1
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 wies die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (belangte Behörde) die Anträge der mitbeteiligten Partei 1. festzustellen, dass die revisionswerbende Partei nicht berechtigt sei, der mitbeteiligten Partei den Zugang zu ihrem Verteilernetz für näher beschriebene Photovoltaik-Erzeugungsanlagen zu verweigern, sowie 2. die revisionswerbende Partei schuldig zu erkennen, der mitbeteiligten Partei für näher beschriebene Photovoltaik-Erzeugungsanlagen Netzzugang zu ihrem Verteilernetz zu gewähren, zurück.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - der ausschließlich gegen die Zurückweisung des ersten Feststellungsbegehrens gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit Folge als „Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen“ wurde und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - der ausschließlich gegen die Zurückweisung des ersten Feststellungsbegehrens gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit Folge als „Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen“ wurde und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
3
Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag in der Sache selbst zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet zurückgewiesen in eventu abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt wird, in eventu diesen Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und der revisionswerbenden Partei Aufwandersatz in gesetzlich festgesetzter Höhe zuzuerkennen.Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag in der Sache selbst zu entscheiden, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet zurückgewiesen in eventu abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt wird, in eventu diesen Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und der revisionswerbenden Partei Aufwandersatz in gesetzlich festgesetzter Höhe zuzuerkennen.
4
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erhoben nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
5
Noch vor der Entscheidung über die vorliegende Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zog die mitbeteiligte Partei ihren Feststellungsantrag zurück.
6
Die belangte Behörde legte die Antragszurückziehung der mitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren im hg. Verfahren zu Ra 2022/04/0158 über die Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2022, mit Schreiben vom 13. Juli 2023 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7
Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, ob und aus welchen Gründen der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Antragszurückziehung noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Revision zukomme, blieb unbeantwortet.
8
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
9
Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, mwN).Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche , VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, mwN). 10
Vorliegend wurde der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei zur Gänze mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2021 zurückgewiesen. Der ausschließlich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der mangelnden Berechtigung der revisionswerbenden Partei auf Verweigerung des Zugangs zu ihrem Verteilernetz für näher beschriebene Photovoltaik-Erzeugungsanlagen gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dahin Folge, dass der Bescheid der belangten Behörde im bekämpften Umfang ersatzlos behoben wurde. Ausschließlich dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
11
Im Hinblick darauf wurde der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei nicht durch einen behördlichen Bescheid oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erledigt. Das Verfahren über den Feststellungsantrag in diesem Umfang ist weiterhin anhängig, sodass der unerledigte Antrag gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen werden konnte (vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, mwN).Im Hinblick darauf wurde der Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei nicht durch einen behördlichen Bescheid oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erledigt. Das Verfahren über den Feststellungsantrag in diesem Umfang ist weiterhin anhängig, sodass der unerledigte Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG zurückgezogen werden konnte vergleiche , dazu etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, mwN). 12
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dabei liegt ein Einstellungsfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls bei einer formellen Klaglosstellung, aber auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. wiederum VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dabei liegt ein Einstellungsfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls bei einer formellen Klaglosstellung, aber auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , wiederum VwGH 18.3.2022, Ra 2020/22/0070, mwN). 13
Vorliegend ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Erledigung zufolge der wirksamen Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Feststellungsantrags durch die mitbeteiligte Partei (nachträglich) weggefallen. Die Revision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Vorliegend ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Erledigung zufolge der wirksamen Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Feststellungsantrags durch die mitbeteiligte Partei (nachträglich) weggefallen. Die Revision war deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
14
Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Teilsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.
Wien, am 20. September 2023