind Staatsangehörige der Mongolei. Sie stellten am 14. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, die Erstrevisionswerberin habe als Journalistin aufgedeckt, dass der Sohn eines Politikers in einen Mord verwickelt gewesen und dies unter Involvierung von Politikern sowie anderen hochrangigen Personen als Suizid verschleiert worden sei. Aufgrund der Veröffentlichung durch die Erstrevisionswerberin sei es zu Bedrohungen und Angriffen auf die revisionswerbenden Parteien gekommen, wobei sich die Polizei geweigert habe, Ermittlungen aufzunehmen.
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Mit Bescheiden vom 26. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheiden vom 26. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
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In der dagegen gerichteten Beschwerde brachten die revisionswerbenden Parteien insbesondere vor, das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben; sie seien nur unzureichend einvernommen worden, wodurch es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihre Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Darüber hinaus traten sie der Beweiswürdigung der Behörde, die dem Fluchtvorbringen keinen Glauben geschenkt hatte, entgegen, indem sie Vorbringen dazu erstatteten, wie die Erstrevisionswerberin über die Rolle der Politikerfamilien im Verdecken des Mordes recherchiert habe, die revisionswerbenden Parteien jedoch nach Angriffen auf sie keinen Schutz von der Polizei erhalten hätten. Dazu legten sie konkrete Länderberichte zur Einschüchterung und Belangung von journalistisch tätigen Personen, die Korruptionsfälle aufdecken würden, vor, welche die Behörde nicht beachtet hätte. Zudem beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - ohne eine Verhandlung durchzuführen - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - ohne eine Verhandlung durchzuführen - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu den auf sie verübten Angriffen detailarm geblieben und erst auf Nachfrage der Behörde konkretisiert worden sei. Wären sie jedoch tatsächlich Opfer von Verfolgung gewesen, so hätten sie von sich aus genaue Schilderungen der Sachverhalte darlegen wollen und können. Zwar sei den Länderberichten zu entnehmen, dass journalistisch tätige Personen, die Korruptionsfälle aufdecken würden, mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungsklagen in den Ruin getrieben würden und Gewalt und Belästigungen ausgesetzt seien. Im Fall der Erstrevisionswerberin habe es jedoch keine solche Verleumdungsklagen gegeben, im Übrigen habe sie nach den von ihr geschilderten Vorfällen zunächst in einem anderen Landesteil gelebt und keine Beweismittel vorgelegt, um ihr Vorbringen zu untermauern.
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Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen.
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Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0078, mwN, und grundlegend VwGH 28.5.2015, Ra 2014/20/0017-0018).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0078, mwN, und grundlegend VwGH 28.5.2015, Ra 2014/20/0017-0018). 11
Diese Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG lagen hier nicht vor.Diese Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lagen hier nicht vor.
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Wie bereits oben ausgeführt brachten die revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde zunächst eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens vor und traten darüber hinaus der Beweiswürdigung des BFA durch die Vorlage von konkreten Berichten zur Situation von Journalistinnen und Journalisten substantiiert entgegen.
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Mit diesen Einwänden setzte sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis argumentativ zwar auseinander und erachtete sie als nicht geeignet, eine für die revisionswerbenden Parteien günstige Entscheidung zu treffen. Schließt sich das BVwG nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt es darüber hinaus - wie hier - in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit denen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Würdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0010, mwN). Bereits deshalb hätte das BVwG eine Verhandlung durchführen müssen.Mit diesen Einwänden setzte sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis argumentativ zwar auseinander und erachtete sie als nicht geeignet, eine für die revisionswerbenden Parteien günstige Entscheidung zu treffen. Schließt sich das BVwG nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt es darüber hinaus - wie hier - in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit denen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Würdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0010, mwN). Bereits deshalb hätte das BVwG eine Verhandlung durchführen müssen. 14
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN). 15
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
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Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei gemäß § 1 Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt, es Fremden jedoch unbenommen bleibt, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall einer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt, es Fremden jedoch unbenommen bleibt, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall einer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche , VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN). 17
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Oktober 2022