Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0051

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/04/0001 B 17. Jänner 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebensowenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe vergleiche etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mwN). Der Verweis auf die wiederum lediglich einzelfallbezogenen Umstände des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest bildet davon keine Ausnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040051.L01

Im RIS seit

14.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022040051_20220524L01

Entscheidungstext Ra 2022/04/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0051

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen des Z M in B, vertreten durch Dr. Robert Pirker, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7a, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom 3. Februar 2022, Zlen. 1. 405-6/242/1/6-2022 und 2. 405-6/240/1/6-2022, betreffend jeweils Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den hier angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Entziehungsbescheide der belangten Behörde betreffend einerseits die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant (hg. protokolliert Ra 2022/04/0051) und andererseits der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar (hg. protokolliert zu Ra 2022/04/0052) jeweils als unbegründet ab und erklärte die Revision jeweils für nicht zulässig.
2
Zusammengefasst traf das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers in den Erkenntnissen gleichlautend die Feststellungen, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2020 wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung bestraft worden sei, und über ihn wegen dieser Tatbegehung eine teilbedingte Geldstrafe in der Höhe von 250.000 Euro verhängt worden sei. Weiters weise der Revisionswerber rechtskräftige, ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und Nötigung auf, wobei die zuletzt genannte Verurteilung vom 12. August 2020 stamme. Zu diesen Verurteilungen traf das Verwaltungsgericht jeweils detaillierte Feststellungen betreffend Tathandlungen und Strafausmaß. Auch weise der Revisionswerber mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen unter anderem Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Nichteinhaltung von Covid-Bestimmungen auf. Der Revisionswerber habe sich weder reuig noch einsichtig gezeigt, sondern sein Verhalten überdies zu bagatellisieren versucht.
3
Nach ausführlicher Beweiswürdigung folgerte das Verwaltungsgericht ausgehend von den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, dass seit der zuletzt erfolgten Verurteilung noch zu wenig Zeit verstrichen sei, um Hinweise auf eine positive Prognose zu bieten. Ebenso erscheine wesentlich, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Vorsatzdelikte weder erkennbare Reue zeige noch Umstände dargetan habe, die darauf schließen lassen würden, er habe sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Auch sei die Anzahl von 18 kriminalpolizeilichen Vermerken dazu angetan, die Gleichgültigkeit des Revisionswerbers gegenüber rechtlich geschützten Werten zu unterstreichen. Zusammenfassend sei aufgrund des sich in den Taten wiederholt spiegelnden Persönlichkeitsbildes zu befürchten, dass der Revisionswerber bei der Ausübung der zur Rede stehenden Gewerbe ähnliche Straftaten begehen werde.
4
Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe vergleiche , etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mwN). Hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die jeweiligen fallbezogenen Umstände im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung gewürdigt und dabei die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, kann ein solches Erkenntnis mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erfolgreich mit Revision angefochten werden.
9
Die vorliegenden Revisionen zeigen in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern die rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, das in seiner Begründung die Umstände der wiederholten Tathandlungen, die der Strafzumessung jeweils zugrundeliegenden Umstände und darüberhinausgehend die in der mündlichen Verhandlung erzielten Ermittlungsergebnisse ausführlich gegenüber abgewogen hat, eine zu korrigierende Fehlbeurteilung darstelle. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Revision keine konkrete Abweichung durch das Verwaltungsgericht von einer konkret bezeichneten Rechtsprechung aufzeigt.
10
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 24. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040051.L00

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2022040051_20220524L00