Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0067 B 18. Juli 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 ist in dem Sinn zu verstehen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen ist, wobei diese - je nach den betrieblichen Erfordernissen - im Rahmen eines "Normaldienstplanes" als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden kann oder - bei "durchgehender Dienstzeit" in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen vergleiche VwGH 9.11.2022, Ra 2022/12/0042; VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). Bei Überschreiten der dienstplanmäßigen Tagesdienstzeit wegen Nichtgewährung der halbstündigen Mittagspause (auch bei im Dienstplan angeordneten zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden), sind diese dreißig Minuten als Mehrdienstleistung abzugelten vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120140.L02