Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/18/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0076

Entscheidungsdatum

10.10.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §19 Abs5 Z2
HerkunftsstaatenV 2009 §1
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0050 E 26. Juni 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass - hier: nach Artikel 3, MRK - geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180076.L02

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2022180076_20221010L01

Entscheidungstext Ra 2022/18/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0076

Entscheidungsdatum

06.07.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/18/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der A, geboren 1990, und 2. des A, geboren 1990, beide vertreten durch Mag. Zvonimir First, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 2/10, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022, 1. W153 2252079-1/5E und 2. W153 2252078-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1
In der gegenständlichen Asylangelegenheit verbanden die Revisionswerberin und der Revisionswerber ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen hier nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 6. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180076.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWT_2022180076_20220706L00

Entscheidungstext Ra 2022/18/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0076

Entscheidungsdatum

10.10.2022

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §19 Abs5 Z2
HerkunftsstaatenV 2009 §1
MRK Art3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. A U, und 2. A E, beide vertreten durch Mag. Zvonimir First, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 2/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022, 1. W153 2252079-1/5E und 2. W153 2252078-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers, beide sind Staatsangehörige der Mongolei. Sie stellten am 14. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, die Erstrevisionswerberin habe als Journalistin aufgedeckt, dass der Sohn eines Politikers in einen Mord verwickelt gewesen und dies unter Involvierung von Politikern sowie anderen hochrangigen Personen als Suizid verschleiert worden sei. Aufgrund der Veröffentlichung durch die Erstrevisionswerberin sei es zu Bedrohungen und Angriffen auf die revisionswerbenden Parteien gekommen, wobei sich die Polizei geweigert habe, Ermittlungen aufzunehmen.
2
Mit Bescheiden vom 26. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
3
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachten die revisionswerbenden Parteien insbesondere vor, das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben; sie seien nur unzureichend einvernommen worden, wodurch es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihre Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Darüber hinaus traten sie der Beweiswürdigung der Behörde, die dem Fluchtvorbringen keinen Glauben geschenkt hatte, entgegen, indem sie Vorbringen dazu erstatteten, wie die Erstrevisionswerberin über die Rolle der Politikerfamilien im Verdecken des Mordes recherchiert habe, die revisionswerbenden Parteien jedoch nach Angriffen auf sie keinen Schutz von der Polizei erhalten hätten. Dazu legten sie konkrete Länderberichte zur Einschüchterung und Belangung von journalistisch tätigen Personen, die Korruptionsfälle aufdecken würden, vor, welche die Behörde nicht beachtet hätte. Zudem beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - ohne eine Verhandlung durchzuführen - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, das BFA sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu den auf sie verübten Angriffen detailarm geblieben und erst auf Nachfrage der Behörde konkretisiert worden sei. Wären sie jedoch tatsächlich Opfer von Verfolgung gewesen, so hätten sie von sich aus genaue Schilderungen der Sachverhalte darlegen wollen und können. Zwar sei den Länderberichten zu entnehmen, dass journalistisch tätige Personen, die Korruptionsfälle aufdecken würden, mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungsklagen in den Ruin getrieben würden und Gewalt und Belästigungen ausgesetzt seien. Im Fall der Erstrevisionswerberin habe es jedoch keine solche Verleumdungsklagen gegeben, im Übrigen habe sie nach den von ihr geschilderten Vorfällen zunächst in einem anderen Landesteil gelebt und keine Beweismittel vorgelegt, um ihr Vorbringen zu untermauern.
6
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen.
7
Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0078, mwN, und grundlegend VwGH 28.5.2015, Ra 2014/20/0017-0018).
11
Diese Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lagen hier nicht vor.
12
Wie bereits oben ausgeführt brachten die revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde zunächst eine Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens vor und traten darüber hinaus der Beweiswürdigung des BFA durch die Vorlage von konkreten Berichten zur Situation von Journalistinnen und Journalisten substantiiert entgegen.
13
Mit diesen Einwänden setzte sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis argumentativ zwar auseinander und erachtete sie als nicht geeignet, eine für die revisionswerbenden Parteien günstige Entscheidung zu treffen. Schließt sich das BVwG nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt es darüber hinaus - wie hier - in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit denen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche (ergänzende) Würdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0010, mwN). Bereits deshalb hätte das BVwG eine Verhandlung durchführen müssen.
14
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN).
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
16
Im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt, es Fremden jedoch unbenommen bleibt, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall einer Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden. Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche , VwGH 10.4.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).
17
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180076.L01

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Dokumentnummer

JWT_2022180076_20221010L00