Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0129

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0061 E 26. Jänner 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 60, AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170129.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170129_20230912L01

Entscheidungstext Ra 2020/17/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0129

Entscheidungsdatum

12.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J G in O, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Oktober 2020, 405-10/855/1/7-2020, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 27. Mai 2020 wurde der Revisionswerber wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt, weil er als anwesender Lokalverantwortlicher den Organen der Finanzpolizei trotz mehrfacher Aufforderung den Zutritt in das näher bezeichnete Lokal „(Innentür mit der Aufschrift ‚Privat‘)“ zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle nach dem GSpG nicht gewährt und damit eine Kontrolle und Bespielung der vorgefundenen Automaten vorerst vereitelt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Spruch wurde wie folgt abgeändert (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Sie haben gegen die Duldungs-und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen, da sie als anwesender Lokalverantwortlicher den von den Kontrollorganen der Finanzpolizei erwünschten Zugang zu der Räumlichkeit des Lokales ‘B‘ in H, (Raum hinter der Innentür mit der Aufschrift ‘Privat’) nicht ermöglicht und damit eine Kontrolle und Bespielung der darin befindlichen Automaten vorerst vereitelt haben.

Sie haben dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, BGBI Nr 620 aus 1989, idgF begangen.

Wegen dieser Übertretung wird gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5,, letzter Halbsatz GSPG, BGBI Nr 620 aus 1989, idGF eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) verhängt.“

Den übrigen Spruchteil hielt das Verwaltungsgericht unverändert aufrecht (Spruchpunkt römisch eins.).

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber weiters zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, dass das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil es keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe.
8
Damit erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 58, AVG von Bedeutung vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
10
Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. vergleiche , wiederum VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
11
Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0171; 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, jeweils mwN).
12
Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG auch dann nicht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061).
13
Den dargestellten Anforderungen an die Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
14
Das angefochtene Erkenntnis gibt unter der Überschrift „1. Verfahrensgang/Sachverhalt“ zusammenfassend das erstinstanzliche Straferkenntnis, das Beschwerdevorbringen, einen vorbereitenden Schriftsatz des Revisionswerbers vom 13. Juli 2020 und eine nochmalige Ergänzung des Beschwerdeschriftsatzes wieder. Daran schließt sich die wörtliche Wiedergabe der zeugenschaftlichen Aussagen eines Vertreters des Finanzamtes sowie eines Vertreters der Finanzpolizei an. Eigene Feststellungen enthält dieser Abschnitt des angefochtenen Erkenntnisses nicht.
15
Unter der weiteren Überschrift „2. Beweiswürdigung“ findet sich eine Begründung, warum den Aussagen der beiden genannten Zeugen geglaubt werde, und dass der Revisionswerber eine Erklärung, warum er die Tat nicht zu verantworten habe, schuldig geblieben sei. Damit vermischt finden sich vereinzelte im Indikativ gehaltene Aussagen, die zwar Rückschlüsse auf den Ablauf der gegenständlichen Glücksspielkontrolle erlauben, die aber - abgesehen davon, dass auch Angaben zum Ort und zur Zeit der Kontrolle fehlen - den Verwaltungsgerichtshof noch nicht in die Lage versetzen, die angefochtene Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, es werde „in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie er von den Zeugen der Finanzpolizei geschildert wurde“, nichts zu ändern. Dies gilt auch für den Umstand, dass einzelne Sachverhaltsfeststellungen sich im Abschnitt „3. Rechtliche Beurteilung“, insbesondere vermischt mit der Strafbemessung, wiederfinden.
16
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Wien, am 12. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170129.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2020170129_20230912L00