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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber gestützt auf § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie § 361 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem näher bezeichneten Standort entzogen.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2021 wurde dem Revisionswerber gestützt auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem näher bezeichneten Standort entzogen.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. April 2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
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Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2020, GZ 16 Hv 81/20y, wegen versuchter betrügerischer Krida zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen in der Höhe zu je € 4 verurteilt worden sei, wobei ein Teil der Geldstrafe - und zwar 270 Tagessätze - unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Dem Revisionswerber sei angelastet worden, er habe im Zeitraum vom 26. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 in Dornbirn und Feldkirch einen Bestandteil seines Vermögens in einem den Betrag von € 50.000 übersteigenden Wert beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu schmälern versucht, indem er gegenüber dem Insolvenzverwalter und einer Richterin die Existenz eines Mietvertrages und den Erhalt einer Mietzinsvorauszahlung betreffend eine Liegenschaft in Wach vorgetäuscht habe, um dadurch die Veräußerung dieser Liegenschaft samt darauf errichtetem Gebäude im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Es handle sich dabei um das Verbrechen der versuchten betrügerischen Krida nach den §§ 15 und 156 Abs. 1 StGB. Die Strafe sei nicht getilgt. Dem Auszug aus den Verwaltungsstrafvormerkungen der belangten Behörde sei ferner zu entnehmen, dass dem Revisionswerber seit dem 24. März 2016 bis zum 1. März 2019 insgesamt dreizehn Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrgesetz 1967 zur Last liegen würden. In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber ausgeführt, dass er im Rahmen des angemeldeten Gewerbes auch Arbeiten wie das Legen eines Bodens, das Versetzen einer Türe, Bürsten von Holzschwämmen in einem Gebäude und Verputzarbeiten durchgeführt habe.Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2020, GZ 16 Hv 81/20y, wegen versuchter betrügerischer Krida zu einer Geldstrafe von 540 Tagessätzen in der Höhe zu je € 4 verurteilt worden sei, wobei ein Teil der Geldstrafe - und zwar 270 Tagessätze - unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Dem Revisionswerber sei angelastet worden, er habe im Zeitraum vom 26. Juli 2019 bis zum 30. November 2019 in Dornbirn und Feldkirch einen Bestandteil seines Vermögens in einem den Betrag von € 50.000 übersteigenden Wert beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu schmälern versucht, indem er gegenüber dem Insolvenzverwalter und einer Richterin die Existenz eines Mietvertrages und den Erhalt einer Mietzinsvorauszahlung betreffend eine Liegenschaft in Wach vorgetäuscht habe, um dadurch die Veräußerung dieser Liegenschaft samt darauf errichtetem Gebäude im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Es handle sich dabei um das Verbrechen der versuchten betrügerischen Krida nach den Paragraphen 15 und 156 Absatz eins, StGB. Die Strafe sei nicht getilgt. Dem Auszug aus den Verwaltungsstrafvormerkungen der belangten Behörde sei ferner zu entnehmen, dass dem Revisionswerber seit dem 24. März 2016 bis zum 1. März 2019 insgesamt dreizehn Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrgesetz 1967 zur Last liegen würden. In der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber ausgeführt, dass er im Rahmen des angemeldeten Gewerbes auch Arbeiten wie das Legen eines Bodens, das Versetzen einer Türe, Bürsten von Holzschwämmen in einem Gebäude und Verputzarbeiten durchgeführt habe.
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In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, aufgrund der gerichtlichen Verurteilung liege der Ausschließungsgrund des § 13 Abs. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 vor. Die verhängte Geldstrafe übersteige den Rahmen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 deutlich. Der seit der Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um aus dem Wohlverhalten des Revisionswerbers positive Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild ziehen zu können. Zudem sei anzumerken, dass die begangenen Verwaltungsübertretungen die Persönlichkeit des Revisionswerbers in einem schlechten Licht erscheinen lassen würden. Wenngleich dieser laut seiner eigenen Darstellung sowie den Ausführungen seiner Ehegattin die Tätigkeit des Hausbetreuers mit Fleiß ausübe, so müsse dennoch festgehalten werden, dass die vom Revisionswerber genannten Arbeiten den Rahmen des angemeldeten Gewerbes überschreiten würden. Auch diese offensichtliche Überschreitung der Befugnisse würden sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers auswirken. Im Falle eines weiteren Konkurses im Rahmen der Gewerbeausübung werde dem Revisionswerber zweifellos Gelegenheit geboten, die gleiche Straftat auch in Zukunft zu begehen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, aufgrund der gerichtlichen Verurteilung liege der Ausschließungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 vor. Die verhängte Geldstrafe übersteige den Rahmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 deutlich. Der seit der Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum sei zu kurz, um aus dem Wohlverhalten des Revisionswerbers positive Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild ziehen zu können. Zudem sei anzumerken, dass die begangenen Verwaltungsübertretungen die Persönlichkeit des Revisionswerbers in einem schlechten Licht erscheinen lassen würden. Wenngleich dieser laut seiner eigenen Darstellung sowie den Ausführungen seiner Ehegattin die Tätigkeit des Hausbetreuers mit Fleiß ausübe, so müsse dennoch festgehalten werden, dass die vom Revisionswerber genannten Arbeiten den Rahmen des angemeldeten Gewerbes überschreiten würden. Auch diese offensichtliche Überschreitung der Befugnisse würden sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers auswirken. Im Falle eines weiteren Konkurses im Rahmen der Gewerbeausübung werde dem Revisionswerber zweifellos Gelegenheit geboten, die gleiche Straftat auch in Zukunft zu begehen.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. Insofern die Revision in der Zulässigkeitsbegründung darauf verweist, nach ständiger Rechtsprechung sei die Gewerbeberechtigung nur dann zu entziehen, wenn durch die Ausübung des Gewerbes an sich die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber dasselbe Delikt noch einmal im Rahmen seiner Gewerbeausübung begehen könne, ist diese bereits auf den Gesetzestext zu verweisen, wonach gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausüben des Gewerbes zu befürchten ist. Mit dem weiteren Verweis, das Verwaltungsgericht habe den Entzug der Gewerbeberechtigung der ständigen Rechtsprechung widersprechend damit begründet, dass im Falle eines weiteren Konkurses im Rahmen der Gewerbeausübung die Gefahr gegeben sei, die gleiche Straftat auch in Zukunft nochmals zu begehen, zeigt die Revision schon mangels Verweises auf eine bestimmt bezeichnete Rechtsprechung keine die Zulässigkeit der Revision begründende Abweichung von der Rechtsprechung auf (vgl. etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2021/20/0233).4.2. Insofern die Revision in der Zulässigkeitsbegründung darauf verweist, nach ständiger Rechtsprechung sei die Gewerbeberechtigung nur dann zu entziehen, wenn durch die Ausübung des Gewerbes an sich die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber dasselbe Delikt noch einmal im Rahmen seiner Gewerbeausübung begehen könne, ist diese bereits auf den Gesetzestext zu verweisen, wonach gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausüben des Gewerbes zu befürchten ist. Mit dem weiteren Verweis, das Verwaltungsgericht habe den Entzug der Gewerbeberechtigung der ständigen Rechtsprechung widersprechend damit begründet, dass im Falle eines weiteren Konkurses im Rahmen der Gewerbeausübung die Gefahr gegeben sei, die gleiche Straftat auch in Zukunft nochmals zu begehen, zeigt die Revision schon mangels Verweises auf eine bestimmt bezeichnete Rechtsprechung keine die Zulässigkeit der Revision begründende Abweichung von der Rechtsprechung auf vergleiche , etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2021/20/0233). 11
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mit zahlreichen Nachweisen).4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/04/0074, mit zahlreichen Nachweisen). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits klargestellt, dass die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/04/0074).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits klargestellt, dass die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist vergleiche , wiederum VwGH Ra 2021/04/0074). 13
Die Revision vermag demgegenüber mit ihrem (bloß allgemein gehaltenen) Zulässigkeitsvorbringen keine Abweichung von dieser Rechtsprechung oder eine die Zulässigkeit rechtfertigende krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2023