Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/04/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0121

Entscheidungsdatum

09.10.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/04/0124 E 18. Jänner 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Auch eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040121.L01

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021040121_20231009L01

Entscheidungstext Ra 2021/04/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0121

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Johann Fankhauser in 6271 Uderns, Sportplatzweg 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. April 2021, Zl. LVwG-2021/32/0718-9, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu dessen Begründung bringt der Revisionswerber vor, dass durch Vollstreckung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ihm und seiner Ehefrau, die im Gewerbe des Revisionswerbers angemeldet sei, die Existenzgrundlage entzogen wäre.
2
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Entziehung der Gewerbeberechtigung verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist insbesondere mangels gegenteiliger Ausführungen seitens der belangten Behörde nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 27. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040121.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWT_2021040121_20210727L00

Entscheidungstext Ra 2021/04/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0121

Entscheidungsdatum

09.10.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M H in H, vertreten durch Dr. Johann Fankhauser, Rechtsanwalt in 6271 Uderns, Sportplatzweg 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. April 2021, Zl. Landesverwaltungsgericht-2021/32/0718-9, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber gestützt auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem näher bezeichneten Standort entzogen.
2
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. April 2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2020, GZ 16 Hv 81/20y, wegen versuchter betrügerischer Krida zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen in der Höhe zu je € 4 verurteilt worden sei, wobei ein Teil der Geldstrafe - und zwar 270 Tagessätze - unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Dem Revisionswerber sei angelastet worden, er habe im Zeitraum vom 26. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 in Dornbirn und Feldkirch einen Bestandteil seines Vermögens in einem den Betrag von € 50.000 übersteigenden Wert beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu schmälern versucht, indem er gegenüber dem Insolvenzverwalter und einer Richterin die Existenz eines Mietvertrages und den Erhalt einer Mietzinsvorauszahlung betreffend eine Liegenschaft in Wach vorgetäuscht habe, um dadurch die Veräußerung dieser Liegenschaft samt darauf errichtetem Gebäude im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Es handle sich dabei um das Verbrechen der versuchten betrügerischen Krida nach den Paragraphen 15 und 156 Absatz eins, StGB. Die Strafe sei nicht getilgt. Dem Auszug aus den Verwaltungsstrafvormerkungen der belangten Behörde sei ferner zu entnehmen, dass dem Revisionswerber seit dem 24. März 2016 bis zum 1. März 2019 insgesamt dreizehn Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrgesetz 1967 zur Last liegen würden. In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber ausgeführt, dass er im Rahmen des angemeldeten Gewerbes auch Arbeiten wie das Legen eines Bodens, das Versetzen einer Türe, Bürsten von Holzschwämmen in einem Gebäude und Verputzarbeiten durchgeführt habe.
4
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, aufgrund der gerichtlichen Verurteilung liege der Ausschließungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 vor. Die verhängte Geldstrafe übersteige den Rahmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 deutlich. Der seit der Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um aus dem Wohlverhalten des Revisionswerbers positive Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild ziehen zu können. Zudem sei anzumerken, dass die begangenen Verwaltungsübertretungen die Persönlichkeit des Revisionswerbers in einem schlechten Licht erscheinen lassen würden. Wenngleich dieser laut seiner eigenen Darstellung sowie den Ausführungen seiner Ehegattin die Tätigkeit des Hausbetreuers mit Fleiß ausübe, so müsse dennoch festgehalten werden, dass die vom Revisionswerber genannten Arbeiten den Rahmen des angemeldeten Gewerbes überschreiten würden. Auch diese offensichtliche Überschreitung der Befugnisse würden sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers auswirken. Im Falle eines weiteren Konkurses im Rahmen der Gewerbeausübung werde dem Revisionswerber zweifellos Gelegenheit geboten, die gleiche Straftat auch in Zukunft zu begehen.
5
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
7
4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
4.2. Insofern die Revision in der Zulässigkeitsbegründung darauf verweist, nach ständiger Rechtsprechung sei die Gewerbeberechtigung nur dann zu entziehen, wenn durch die Ausübung des Gewerbes an sich die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber dasselbe Delikt noch einmal im Rahmen seiner Gewerbeausübung begehen könne, ist diese bereits auf den Gesetzestext zu verweisen, wonach gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausüben des Gewerbes zu befürchten ist. Mit dem weiteren Verweis, das Verwaltungsgericht habe den Entzug der Gewerbeberechtigung der ständigen Rechtsprechung widersprechend damit begründet, dass im Falle eines weiteren Konkurses im Rahmen der Gewerbeausübung die Gefahr gegeben sei, die gleiche Straftat auch in Zukunft nochmals zu begehen, zeigt die Revision schon mangels Verweises auf eine bestimmt bezeichnete Rechtsprechung keine die Zulässigkeit der Revision begründende Abweichung von der Rechtsprechung auf vergleiche , etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2021/20/0233).
11
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mit zahlreichen Nachweisen).
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits klargestellt, dass die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist vergleiche , wiederum VwGH Ra 2021/04/0074).
13
Die Revision vermag demgegenüber mit ihrem (bloß allgemein gehaltenen) Zulässigkeitsvorbringen keine Abweichung von dieser Rechtsprechung oder eine die Zulässigkeit rechtfertigende krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040121.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWT_2021040121_20231009L00