Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0419

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1990, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020, I403 2229517-2/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. Juni 2020, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, als unbegründet ab.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche - näher begründete - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben und sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Dies wird damit begründet, dass der Revisionswerber bereits zwei Mal wegen des Suchtmitteldelikts nach Paragraph 27, SMG durch ein Strafgericht verurteilt worden sei und zumindest eine Tat überwiegend zur Finanzierung des eigenen Unterhalts begangen habe. Da sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein weiterer Verbleib ihn voraussichtlich in die Mittellosigkeit treiben würde, sei davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt erneut durch Suchtmittelkriminalität finanziert werde.
5
Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/01/0146, mwN). Entgegen dem Vorbringen des BFA kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsfall entgegenstünden, weshalb dem Antrag des Revisionswerbers stattzugeben war.

Wien, am 4. März 2021

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190419.L01