Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0350

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0350

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0312 E 30. September 2019 RS 7

Stammrechtssatz

Der Begriff "beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz" iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG ist dahin auszulegen, dass er die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von 'Gästen'; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010350.L01

Im RIS seit

19.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010350_20221214L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0350

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0350

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0012 E 20. Dezember 2016 VwSlg 19506 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt keine besondere Intensität der Leitung und es bedarf keiner Aufsicht "rund-um-die-Uhr", um das Kriterium der Leitung und Aufsicht iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG zu erfüllen vergleiche Keplinger, Meldegesetz 19915 (2016) 31).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010350.L02

Im RIS seit

19.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010350_20221214L02

Entscheidungstext Ra 2022/01/0350

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0350

Entscheidungsdatum

14.12.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der 1. F GmbH und 2. P GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. September 2022, Zl. 405-10/1081/1/8-2022, betreffend eine Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Angefochtenes Erkenntnis

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache festgestellt, dass die Revisionswerberinnen an einer näher bezeichneten Adresse in Salzburg einen Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 (MeldeG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, betreiben.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, das näher bezeichnete Grundstück mit näher bezeichneter Adresse sei laut Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) als Grünland mit der Widmung „Campingplatz“ ausgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde (Baurechtsamt) vom 23. Mai 2018 sei den Revisionswerberinnen die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes (Stellplatz für die Aufstellung von Reisemobilien) an der näher bezeichneten Adresse in Salzburg erteilt worden.
3
Sodann traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zur Ausstattung der videoüberwachten Örtlichkeit (Anzahl der Stellplätze für Reisemobile, Duschen, Toiletten, Handwaschbecken, Sitzgelegenheiten im Freien, Müllcontainer, Ver- und Entsorgungsstation für gebrauchtes und frisches Wasser etc.), zum Betrieb des Mobilabstellplatzes sowie zum Personal und dessen Einsatz auf dem Mobilabstellplatz (die bis zur „Coronazeit“ vorhandene Rezeption sei seit Mitte März 2020 geschlossen, das Entgelt für die Benutzung der Abstellplätze werde von den Reisemobilbenützern in einen Postkasten eingeworfen, der regelmäßig z.B. von einem Mitarbeiter der Betreiberinnen einmal in der Woche entleert werde, die Sanitärbereiche würden regelmäßig gesäubert, der Müll regelmäßig entleert. Reparaturarbeiten würden vom Personal durchgeführt bzw. im Bedarfsfall in Auftrag gegeben. Der Putzdienst käme je nach Kapazitäten der Stellplätze entweder einmal am Tag oder einmal in der Woche zum Putzen etc.).
4
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe am 30. September 2019 entschieden, „dass es sich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt um einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz handelt“. Zum Begriff „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ habe der Verwaltungsgerichtshof - in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in der Folge wortwörtlich wiedergegebene - Ausführungen „in diesem nunmehr wiederum zu entscheidenden Fall“ gemacht (Verweis auf VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312-0313).
5
Die Revisionswerberinnen argumentierten nunmehr (in ihrer Beschwerde), die Sachlage am gegenständlichen Reisemobilabstellplatz habe sich „seit der Coronazeit“ wesentlich geändert, da es nunmehr keinerlei Leitung und Aufsicht am Stellplatz mehr gäbe.
6
Fallbezogen bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Reisemobil-Stellplatz die Anforderungen des Paragraph 5, Salzburger Campingplatzgesetz (S.CampG), LGBI. Nr. 44 aus 2014, idgF, nicht erfülle.
7
Die Unterbringung von „Gästen“ und die Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt würden von den Revisionswerberinnen nicht bestritten. Dass auch „Punkt 1. (Leitung und Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten)“ erfüllt sei, ergebe sich u.a. aus den Umständen „der Videoüberwachung, regelmäßiges Entleeren der eingenommenen Tagessätze (Stellplatzgebühr) aus dem Postkasten ua durch einen Mitarbeiter, Reinigung der Sanitäranlagen, Entleerung der Mülltonnen ua.“.
8
Zum Vorbringen der Revisionswerberinnen (in ihrer Beschwerde), dass keinerlei Personal zur Beaufsichtigung, Überwachung oder Leitung eingesetzt werde, führte das Verwaltungsgericht aus, die Leitung und Aufsicht verbleibe jedenfalls beim Unterkunftgeber. Dieser habe - so wie es u.a. auch das S.CampG von ihm verlange - entsprechende Vorkehrungen getroffen, um den an ihn gerichteten gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Selbst zu Zeiten, in denen vor Ort keine persönliche Beaufsichtigung stattfinde, werde die Örtlichkeit überwacht, damit auch die Sicherheit von Personen sowie abgestellter Fahrzeuge gewährleistet sei. Dass die Kunden die Stellplatzgebühr entrichteten, werde seitens des Unterkunftsgebers kontrolliert, indem der Postkasten (in dem sich die entrichteten Stellplatzgebühren befänden) - teils von Betreiberseite selbst (oder von einem Mitarbeiter) - entleert werde. Unter „Leitung und Aufsicht” fielen darüber hinaus die regelmäßig stattfindenden Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten, ohne die eine Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes nicht möglich wäre.
9
Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebenden drei Kriterien für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes nach dem MeldeG lägen somit im vorliegenden Fall vor; eine besondere Intensität der Leitung bzw. eine „Rund-um-die-Uhr”-Aufsicht werde nicht verlangt (Verweis auf VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312-0313).
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

Zulässigkeit

Allgemein

11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG

14
In der vorliegenden Revisionssache stellt sich nach dem Zulässigkeitsvorbringen (und auch nach Ausweis des von den Revisionswerberinnen jeweils geltend gemachten Revisionspunktes) die Rechtsfrage, ob der Reisemobil-Stellplatz der Revisionswerberinnen als „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG und somit als Beherbergungsbetrieb nach dieser Bestimmung anzusehen ist, was mit den Verpflichtungen nach Paragraph 5, (Anmeldung) und Paragraph 10, (Führung eines Gästeverzeichnisses) MeldeG verbunden ist.
15
Diese Rechtsfrage wurde mit dem - vom Verwaltungsgericht vorliegend auch der Entscheidung zugrunde gelegten - hg. Erkenntnis vom 30. September 2019, Ra 2019/01/0312-0313, allgemein (und nicht nur für den vorliegenden Stellplatz) geklärt.
16
Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG dahin auszulegen, dass er zunächst die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten drei Kriterien für den Begriff des Beherbergungsbetriebes nach Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG erfüllen muss (1. Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten; 2. Unterbringung von „Gästen“; 3. Bestimmung zum vorübergehenden Aufenthalt). Darüber hinaus ist zur näheren Abgrenzung auf die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen betreffend Campingplätze zurückzugreifen (auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen werden).
17
In diesem Erkenntnis wurde zur Leitung und Aufsicht des Unterkunftgebers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der das MeldeG keine besondere Intensität der Leitung verlangt und es keiner Aufsicht „rund-um-die-Uhr“ bedarf, um das Kriterium der „Leitung oder Aufsicht“ iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG zu erfüllen vergleiche , VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).
18
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , zu allem VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; aus jüngerer Zeit etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/01/0319, mwN).
19
Vor diesem Hintergrund zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
20
Die Revision behauptet das Fehlen von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ zu unbeaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplätzen und bringt in diesem Zusammenhang vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine besondere Intensität der Leitung bzw. eine „Rund-um-die-Uhr“-Aufsicht werde von der Rechtsprechung nicht verlangt, vermöge nicht zu überzeugen. Das Entleeren des Postkastens, die Müllentsorgung, die Reinigung von Sanitäranlagen seien „logisch zwingend“ keine Leitung und keine Aufsicht. Es stehe fest, „dass wir kein Personal am Reisemobil-Stellplatz haben“.
21
Dieses Vorbringen verkennt zunächst, dass es vorliegend keiner weiteren Rechtsprechung zu unbeaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplätzen bedarf, weil die entscheidende Rechtsfrage, wann ein „beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz“ iSd Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG vorliegt, durch die oben dargestellte hg. Rechtsprechung bereits geklärt ist. Bei der Beurteilung des in dieser Gesetzesbestimmung normierten Tatbestandsmerkmales der „Leitung oder Aufsicht“ hat das Verwaltungsgericht die dazu ergangenen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet. Eine krasse Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist nicht zu erkennen.
22
Die Revision behauptet weiter einen Verstoß gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtskraft und zum Wiederholungsverbot. Wenn man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes folge, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt nicht geändert habe und weiterhin ein beaufsichtigter Camping- oder Wohnwagenplatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG vorliege, verletze das angefochtene Erkenntnis die Revisionswerberinnen in ihrem Recht auf Beachtung der Rechtskraft der Vorentscheidung, nämlich des (näher bezeichneten) Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 25. Jänner 2019 sowie des (näher bezeichneten) „Urteils des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30.04.2019“. Es sei unzulässig in derselben Sache zwei gleichlautende Feststellungsbescheide, „und beide noch dazu in einem jeweils von Amts wegen eingeleiteten Verfahren“, zu erlassen.
23
Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , dazu und zur Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2022/01/0006, mwN).
24
Ausgehend davon wird eine Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Revisionswerberinnen selbst in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht haben, dass sich „die Sachlage“ am gegenständlichen Reisemobilabstellplatz wesentlich geändert habe. Dass das Verwaltungsgericht den Reisemobil-Stellplatz nach der geänderten Sachlage rechtlich weiterhin als beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenplatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG angesehen hat, ändert daran nichts.

Ergebnis

25
In der Revision werden nach dem Obgesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2022

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010350.L00

Im RIS seit

19.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022010350_20221214L00