Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0419

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0082 B 5. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190419.L02

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190419_20210422L01

Entscheidungstext Ra 2020/19/0419

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0419

Entscheidungsdatum

04.03.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1990, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, I403 2229517-2/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juni 2020, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche - näher begründete - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben und sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Dies wird damit begründet, dass der Revisionswerber bereits zwei Mal wegen des Suchtmitteldelikts nach Paragraph 27, SMG durch ein Strafgericht verurteilt worden sei und zumindest eine Tat überwiegend zur Finanzierung des eigenen Unterhalts begangen habe. Da sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein weiterer Verbleib ihn voraussichtlich in die Mittellosigkeit treiben würde, sei davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt erneut durch Suchtmittelkriminalität finanziert werde.
5
Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/01/0146, mwN). Entgegen dem Vorbringen des BFA kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, weshalb dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.

Wien, am 4. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190419.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2020190419_20210304L00

Entscheidungstext Ra 2020/19/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0419

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des B D in römisch fünf, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, I403 2229517-2/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte erstmals am 30. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 7. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab und wies den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2018 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.
3
Der Revisionswerber wurde am 28. Februar 2020 im Anschluss an eine Strafhaft in Schubhaft genommen, von wo aus er nach drei Tagen einen weiteren - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei der am 2. März 2020 erfolgten Befragung gab er an, vor etwa einem Jahr telefonisch von seinem Vater erfahren zu haben, dass die Brüder der Frau, die ein uneheliches Kind vom Revisionswerber bekommen habe, ihn suchen und würden töten wollen.
4
Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, erklärte die Abschiebung für zulässig, setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der unter anderem ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurden. Das BFA habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche Staatsangehörigkeit der Revisionswerber besitze, und folglich auch keine Länderfeststellungen getroffen. Dennoch habe es angenommen, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers „in seinen Herkunftsstaat“ zulässig sei, obwohl es eine diesbezügliche Prüfung mangels Einholung von Länderberichten nicht habe vornehmen können. Darüber hinaus habe das BFA übersehen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Covid-19-Pandemie in allen Ländern der Welt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe, weshalb es in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.
6
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass das gegen den Revisionswerber erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen sei. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten habe, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

In der Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, dass das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach ihn in Algerien die Brüder seiner Freundin verfolgen würden, weil diese im Jahr 2014 schwanger geworden sei, keinen glaubhaften Kern aufweise und sich darüber hinaus auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stütze. Dem stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 14. Oktober 2018 entgegen. Es bestehe kein Anlass, an der algerischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers zu zweifeln. Algerien verfüge als sicherer Herkunftsstaat über ein funktionierendes Staatswesen, das dem Revisionswerber Schutz bieten könne. Eine neuerliche inhaltliche Prüfung unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes sei nicht notwendig, weil weder wesentliche Änderungen in der Person des Revisionswerbers noch in der Lage in Algerien hervorgekommen seien.

7
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.
9
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0583, mwN) - bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Absatz 7, nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche , grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/19/0214, mwN).

12
Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:

Zum einen führte das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, weil es auf Grund der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers nicht feststellbar sei, keine Länderfeststellungen traf, aber trotzdem davon ausging, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nichts zu befürchten habe. Indem der Revisionswerber in seiner Beschwerde diesen Umstand rügte, trat er den Feststellungen des BFA substantiiert entgegen.

Zum anderen schloss sich das BVwG den Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht an, sondern führte aus, dass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, von einem bestimmten Herkunftsstaat auszugehen und entgegen der Ansicht des BFA kein Grund vorliege, an der algerischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers zu zweifeln.

13
Folglich sind die weitere Vorgehensweise des BVwG sowie die Zulässigkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung am Maßstab des Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG zu prüfen.
14
In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche , VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).
15
Fallbezogen liegen solche Ermittlungsmängel vor, weil es ausgehend von den nach der Aktenlage zur Verfügung stehenden Beweismitteln weiterer Ermittlungen durch eine ergänzende und nähere Befragung des Revisionswerbers bedurft hätte, um seine Staatsangehörigkeit in gesetzmäßiger Weise feststellen zu können. Diese Ermittlungsmängel hätten vom BVwG durch eine im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahme in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden können.
16
Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
17
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
18
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190419.L00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2020190419_20210422L00