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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte erstmals am 30. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 7. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab und wies den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2018 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.
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Der Revisionswerber wurde am 28. Februar 2020 im Anschluss an eine Strafhaft in Schubhaft genommen, von wo aus er nach drei Tagen einen weiteren - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei der am 2. März 2020 erfolgten Befragung gab er an, vor etwa einem Jahr telefonisch von seinem Vater erfahren zu haben, dass die Brüder der Frau, die ein uneheliches Kind vom Revisionswerber bekommen habe, ihn suchen und würden töten wollen.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 wies das BFA den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, erklärte die Abschiebung für zulässig, setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, erklärte die Abschiebung für zulässig, setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der unter anderem ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurden. Das BFA habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Staatsangehörigkeit der Revisionswerber besitze, und folglich auch keine Länderfeststellungen getroffen. Dennoch habe es angenommen, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers „in seinen Herkunftsstaat“ zulässig sei, obwohl es eine diesbezügliche Prüfung mangels Einholung von Länderberichten nicht habe vornehmen können. Darüber hinaus habe das BFA übersehen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Covid-19-Pandemie in allen Ländern der Welt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe, weshalb es in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das gegen den Revisionswerber erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen sei. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt V. zu lauten habe, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das gegen den Revisionswerber erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen sei. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten habe, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
In der Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, dass das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihn in Algerien die Brüder seiner Freundin verfolgen würden, weil diese im Jahr 2014 schwanger geworden sei, keinen glaubhaften Kern aufweise und sich darüber hinaus auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 14. Oktober 2018 entgegen. Es bestehe kein Anlass, an der algerischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers zu zweifeln. Algerien verfüge als sicherer Herkunftsstaat über ein funktionierendes Staatswesen, das dem Revisionswerber Schutz bieten könne. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes sei nicht notwendig, weil weder wesentliche Änderungen in der Person des Revisionswerbers noch in der Lage in Algerien hervorgekommen seien.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
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Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0583, mwN) - bereits ausgesprochen, dass die in § 21 Abs. 6a BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Abs. 7“ nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0583, mwN) - bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Absatz 7, nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche , grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN). 11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/19/0214, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/19/0214, mwN).
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Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
Zum einen führte das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, weil es auf Grund der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers nicht feststellbar sei, keine Länderfeststellungen traf, aber trotzdem davon ausging, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nichts zu befürchten habe. Indem der Revisionswerber in seiner Beschwerde diesen Umstand rügte, trat er den Feststellungen des BFA substantiiert entgegen.
Zum anderen schloss sich das BVwG den Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht an, sondern führte aus, dass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, von einem bestimmten Herkunftsstaat auszugehen und entgegen der Ansicht des BFA kein Grund vorliege, an der algerischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers zu zweifeln.
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Folglich sind die weitere Vorgehensweise des BVwG sowie die Zulässigkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung am Maßstab des § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG zu prüfen.Folglich sind die weitere Vorgehensweise des BVwG sowie die Zulässigkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung am Maßstab des Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG zu prüfen.
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In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche , VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN). 15
Fallbezogen liegen solche Ermittlungsmängel vor, weil es ausgehend von den nach der Aktenlage zur Verfügung stehenden Beweismitteln weiterer Ermittlungen durch eine ergänzende und nähere Befragung des Revisionswerbers bedurft hätte, um seine Staatsangehörigkeit in gesetzmäßiger Weise feststellen zu können. Diese Ermittlungsmängel hätten vom BVwG durch eine im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahme in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden können.
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Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2021