Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/17/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0010

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Index

E1E
E1P
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020

Rechtssatz

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170010.J01

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170010_20201111J01

Rechtssatz für Ro 2020/17/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0010

Entscheidungsdatum

08.03.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §13
VStG §16
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0040 E 4. Mai 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dem zufolge über jemanden, der (u.a.) durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020170010.J01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2020170010_20240308J01

Entscheidungstext Ro 2020/17/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0010

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Index

E1E
E1P
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Dezember 2019, 1. VGW-002/011/1682/2019-16, 2. VGW-002/011/1683/2019, 3. VGW-002/011/6405/2019 und 4. VGW-002/V/011/6655/2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Q s.r.o und 2. W R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Zweitmitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Erstmitbeteiligten der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG für schuldig und verfügte die Beschlagnahme und Einziehung von sechs näher bezeichneten Eingriffsgegenständen. In der Straffrage gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde „in Entsprechung des Urteils des EuGH zum Kumulationsverbot, in EuGH 12.09.2019, verb Rs C 64/18, C 140/18, C 146/18 und C 148/18“ insoweit Folge, als es die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG verhängten vier Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen) „in eine Gesamtstrafe 4.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden“ umwandelte. Ferner wurden die Kosten des Strafverfahrens neu bemessen (Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG) und ausgesprochen, dass die „beschwerdeführende Partei“ keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Mit Spruchpunkt römisch zwei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erstmitbeteiligte für die verhängten Strafen und reduzierten Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte, sowie gemäß Paragraph 25 a, VwGG, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2
Nach ihrer Anfechtungserklärung richtet sich Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, soweit mit diesem die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Gesamtstrafe verhängt und neu bemessen sowie soweit mit diesem Spruchpunkt die Kosten bestimmt wurden.
3
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 27. April 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a) Ist Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?“

4
Da im vorliegenden Revisionsfall aufgrund der angelasteten Übertretungen des GSpG eine Geldstrafe gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 16, VStG und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG verhängt wurden, kommt der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH für die Behandlung der Revision Bedeutung zu. Auch hier ist zunächst zu klären, ob bzw. allenfalls welche Teile dieser gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der vom EuGH zu präzisierenden Auslegung des Unionsrechts unanwendbar zu bleiben haben. Die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG liegen daher vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, das Revisionsverfahren auszusetzen vergleiche , VwGH 24.6.2020, Ra 2020/17/0012).

Wien, am 11. November 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170010.J00

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020170010_20201111J00

Entscheidungstext Ro 2020/17/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0010

Entscheidungsdatum

08.03.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §13
VStG §16
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das am 3. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 16. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/1682/2019-16, 2. VGW-002/011/1683/2019, 3. VGW-002/011/6405/2019 und 4. VGW-002/V/011/6655/2019, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Q s.r.o. und 2. W R, beide in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 17. April 2019 erkannte die belangte Behörde den Zweitmitbeteiligten der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 20.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen), weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstmitbeteiligten und somit zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu verantworten habe, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 7. Oktober 2018 bis 6. November 2018 vier näher bezeichnete Glücksspielgeräte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben habe, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. Die belangte Behörde schrieb dem Zweitmitbeteiligten überdies einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor und zog die Erstmitbeteiligte zur Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG heran.
2
Beide Mitbeteiligte erhoben dagegen Beschwerde.
3
Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - soweit für das Revisionsverfahren relevant - den Zweitmitbeteiligten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Erstmitbeteiligten der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG für schuldig. In der Straffrage gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde „in Entsprechung des Urteils des EuGH zum Kumulationsverbot, in EuGH 12.09.2019, verb Rs C 64/18, C 140/18, C 146/18 und C 148/18“ insoweit Folge, als es die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG verhängten vier Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Ersatzfreiheitsstrafen) „in eine Gesamtstrafe 4.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden“ umwandelte. Ferner wurden die Kosten des Strafverfahrens neu bemessen (Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG) und ausgesprochen, dass die „beschwerdeführende Partei“ keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Mit Spruchpunkt römisch zwei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erstmitbeteiligte für die verhängten Strafen und reduzierten Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte, sowie gemäß Paragraph 25 a, VwGG, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses, soweit mit diesem die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Gesamtstrafe verhängt und neu bemessen sowie soweit mit diesem Spruchpunkt die Kosten bestimmt wurden.
5
Die Mitbeteiligten erstatteten im Rahmen des vor dem Verwaltungsgericht geführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung.
6
Mit Beschluss vom 11. November 2020 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen iZm Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG aus.
7
Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, über diese Fragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe die Bemessung der von ihm verhängten Strafe unter Außerachtlassung „der Strafsatznormen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG“ vorgenommen. Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen

i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,,

ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG und

iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,

grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Artikel 56, AEUV und Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

10
Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG macht sich strafbar, „wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt“. Im Revisionsfall wurde der Zweitmitbeteiligte des ersten Tatbilds von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG schuldig erkannt. Die Verhängung von Strafen war daher grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten vergleiche , zum Kumulationsprinzip im GSpG z.B. VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, mwN).
11
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät bzw. Eingriffsgegenstand, sondern in Form einer Gesamtstrafe (sowie einer Gesamtersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
12
Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche , erneut VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, mwN), verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in die Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat vergleiche , etwa wiederum VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110 [ebenfalls zum dritten Strafsatz]; 4.5.2022, Ra 2020/17/0040 [zum vierten Strafsatz], jeweils mwN).
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. März 2024

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020170010.J00

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Dokumentnummer

JWT_2020170010_20240308J00