Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/22/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0012

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Aufenthaltstitel - In seiner Stellungnahme hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin den Aufenthaltstitel als Studentin lediglich zur Umgehung der Einreisebestimmungen beantragt hätte, um so überhaupt auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Das rasche und effektive Durchgreifen in solchen Fällen sei aus spezial- und generalpräventiver Sicht von hohem öffentlichen Interesse. Überdies hätten die minderjährigen Kinder der Revisionswerberin lediglich einen von dieser abgeleiteten Aufenthaltstitel für die Dauer deren Studiums. Damit wird jedoch nicht dargelegt, aus welchem Grund ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision besteht. Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin dar, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses insbesondere den Verlust ihres Arbeitsplatzes in Österreich bedeuten würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220012.L01

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2021220012_20220714L01

Rechtssatz für Ra 2021/22/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0012

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56
NAG 2005 §64 Abs2
NAGDV 2005 §8 Z8 litb
UniversitätsG 2002 §74 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0293 B 13. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann es der Behörde bzw. dem VwG nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern vergleiche VwGH 13.9.2011, 2010/22/0036; 26.2.2013, 2010/22/0127). Dies stellt keine Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat vergleiche VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0219; 21.6.2018, Ra 2017/22/0155). Das VwG kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0120; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004), dies nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Studierenden vergleiche VwGH 2010/22/0036, 2010/22/0127, Ra 2017/22/0219). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220012.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021220012_20230824L01

Rechtssatz für Ra 2021/22/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0012

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020 §10
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0033 B 19. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, können grundsätzlich geeignet sein, einen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220012.L03

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021220012_20230824L02

Entscheidungstext Ra 2021/22/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0012

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R, geboren 1975, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. November 2020, LVwG-750853/6/BP/NIF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses den Verlust ihres Arbeitsplatzes und eine Trennung von ihren schulpflichtigen Kindern zur Folge hätte.
3
Dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstehen. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin den Aufenthaltstitel als Studentin lediglich zur Umgehung der Einreisebestimmungen beantragt hätte, um so überhaupt auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Das rasche und effektive Durchgreifen in solchen Fällen sei aus spezial- und generalpräventiver Sicht von hohem öffentlichen Interesse. Überdies hätten die minderjährigen Kinder der Revisionswerberin lediglich einen von dieser abgeleiteten Aufenthaltstitel für die Dauer deren Studiums. Damit wird jedoch nicht dargelegt, aus welchem Grund ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision besteht.
4
Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin dar, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses insbesondere den Verlust ihres Arbeitsplatzes in Österreich bedeuten würde.
5
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 14. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220012.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Dokumentnummer

JWT_2021220012_20220714L00

Entscheidungstext Ra 2021/22/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0012

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020 §10
NAG 2005 §64 Abs2
NAGDV 2005 §8 Z8 litb
UniversitätsG 2002 §74 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der R S, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. November 2020, LVwG-750853/6/BP/NIF, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die 1975 geborene Revisionswerberin ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie reiste im Herbst 2018 nach Österreich und wurde am 27. November 2018 als außerordentliche Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz zum Studium zugelassen. Am 1. Februar 2019 wurde der Revisionswerberin eine Aufenthaltsbewilligung als „Student“ mit Gültigkeit bis zum 1. Februar 2020 erteilt. Fristgerecht stellte sie einen Verlängerungsantrag.
2
Dieser Verlängerungsantrag wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. Mai 2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe im maßgeblichen Studienjahr 2018/19 (1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) keine Prüfungen an der Universität positiv absolviert und damit keinen Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges erbracht.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Dort legte sie mit näherer Begründung unter anderem dar, dass das Fehlen ihres Studienerfolges im Studienjahr 2018/19 auf Gründe zurückzuführen sei, die ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG seien, weshalb ihr Aufenthaltstitel dessen ungeachtet zu verlängern sei.
4
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 legte die Revisionswerberin ergänzend dar, dass sie im Wintersemester des Studienjahres 2019/20 durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung 3 ECTS-Punkte erreicht habe. Weiters brachte sie vor, die Absolvierung weiterer Lehrveranstaltungen sei ihr aufgrund der „Corona-Krise“ ab März 2020 nicht möglich gewesen.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. November 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Das Verwaltungsgericht ließ in seiner Begründung offen, für welches Studienjahr als „vorangegangenes Studienjahr“ iSd Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV der Studienerfolg nachzuweisen sei und verneinte das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Studienerfolges sowohl für das Studienjahr 2018/19 als auch das Studienjahr 2019/20. Im Hinblick auf das Studienjahr 2019/20 ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Revisionswerberin lediglich eine Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert und damit nicht die gemäß Paragraph 74, Absatz 6, UG 2002 für einen Studienerfolgsnachweis erforderlichen 16 ECTS-Punkte erreicht habe. Auch sei das Fehlen des erforderlichen Studienerfolges nicht auf Gründe iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG zurückzuführen, die der Einflusssphäre der Revisionswerberin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass es durch eine telefonische Rücksprache mit dem Sekretariat des Zentrums für Fernsprachen und Interkulturelle Kommunikation der Johannes Kepler Universität Linz erfahren habe, dass im Sommersemester 2020 trotz der Pandemie sämtliche von der Revisionswerberin zu absolvierende Kurse und Prüfungen angeboten worden seien. Sowohl die Lehrveranstaltungen als auch die entsprechenden Prüfungen hätten teilweise lediglich online stattgefunden. Eine Anmeldung für diese Kurse und Prüfungen sei der Revisionswerberin daher jedenfalls möglich gewesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

9
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
10
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene - bereits abgeschlossene und nicht aktuell laufende - Studienjahr zu prüfen ist, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ra 2019/22/0104, Pkt. 4.1., mwN). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern vergleiche , VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, Pkt. 5.2., mwN).
11
Für die Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolges ist somit das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranzuziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht vergleiche , neuerlich VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293, Pkt. 5.2., mwN).
12
Fallbezogen ist daher für die Beurteilung des Vorliegens des maßgeblichen Studienerfolges im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes das Studienjahr 2019/20 heranzuziehen.
13
Unstrittig hat die Revisionswerberin in diesem Studienjahr an der Universität Kurse im Ausmaß von lediglich 3 ECTS-Punkten positiv absolviert. Allerdings berief sich die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf, dass ihr infolge des Ausbruchs der Corona-Krise im März 2020 die erfolgreiche Ablegung weiterer Prüfungen nicht möglich gewesen sei und diesbezüglich Gründe iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG vorgelegen hätten.
14
Das Verwaltungsgericht ging demgegenüber in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass im Sommersemester 2020 „trotz der Pandemie“ sämtliche von der Revisionswerberin zu absolvierenden Kurse und Prüfungen angeboten worden seien und die Revisionswerberin diese hätte absolvieren können. Diese Annahme gründete das Verwaltungsgericht allerdings auf Beweisergebnisse, die es der Revisionswerberin nicht zur Kenntnis gebracht und zu der es der Revisionswerberin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zutreffend aufgezeigt wird, hat das Verwaltungsgericht damit das Parteiengehör und auch das damit in Zusammenhang stehende Überraschungsverbot verletzt.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem im Verwaltungsverfahren zu beachtenden „Überraschungsverbot“ zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von diesen auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche , etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2019/22/0048, Pkt. 8.2., mwN).
16
Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht aber verstoßen, indem es im angefochtenen Erkenntnis die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels auf das Nichtvorliegen von Gründen iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG im Hinblick auf das Studienjahr 2019/20 stützte, ohne die diesbezüglichen Tatsachenannahmen, dass auch im Sommersemester dieses Studienjahres Lehrveranstaltungen und Kurse angeboten worden seien und die Revisionswerberin daran auch hätte teilnehmen können, dieser vorweg zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt festgehalten, dass Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gesetzt wurden, grundsätzlich geeignet sein können, einen Grund im Sinn des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden vergleiche , etwa VwGH, 7.12.2021, Ra 2021/22/0151, Rn. 13, mwN).
18
Wie in der Revision zutreffend dargetan wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionswerberin, dass Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausschließlich online abgehalten worden seien und ihr die Teilnahme daran mangels eines eigenen Computers und auch angesichts der in dieser Zeit geschlossenen Bibliotheken nicht möglich gewesen sei, zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
19
Nach dem Vorgesagten hat somit das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
20
Es war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
21
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
22
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. August 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220012.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2021220012_20230824L00