1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2019 wurde die Einziehung eines näher bezeichneten Eingriffsgegenstandes gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2019 wurde die Einziehung eines näher bezeichneten Eingriffsgegenstandes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
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Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde, in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 28 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist schon in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 44 VwGVG zulässig und begründet.Die Revision ist schon in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 44, VwGVG zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 24 VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Paragraph 24, VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar, sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung § 44 VwGVG anzuwenden ist (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch das Verfahren zur Erlassung des Einziehungsbescheides eine „Verwaltungsstrafsache“ dar, sodass im Hinblick auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Paragraph 44, VwGVG anzuwenden ist vergleiche , VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, mwN). 8
Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht.Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht.
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Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.
10
Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen von einer Verhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sofern die Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, kann das Verwaltungsgericht ebenfalls davon absehen (§ 44 Abs. 5 VwGVG). Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen von einer Verhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sofern die Parteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, kann das Verwaltungsgericht ebenfalls davon absehen (Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG). Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
11
Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG (das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, mwN).Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG (das voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht vergleiche , zum Ganzen erneut VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, mwN). 12
Es lagen damit keine der in § 44 VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.Es lagen damit keine der in Paragraph 44, VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.
13
Das angefochtene Erkenntnis war demnach infolge Verkennung der Rechtslage aufgrund der Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG und der Unterlassung der gebotenen Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war demnach infolge Verkennung der Rechtslage aufgrund der Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und der Unterlassung der gebotenen Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Mai 2023