Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0125

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dem FSG - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110125.L03