Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0044

Entscheidungsdatum

31.08.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0044 B 19. Juli 2018 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck und ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung (insoweit, als die Einziehung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat) - Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten. Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des (vor dem Verwaltungsgericht) angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat. Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170044.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020170044_20200831L01

Rechtssatz für Ra 2020/17/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0044

Entscheidungsdatum

03.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §54
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §44
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0723 E 5. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides stellt eine "Verwaltungsstrafsache" dar vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323), sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Paragraph 44, VwGVG anzuwenden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170044.L01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170044_20230503L01

Entscheidungstext Ra 2020/17/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0044

Entscheidungsdatum

31.08.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U s.r.o., vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2020, LVwG-S-937/001-2019, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des Einziehungsbescheids Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung des eingezogenen Gegenstands binnen Jahresfrist zur Folge hat vergleiche , etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2019/09/0045).

Der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen und sich insbesondere dahingehend zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit keine derartigen Interessen behauptet. Fallbezogen sind solche zwingenden öffentlichen Interessen auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen.

Die Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ergibt vielmehr einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 31. August 2020

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170044.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020170044_20200831L00

Entscheidungstext Ra 2020/17/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0044

Entscheidungsdatum

03.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §54
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §44
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der U G s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2020, LVwG-S-937/001-2019, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2019 wurde die Einziehung eines näher bezeichneten Eingriffsgegenstandes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2
Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde, in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision ist schon in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 44, VwGVG zulässig und begründet.
6
Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Paragraph 24, VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar, sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Paragraph 44, VwGVG anzuwenden ist vergleiche , VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, mwN).
8
Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht.
9
Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.
10
Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen von einer Verhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sofern die Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, kann das Verwaltungsgericht ebenfalls davon absehen (Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG). Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
11
Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG (das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht vergleiche , zum Ganzen erneut VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, mwN).
12
Es lagen damit keine der in Paragraph 44, VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.
13
Das angefochtene Erkenntnis war demnach infolge Verkennung der Rechtslage aufgrund der Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und der Unterlassung der gebotenen Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170044.L00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2020170044_20230503L00