Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0140

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48b
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0056 E 14. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051; 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans EINGERÄUMT wurde; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt wurde - auch konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120140.L01

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120140_20240924L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0140

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48b
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0067 B 18. Juli 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 ist in dem Sinn zu verstehen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines "Normaldienstplanes" als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei "durchgehender Dienstzeit" in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0042; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), sind diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120140.L02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2022120140_20240924L02

Entscheidungstext Ra 2022/12/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0140

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48b
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des N S in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2022, W257 2238119-1/28E, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Graz der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 2022, Ra 2021/12/0056, verwiesen.
2
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
3
Mit dem, mit Eingaben vom 17. Jänner 2018 und 6. Juli 2020 erweiterten und verbesserten Antrag vom 24. Juli 2017 begehrte der Revisionswerber zuletzt die Feststellung, dass er - im Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2017 näher aufgeschlüsselte - zu bezahlende Ruhepausen bzw. daraus resultierend insgesamt 257 Überstunden geleistet habe.
4
Mit dem im dritten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 16. September 2020 wies die belangte Behörde den Antrag als unbegründet ab.
5
Mit Dienstanweisung vom 28. April 2014 sei nämlich verfügt worden, so führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass ab 1. September 2014 ein neues Zeiterfassungssystem („BV-Positivzeitwirtschaft“ bzw. „Time-Client“) eingesetzt werde. Danach gelte eine länger als zehn Minuten dauernde Unterbrechung, an der keine Arbeitsbereitschaft gegeben sei, als Dienstzeitunterbrechung. Zudem bestehe ein Arbeitstag aus ein oder zwei Dienstabschnitten, die grundsätzlich jeweils maximal fünf Stunden und 45 Minuten dauerten. Die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienstabschnitten betrage mindestens 60 und höchstens 120 Minuten, könne mit Zustimmung des Mitarbeiters jedoch auf 45 Minuten verkürzt werden. Die nach Paragraph 48 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) während der Dienstzeit zu gewährende Ruhepause müsse auf durchgehende Dienste beschränkt sein und könne auf die hier vorliegenden geteilten Dienste nicht zur Anwendung kommen.
6
Mit (Vor-)Erkenntnis vom 22. Juli 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Rechtlich ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass nach Paragraph 48 b, BDG 1979 dem Beamten eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde einzuräumen sei, wenn die Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage. Ausgehend von der Annahme, dass der Revisionswerber selbst vorgebracht habe, seiner Erinnerung nach jeden Tag eine halbe Stunde Freizeitphase unabhängig von der Dienstzeitunterbrechung konsumiert zu haben, sah das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderung durch den Dienstgeber hier eingehalten.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 14. März 2022, Ra 2021/12/0056, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, und hielt fest, die vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mehrfach festgehaltene Annahme, dass der Revisionswerber selbst vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, er habe abgesehen von der Dienstzeitunterbrechung zumindest eine Pause von einer halben Stunde innerhalb der Dienstzeitblöcke konsumiert, lasse sich mit dem Inhalt der vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Akten, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, nicht in Einklang bringen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch festgehalten habe, es könne nicht mehr festgestellt werden, dass der Revisionswerber an den verhandlungsgegenständlichen Tagen keine Ruhepausen, welche in Summe geringer als 30 Minuten gewesen wären, konsumiert habe, würden sich diese Ausführungen mit der Beweiswürdigung des Akteninhalts nicht in Einklang bringen lassen.
9
Zudem sei dem Beamten bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend sei daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt worden sei; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt worden sei - auch konsumiert habe. Die Konsumation der Ruhepause könne jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt worden sei. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, treffe doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber.
10
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren (nach Durchführung einer weiteren Tagsatzung der mündlichen Verhandlung) der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde erneut keine Folge und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
11
Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer verrichtete an den antragsgegenständlichen Tagen jeweils zwei Dienstabschnitte gemäß der ‚BV- Dienstplangestaltung - Vertrieb Filialen‘ (...).

Die Diensteinteilung erfolgte wöchentlich vom Dienststellenleiter auf der Grundlage der ‚Betriebsvereinbarung-Positivzeitwirtschaft‘ und der Betriebsvereinbarung ‚Dienstplangestaltung - Vertrieb Filialen‘.

Zwischen diesen Dienstzeitblöcken stand ihm gemäß Punkt 4.3. und Punkt 4.4. der Betriebsvereinbarung ‚Dienstplangestaltung - Vertrieb Filialen‘, eine Unterbrechung (‚Freizeitphase‘) von zumindest 60 Minuten und max. 120 Minuten zu, welche mit Zustimmung des Beamten auf 45 Minuten reduziert werden konnte. Ein Dienstzeitblock ist gemäß dieser Betriebsvereinbarung mit 5,45 Minuten (gemeint wohl: 5 Stunden und 45 Minuten) zeitlich beschränkt. Es kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Pausen eingeräumt wurden.

Der Beamte stand in dieser von der Behörde oftmals das ‚Dienstzeitunterbrechung‘ genannten Pause (‚Freizeitphase‘) dem Dienstgeber nicht zur Verfügung oder musste sich für einen allfälligen spontanen Arbeitseinsatz in Bereitschaft halten. Er war in dieser Zeit für den Dienstgeber nicht erreichbar und nutzte die Zeit zur Erholung.

Die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit an jenen Tagen die der Beschwerdeführer beantragte betrug mehr als sechs Stunden pro Arbeitstag.“

12
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dem Beamten sei die Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 erster Satz zweifelsfrei eingeräumt worden, da der „Dienstplan mitsamt den Ruhepausen“ mindestens eine Woche vor Dienstantritt durch Aushang den Beamten der Postfiliale bekannt gegeben worden sei, und verwies diesbezüglich auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung [„Die Dienstzeitunterbrechung stand auch auf dem Plan, beispielsweise Beginn beim Spätdienst 12:30 Uhr, Dienstzeitunterbrechung 18:15 Uhr (ca.) und dann die restlichen Stunden bis zu acht Stunden.“]. Unwesentlich sei, ob der Beamte die Pause konsumiert habe, dies könne nur als Indiz für die Einräumung herangezogen werden. Die „Einräumung“ dieser Dienstzeitunterbrechungen und auch der Pausen innerhalb der Dienstzeitblöcke ergebe sich zugleich aus der Dienstanweisung vom 28. August 2014 (s. Rn. 5). Die belangte Behörde habe dem Revisionswerber somit „die Pausen“ eingeräumt; dies habe die „Dienstzeitunterbrechung während der Dienstzeitblöcke“ (gemeint wohl: zwischen den Dienstzeitblöcken) betroffen, wie es sich schon aus der Dienstplanung ergeben habe, und seien Pausen während dieser Dienstzeitblöcke geduldet worden. Soweit der Revisionswerber die Mittagspause unterbrochen und den Dienst früher als geplant angetreten habe, sei dies allein seine Intention gewesen, was der Behörde nicht angelastet werden könne.
13
Zur „Konsumation von Dienstzeitunterbrechungen“ hielt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend zusammengefasst fest, die belangte Behörde habe einen Dienstzeitnachweis der Jahre 2015 bis 2017 vorgelegt, in dem anhand eines Stechuhrsystems auf Grundlage der „Betriebsvereinbarung-Positivzeitwirtschaft“ Dienstbeginn und -ende des Revisionswerbers aufgezeigt werde. Beispielsweise habe der Revisionswerber den Dienst am 24. Februar 2016 im ersten Dienstblock um 11:45 Uhr begonnen und um 13:30 Uhr beendet sowie im zweiten Dienstzeitblock um 14:15 Uhr begonnen und um 20:30 Uhr beendet. Zwischen diesen beiden Blöcken habe eine Pause bzw. Dienstzeitunterbrechung von 45 Minuten bestanden, wobei der Revisionswerber von diesen 45 Minuten nun 30 Minuten als Mehrdienstleistung begehre. Die tägliche Normalarbeitszeit habe 8 Stunden betragen, der Revisionswerber habe an diesem Tag 1 Stunde und 45 Minuten an Mehrdienstleistungen zu verzeichnen.
14
Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine weitere Liste vorgelegt, die sogenannte „OPAL-Liste“ bzw. „OPAL-Daten“. Dabei handle es sich nicht um ein Zeiterfassungssystem, sondern um ein IKT-System, das die Häufigkeit und Dauer von Transaktionen erfassen solle. Aus diesem sei erkennbar, wann und wie lange der Revisionswerber dieses IKT-System bedient habe. Im Vorerkenntnis sei das Bundesverwaltungsgericht noch davon ausgegangen, dass aus den „OPAL-Daten“ keine sichere Aussage getroffen werden könne, ob der Beamte in den Dienstzeitblöcken Pausen konsumiert habe; dies habe sich aufgrund von vorgelegten Stellungnahmen der belangten Behörde geändert. Obgleich der Revisionswerber behaupte, keine Pausen während der Dienstzeitblöcke konsumiert zu haben, lasse „das System und die Auswertung der OPAL-Daten“ deutlich erkennen, dass dieser an jedem Arbeitstag durchschnittlich 7,61 Mal eine transaktionsfreie Zeit von zumindest 10 Minuten gehabt habe. Dem sei der Revisionswerber nicht auf gleicher sachlicher Ebene - etwa indem er diese Zeiten bestritten habe - entgegengetreten. Auch wenn rund 20% aller Arbeitsschritte nicht vom „OPAL-System“ erfasst werden könnten, entspreche es nicht der „Lebensvorstellung“ des Richters, dass der Revisionswerber keine Pausen habe konsumieren können, wenn er durchschnittlich 7,61 Mal am Tag das „OPAL-System“ 10 Minuten oder darüber hinaus nicht bedient habe. Für das Bundesverwaltungsgericht stehe daher nunmehr fest, dass der Revisionswerber während der Dienstzeitblöcke Pausen konsumiert haben müsse.
15
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit der Dienstanweisung der Post AG vom 28. August 2014 sei festgelegt worden, dass Pausen als Dienstzeitunterbrechungen gelten würden und mit einer „GEHEN- und KOMMEN-Buchung“ zu dokumentieren seien. Der Dienstgeber habe somit eine Regelung über die „Freizeitphase“ hinaus für Pausen vorgenommen und diese seien dem Revisionswerber daher ausdrücklich eingeräumt worden. Unbeachtlich sei dabei, dass der Revisionswerber diese in das System nicht eingetragen habe (eine Nachsicht habe ergeben, dass der Revisionswerber keine diesbezüglichen Pausenzeiten dokumentiert habe).
16
Die Zeitspanne zwischen den beiden Dienstzeitblöcken, die der Revisionswerber abgegolten haben wolle, sei gerade keine dienstplanmäßige Dienstzeit nach Paragraph 47 a, Absatz eins, Litera a, BDG 1979; es handle sich bei dieser Zeitspanne nicht um Mehrdienstleistungen, da solche nicht iSd. Paragraph 49, BDG 1979 angeordnet worden seien. Gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 sei dem Beamten eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Tagesdienstzeit mehr als 6 Stunden betrage, was vorliegend vom Dienstgeber eingehalten worden sei.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
18
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

19
Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst zusammengefasst geltend, das Bundesverwaltungsgericht verwechsle die Begriffe „Dienstzeitunterbrechung“ und „Ruhepause“. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, scheine lediglich die Zeitunterbrechung zwischen den beiden Dienstzeitblöcken im Dienstplan auf, aber gerade keine Ruhepausen innerhalb der Dienstzeitblöcke. Wenn man die 30 Minuten der Dienstzeitunterbrechung als Ruhepause ansehen wollen würde, wären sie Teil der Dienstzeit und damit ebenfalls finanziell abzugelten. Die „OPAL-Daten“ würden einen anderen Zeitraum als den verfahrensgegenständlichen betreffen (nämlich die Jahre 2018 und 2019). Des Weiteren liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, ob „Ruhepausen“ innerhalb der Dienstzeitblöcke, die nicht im Vorhinein festgelegt seien, sondern sich etwa aus Leerläufen (Zeiten zwischen Transaktionen) ergäben, als Ruhepausen iSd. Paragraph 48, BDG angesehen werden könnten.
20
Die Revision erweist sich damit als zulässig und auch berechtigt.
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. März 2022, Ra 2021/12/0056, mit dem das Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben worden war, festgehalten, dass dem Beamten nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt: zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen ist. Ausschlaggebend ist daher in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie - wenn sie ihm eingeräumt wurde - auch konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (s. Rn. 9).
22
Das Bundesverwaltungsgericht ging zunächst zusammengefasst davon aus, dass dem Revisionswerber entsprechend Paragraph 48 b, BDG 1979 Ruhepausen (als Unterbrechung in Form einer „Freizeitphase“ zwischen den Dienstzeitblöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten) bei einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eingeräumt worden und diese mangels Anordnung von Mehrdienstleistungen (Paragraph 49, BDG 1979) nicht gebührlich seien.
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 48 b, BDG 1979 jedoch bereits ausgesprochen, dass bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden) diese 30 Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten sind vergleiche , VwGH 15.12.2023, Ra 2022/12/0160, mwN). Die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 können durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073, mwN).
24
Insoweit sich das Bundesverwaltungsgericht weiters darauf stützte, dass dem Revisionswerber durch die Dienstanweisung der Post AG vom 28. August 2014 Pausen innerhalb der Dienstblöcke eingeräumt worden seien, legt das Bundesverwaltungsgericht dem eine unvertretbare Beweiswürdigung zugrunde, da nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus „OPAL-Daten“ der Jahre 2018 und 2019 ein (vom Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nicht begründeter) Rückschluss auf die verfahrensgegenständlichen Jahre 2015 bis 2017 ziehen lässt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die „OPAL-Daten“ der Jahre 2018 und 2019 vorlagen vergleiche , auch den bekämpften Bescheid, in dem angeführt worden war, dass die „OPAL-Daten“ des Antragszeitraumes nicht mehr verfügbar seien; sowie S. 4 des angefochtenen Erkenntnisses). Es ist außerdem für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb sich allein aus den „OPAL-Daten“ ergeben sollte, dass dem Revisionswerber eine Pause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 gewährt wurde. Daraus ergibt sich nämlich nur, dass keine dort zu verzeichnenden Aktivitäten gesetzt wurden.
25
Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof nach der hg. Rechtsprechung zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung - wie hier - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 5.4.2023, Ra 2022/12/0173, mwN).
26
Das Erkenntnis war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
27
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
28
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. September 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120140.L00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWT_2022120140_20240924L00