Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0037

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs8
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/16/0012 E 12. November 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150037.L03

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022150037_20230927L01

Rechtssatz für Ra 2022/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0037

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs8
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/16/0012 E 12. November 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird vergleiche VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150037.L01

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022150037_20230927L02

Rechtssatz für Ra 2022/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0037

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BAO §115 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/16/0012 E 12. November 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Widerlegung der Standortvermutung nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 bedarf es entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150037.L02

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022150037_20230927L03

Entscheidungstext Ra 2022/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0037

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BAO §115 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8
  1. KFG 1967 § 82 heute
  2. KFG 1967 § 82 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 82 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 82 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 82 gültig von 27.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 82 gültig von 24.04.2014 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2014
  7. KFG 1967 § 82 gültig von 19.08.2009 bis 23.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 82 gültig von 14.08.2002 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  9. KFG 1967 § 82 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. KFG 1967 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  11. KFG 1967 § 82 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  12. KFG 1967 § 82 gültig von 01.10.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des K H in A, vertreten durch die Dr. Obermoser Wirtschaftstreuhand GmbH in 6370 Kitzbühel, St. Johannerstrasse 49a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Februar 2022, Zl. RV/3100745/2021, betreffend Normverbrauchsabgabe für April 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - seit 16. Oktober 2008 an einer österreichischen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat seine engsten persönlichen Beziehungen in Österreich. Er ist Geschäftsführer der H KG mit Sitz in Deutschland, welche seit 20. Februar 2014 Zulassungsbesitzerin des revisionsgegenständlichen Fahrzeuges Audi Q5 mit deutschem amtlichen Kennzeichen ist, das sie dem Revisionswerber zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stellte. Das Fahrzeug hatte einen Listenpreis von 72.275,01 € (darin enthalten 11.539,71 € an deutscher Umsatzsteuer) und wurde am 20. Februar 2014 erstmals zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor, hat einen Kraftstoffverbrauch von 6,4 Litern und einen CO2-Ausstoß von 169 Gramm. Der Revisionswerber verbrachte es am 14. März 2014 erstmals nach Österreich. Er hat es - jeweils nach zwischenzeitlicher Verbringung nach Deutschland - am 26. März 2014, am 7. April 2014, am 15. April 2014 und am 23. April 2014 nach Österreich verbracht und seit diesem Zeitpunkt im In- und Ausland verwendet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, setzte das BFG im Instanzenzug - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gegenüber dem Revisionswerber Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum April 2014 fest. Begründend führte es aus, aus dem Vorbringen des Revisionswerbers und der bei den Vorlageakten befindlichen „Aufstellung Fahrten“ ließen sich keine Feststellungen über den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges ableiten. Zunächst würden in der „Aufstellung Fahrten“ jeweils mehrere Tage zusammengefasst und angeblich in diesen Zeitspannen gefahrene Kilometer im In- und Ausland als Summe ausgewiesen. Die tatsächlich zurückgelegten Strecken seien nicht ausgewiesen, Anfangs- und Endpunkte der einzelnen Fahrten nicht genannt. Es sei nicht erkennbar, ob die dargestellten Fahrten beruflichen bzw. privaten Zwecken gedient haben. Die Angabe der Zwecke „Sommerferien“ (28.6.-27.7.2014) bzw. „Ferienhaus Z“ (9.9.-17.9.2014) lege eine private Veranlassung nahe. Die Nennung des Zwecks „Airp. MUC“ bei 19 von 23 Zeitblöcken bzw. Fahrten lasse Fahrtstrecke und tatsächlichen Zweck der Fahrtbewegungen völlig offen. Die in der „Aufstellung Fahrten“ ausgewiesenen Prozentangaben („Inland 30,12 % - Ausland 69,88 %“ bzw. „Tage Ausl. 53,17 % - Tage Österr. 46,83 %“) seien nicht schlüssig nachvollziehbar.
3
Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 in der für den Kalendermonat April 2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2010, unterliege der NoVA u.a. die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz im Inland; er sei angesichts der ihm eingeräumten uneingeschränkten Nutzungsberechtigung über das gegenständliche Fahrzeug als dessen Verwender (Halter im Sinn des EKHG) anzusehen (Hinweis auf VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Daran würde auch die behauptete, aber nicht weiter belegte Kostentragung der H KG nichts ändern. Der Revisionswerber habe das Fahrzeug am 23. April 2014 nach Österreich gebracht und seit dem Folgetag in Österreich verwendet. Damit gelte die gesetzliche Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG, dass das gegenständliche Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sei. Diese Standortvermutung könne durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Die Beweislast treffe den Revisionswerber. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Bundesgebiet habe, setze Feststellungen über den regelmäßigen Ort und die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergäben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht (Hinweis auf VwGH 23.10.2001, 2011/11/0288). Angesichts des bestehenden Auslandsbezuges träfen den Revisionswerber erhöhte Beweisvorsorge- und Mitwirkungspflichten. Er habe kein Vorbringen dazu erstattet, an welchem konkreten Ort außerhalb des österreichischen Bundesgebietes der dauernde Standort des Fahrzeuges gelegen sein sollte, und habe auch keine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges außerhalb von Österreich nachgewiesen. Der Gegenbeweis zur Standortvermutung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG sei nicht erbracht worden. Damit komme die vom Revisionswerber begehrte Anwendung des Paragraph 79, KFG nicht in Betracht. Der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 3, NoVAG 1991 sei dem Grunde nach verwirklicht. Mit der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich ab dem 24. April 2014 sei die Steuerschuld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991 für den Kalendermonat April 2014 entstanden. Da der Revisionswerber der Verwender des Fahrzeuges sei, sei er gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NoVAG 1991 auch Abgabenschuldner. Er habe entgegen Paragraph 11, Absatz eins, NoVAG 1991 keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des Paragraph 201, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 3, BAO habe erfolgen können.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache vorbringt, das Erkenntnis des BFG weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 als erbracht anzusehen sei, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat benutzt werde. Auch der Umstand, dass der Revisionswerber regelmäßig an seinen österreichischen Wohnsitz zurückkehre, das Kraftfahrzeug dort parke oder garagiere und dort über dessen Verwendung entscheide, vermöge an einer erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung auf Grund einer überwiegenden Verwendung im Ausland nichts zu ändern (Hinweis auf VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012).
5
Zu den dargelegten Fahrten sei auszuführen, dass der Revisionswerber in der Aufstellung, wie das BFG auch festgestellt habe, den Zweck „Airp. MUC“ bei 19 von 23 Zeitblöcken bzw. Fahrten angeführt habe. Der Revisionswerber verwende das Fahrzeug für die Fahrten vom österreichischen Hauptwohnsitz zum Flughafen in München (Abkürzung MUC). Die einfache Strecke zum Flughafen nach München betrage ca. 177 km, der österreichische Anteil bis zur Grenze ca. 46 km bzw. 26 % des Streckenanteiles. Der Revisionswerber verbringe die Wochenenden am österreichischen Hauptwohnsitz und die Arbeitswoche in Deutschland, während des Aufenthaltes am Betriebsstandort der H KG verweile das Auto am Parkplatz Flughafen München. Aus diesem Grunde seien die Zeiten in Zeitblöcken (ganze Woche zB 10.4. - 14.4.14) zusammengefasst worden. Warum eine schlüssige Nachvollziehbarkeit bzw. der tatsächliche Zweck der Fahrt bei der Angabe „Airp. MUC“ nicht gegeben sein solle bzw. warum sich der Anfangs- und Endpunkt nicht ergeben sollten, sei nicht ergründlich. Es könne nicht nachvollzogen werden, welche weitere Angabe als „Airp. MUC“ für Abflug- und Ankunftsflughafen München die Nachvollziehbarkeit erhöht hätte.
6
Das Finanzamt erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision ist zulässig und begründet.
9
Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), Bundesgesetzblatt 695 aus 1991, in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Paragraph eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, leg. cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, leg. cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt ua. auch die Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
11
Bei Verwendung eines Fahrzeugs im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, entsteht die Steuerschuld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt 695 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
12
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
13
Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
14
Gemäß Paragraph 79, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62,, 82 und 86 leg. cit. eingehalten werden.
15
Gemäß 82 Absatz 8, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014,, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, leg. cit. ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
16
Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 enthält eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche , VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215; vergleiche , Haller, NoVAG2 Paragraph eins, Rz 127 ff).
17
Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird vergleiche , VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012, mwN).
18
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0276, ausgeführt hat, bedarf es für die Widerlegung der Standortvermutung nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs.
19
Diese Feststellungen hat das BFG - wie die Revision zu Recht aufzeigt - unterlassen, indem es sich mit der vom Revisionswerber vorgelegten „Aufstellung Fahrten“ nicht näher (etwa unter Vorhalt von Unklarheiten und Zweifeln gegenüber dem Revisionswerber und näherer Erörterung der vorgelegten Liste in der mündlichen Verhandlung) auseinander gesetzt hat und ohne für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbare Beweiswürdigung von einem gänzlich fehlenden Beweiswert der Aufstellung ausgegangen ist. Auf die vom BFG vermutete private Veranlassung einzelner Fahrten kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
20
Das angefochtene Erkenntnis war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150037.L00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2022150037_20230927L00