Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0040 E 4. Mai 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dem zufolge über jemanden, der (u.a.) durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020170010.J01