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Mit Bescheid vom 23. April 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 15. September 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verbunden mit der Feststellung zurück, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die Behörde ging davon aus, dass die am 18. September 2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossene (und mittlerweile geschiedene) Ehe des Mitbeteiligten aufgrund zahlreicher, konkret dargelegter Widersprüche, die bei den Angaben der Ehepartner zur Eheschließung und zu ihrem Eheleben aufgetreten seien, als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei.Mit Bescheid vom 23. April 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 15. September 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verbunden mit der Feststellung zurück, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die Behörde ging davon aus, dass die am 18. September 2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossene (und mittlerweile geschiedene) Ehe des Mitbeteiligten aufgrund zahlreicher, konkret dargelegter Widersprüche, die bei den Angaben der Ehepartner zur Eheschließung und zu ihrem Eheleben aufgetreten seien, als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei.
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In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Mitbeteiligte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid vom 23. April 2021 ohne Durchführung einer Verhandlung auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid vom 23. April 2021 ohne Durchführung einer Verhandlung auf. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht zog ebenso wie die Behörde die Niederschriften über die polizeiliche Einvernahme der Ehegatten heran; es erachtete jedoch die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche in deren Aussagen nicht als maßgeblich und verwies auf in anderen Punkten übereinstimmende Angaben der Ehepartner. Abweichend von dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte mit seiner Ehegattin während aufrechter Ehe in einer Wirtschafts-, Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft gelebt habe. Dass der Mitbeteiligte die Behörde nicht unverzüglich von der Scheidung in Kenntnis gesetzt habe, erfülle allenfalls den Tatbestand des § 77 Abs. 1 Z 5 NAG, führe jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Lebensgemeinschaft, die während aufrechter Ehe bestanden habe. Da keine Aufenthaltsehe vorliege, sei der Antrag des Mitbeteiligten von der Behörde zu Unrecht zurückgewiesen worden. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung der Behörde sei es dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.Das Verwaltungsgericht zog ebenso wie die Behörde die Niederschriften über die polizeiliche Einvernahme der Ehegatten heran; es erachtete jedoch die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche in deren Aussagen nicht als maßgeblich und verwies auf in anderen Punkten übereinstimmende Angaben der Ehepartner. Abweichend von dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte mit seiner Ehegattin während aufrechter Ehe in einer Wirtschafts-, Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft gelebt habe. Dass der Mitbeteiligte die Behörde nicht unverzüglich von der Scheidung in Kenntnis gesetzt habe, erfülle allenfalls den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG, führe jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Lebensgemeinschaft, die während aufrechter Ehe bestanden habe. Da keine Aufenthaltsehe vorliege, sei der Antrag des Mitbeteiligten von der Behörde zu Unrecht zurückgewiesen worden. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung der Behörde sei es dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht stützt.
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Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision erweist sich aus dem in der Zulässigkeitsbegründung dargelegten Grund als zulässig und berechtigt.
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Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass - wie hier - durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, regelt Abs. 4, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen hat, hat - wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt - eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. zu alldem VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0197, Rn. 11, mwN).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass - wie hier - durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, regelt Absatz 4,, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen hat, hat - wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt - eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche , zu alldem VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0197, Rn. 11, mwN). 9
Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu der zentralen Frage, ob von einer Aufenthaltsehe auszugehen war, traf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund einer von jener der amtsrevisionswerbenden Partei abweichenden Beweiswürdigung anderslautende Sachverhaltsfeststellungen und verneinte - gestützt auf den abgeändert festgestellten Sachverhalt - das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Somit lagen gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG nicht vor.Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu der zentralen Frage, ob von einer Aufenthaltsehe auszugehen war, traf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund einer von jener der amtsrevisionswerbenden Partei abweichenden Beweiswürdigung anderslautende Sachverhaltsfeststellungen und verneinte - gestützt auf den abgeändert festgestellten Sachverhalt - das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Somit lagen gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG nicht vor.
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Ferner enthält die vorliegende Amtsrevision Ausführungen, die die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels hinreichend erkennen lassen (zum Erfordernis der Relevanzdarstellung auch bei Geltendmachung einer Verletzung der Verhandlungspflicht in einer vergleichbaren Konstellation, in der die Revision von einer Amtspartei erhoben wurde, vgl. jüngst VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, Pkt. 5.2. der Entscheidungsgründe, mwN).Ferner enthält die vorliegende Amtsrevision Ausführungen, die die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels hinreichend erkennen lassen (zum Erfordernis der Relevanzdarstellung auch bei Geltendmachung einer Verletzung der Verhandlungspflicht in einer vergleichbaren Konstellation, in der die Revision von einer Amtspartei erhoben wurde, vergleiche , jüngst VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, Pkt. 5.2. der Entscheidungsgründe, mwN). 11
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Wien, am 7. Dezember 2021