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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen und einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen, weil sie dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr für gegeben hielt. Wenn man von der Annahme der Behörde ausgehe, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtswidrig. Im Interesse der Verkehrssicherheit komme eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (Hinweis auf VwGH 6.10.2005, AW 2005/11/0053). Die verkehrspsychologische Untersuchung des Revisionswerbers habe ergeben, dass er zum Lenken nicht geeignet sei. Eine psychiatrische Stellungnahme habe ergeben, der Revisionswerber sei unter der Bedingung einer negativen Haaranalyse zum Nachweis der Abstinenz grundsätzlich zum Lenken geeignet. Nachdem der Revisionswerber der Aufforderung des Amtsarztes zur Beibringung der Haaranalyse nicht nachgekommen sei, habe der Amtsarzt aufgrund seiner Untersuchung des Revisionswerbers sowie der verkehrspsychologischen und der psychiatrischen Stellungnahme sein Gutachten mit der Beurteilung „nicht geeignet“ abgeschlossen. Darauf habe die belangte Behörde ihre Annahme gestützt, der Revisionswerber sei gesundheitlich zum Lenken nicht geeignet. Da diese Annahme nicht offenkundig falsch sei, habe das Verwaltungsgericht sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Revisionswerber die Beibringung einer Haaranalyse nicht mit Bescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgetragen worden sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen, weil sie dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr für gegeben hielt. Wenn man von der Annahme der Behörde ausgehe, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtswidrig. Im Interesse der Verkehrssicherheit komme eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (Hinweis auf VwGH 6.10.2005, AW 2005/11/0053). Die verkehrspsychologische Untersuchung des Revisionswerbers habe ergeben, dass er zum Lenken nicht geeignet sei. Eine psychiatrische Stellungnahme habe ergeben, der Revisionswerber sei unter der Bedingung einer negativen Haaranalyse zum Nachweis der Abstinenz grundsätzlich zum Lenken geeignet. Nachdem der Revisionswerber der Aufforderung des Amtsarztes zur Beibringung der Haaranalyse nicht nachgekommen sei, habe der Amtsarzt aufgrund seiner Untersuchung des Revisionswerbers sowie der verkehrspsychologischen und der psychiatrischen Stellungnahme sein Gutachten mit der Beurteilung „nicht geeignet“ abgeschlossen. Darauf habe die belangte Behörde ihre Annahme gestützt, der Revisionswerber sei gesundheitlich zum Lenken nicht geeignet. Da diese Annahme nicht offenkundig falsch sei, habe das Verwaltungsgericht sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Revisionswerber die Beibringung einer Haaranalyse nicht mit Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgetragen worden sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe bei ihrer Annahme der gesundheitlichen Nichteignung gegen hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087) verstoßen, weil sie ihre Annahme ausschließlich auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Amtsarztes zur Vorlage einer Haaranalyse gestützt habe, ohne den Revisionswerber mit Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG zur Beibringung einer Haaranalyse aufgefordert zu haben.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die belangte Behörde habe bei ihrer Annahme der gesundheitlichen Nichteignung gegen hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087) verstoßen, weil sie ihre Annahme ausschließlich auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Amtsarztes zur Vorlage einer Haaranalyse gestützt habe, ohne den Revisionswerber mit Bescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zur Beibringung einer Haaranalyse aufgefordert zu haben. 3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
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Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine solche Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar. Bei der nach § 13 Abs. 4 VwGVG vorzunehmenden Entscheidung, die aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, mwN).Die Entscheidung über Zuerkennung oder Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine solche Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht mit Erfolg mit Revision bekämpfbar. Bei der nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG vorzunehmenden Entscheidung, die aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, mwN). 7
Zwar würde eine offenbare Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung es ihm verwehren, seine Abwägungsentscheidung auf Basis der im Bescheid getroffenen Annahmen vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143); solches wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat nämlich in ihrer Bescheidbegründung dargelegt, ihre Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung ergebe sich „vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung und der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts I[...] vom 10.01.2022, wonach Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung trotz ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen derzeit als nicht gegeben befunden wurde“. Ausgehend davon kann der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entnommen werden, die Annahme der gesundheitlichen Nichteignung hätte sich, wie in der Revision vorgebracht, ausschließlich auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Amtsarztes zur Vorlage einer Haaranalyse gestützt.Zwar würde eine offenbare Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung es ihm verwehren, seine Abwägungsentscheidung auf Basis der im Bescheid getroffenen Annahmen vorzunehmen vergleiche , etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143); solches wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat nämlich in ihrer Bescheidbegründung dargelegt, ihre Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung ergebe sich „vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung und der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts I[...] vom 10.01.2022, wonach Ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung trotz ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen derzeit als nicht gegeben befunden wurde“. Ausgehend davon kann der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entnommen werden, die Annahme der gesundheitlichen Nichteignung hätte sich, wie in der Revision vorgebracht, ausschließlich auf die Nichtbefolgung der Aufforderung des Amtsarztes zur Vorlage einer Haaranalyse gestützt. 8
Die im Wesentlichen auf diese Behauptung und die Annahme eines fehlenden Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs. 4 FSG gestützte Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt daher nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre.Die im Wesentlichen auf diese Behauptung und die Annahme eines fehlenden Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützte Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt daher nicht auf, dass die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2022