Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0251 E 25. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101; 17.3.2016, Ra 2016/08/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220187.L02