Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0125

Entscheidungsdatum

05.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dem FSG - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110125.L03

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110125_20220805L01

Rechtssatz für Ra 2022/11/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0125

Entscheidungsdatum

12.09.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0111 B 2. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110125.L01

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022110125_20220912L01

Entscheidungstext Ra 2022/11/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0125

Entscheidungsdatum

05.08.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs4
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juni 2022, Zl. LVwG-411-51/2022-R19, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Revisionswerber macht (mit näherer Begründung) im Wesentlichen geltend, ihm drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil er derzeit arbeitslos sei und die Lenkberechtigung zum Antritt einer (näher bezeichneten) Arbeitsstelle benötige; öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung nicht entgegen.
5
Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen vergleiche , etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, mwN).

Wien, am 5. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110125.L02

Im RIS seit

17.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022110125_20220805L00

Entscheidungstext Ra 2022/11/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0125

Entscheidungsdatum

12.09.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
VwGVG 2014 §22 Abs3
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des O R in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juni 2022, Zl. LVwG-411-51/2022-R19, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde i.A. Entziehung einer Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen, weil sie dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr für gegeben hielt. Wenn man von der Annahme der Behörde ausgehe, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtswidrig. Im Interesse der Verkehrssicherheit komme eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (Hinweis auf VwGH 6.10.2005, AW 2005/11/0053). Die verkehrspsychologische Untersuchung des Revisionswerbers habe ergeben, dass er zum Lenken nicht geeignet sei. Eine psychiatrische Stellungnahme habe ergeben, der Revisionswerber sei unter der Bedingung einer negativen Haaranalyse zum Nachweis der Abstinenz grundsätzlich zum Lenken geeignet. Nachdem der Revisionswerber der Aufforderung des Amtsarztes zur Beibringung der Haaranalyse nicht nachgekommen sei, habe der Amtsarzt aufgrund seiner Untersuchung des Revisionswerbers sowie der verkehrspsychologischen und der psychiatrischen Stellungnahme sein Gutachten mit der Beurteilung „nicht geeignet“ abgeschlossen. Darauf habe die belangte Behörde ihre Annahme gestützt, der Revisionswerber sei gesundheitlich zum Lenken nicht geeignet. Da diese Annahme nicht offenkundig falsch sei, habe das Verwaltungsgericht sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Revisionswerber die Beibringung einer Haaranalyse nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgetragen worden sei.

2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe bei ihrer Annahme der gesundheitlichen Nichteignung gegen hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087) verstoßen, weil sie ihre Annahme ausschließlich auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Amtsarztes zur Vorlage einer Haaranalyse gestützt habe, ohne den Revisionswerber mit Bescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zur Beibringung einer Haaranalyse aufgefordert zu haben.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
6
Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine solche Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar. Bei der nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG vorzunehmenden Entscheidung, die aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, mwN).
7
Zwar würde eine offenbare Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung es ihm verwehren, seine Abwägungsentscheidung auf Basis der im Bescheid getroffenen Annahmen vorzunehmen vergleiche , etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143); solches wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat nämlich in ihrer Bescheidbegründung dargelegt, ihre Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung ergebe sich „vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung und der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts I[...] vom 10.01.2022, wonach Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung trotz ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen derzeit als nicht gegeben befunden wurde“. Ausgehend davon kann der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entnommen werden, die Annahme der gesundheitlichen Nichteignung hätte sich, wie in der Revision vorgebracht, ausschließlich auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Amtsarztes zur Vorlage einer Haaranalyse gestützt.
8
Die im Wesentlichen auf diese Behauptung und die Annahme eines fehlenden Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützte Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt daher nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre.
9
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110125.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022110125_20220912L00