Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

HöfeG Tir §3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L02

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070045_20200723L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HöfeG Tir §14 Abs1
HöfeG Tir §2 Abs1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §5
HöfeG Tir §6
HöfeG Tir §7
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines geschlossenen Hofes, dessen Hofstelle nicht in der revisionswerbenden Gemeinde liegt, die höferechtliche Bewilligung für die Zuschreibung mehrerer Grundstücke zu seinem geschlossenen Hof erteilt. Diese Grundstücke liegen in der revisionswerbenden Gemeinde und sind bislang Bestandteil des mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 aufgehobenen Hofes. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Gemeinde gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2020 erhobene Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen. Die revisionswerbende Gemeinde hat die nunmehr gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrags führt sie aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da jener geschlossene Hof, zu dem die Liegenschaften bisher gehören, "dann endgültig filetiert und damit unwiederbringlich zerstört wäre", bevor über die Aufhebung des betreffenden geschlossenen Hofes rechtskräftig entschieden worden sei. Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof nach Paragraph 14, Absatz eins, THG Voraussetzung für die betreffende Änderung im Grundbuch darstellt. Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, THG, sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Solange die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nicht vollzogen werden kann, etwa weil - wie vorliegend - über eine dagegen erhobene Beschwerde, der nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entschieden wurde, kann die Zuschreibung der betroffenen Grundstücke zu einem anderen Hof nicht durchgeführt werden. Die von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Gefahr einer vorzeitigen Zerstörung des betreffenden geschlossenen Hofes allein auf Basis der gegenständlichen Bewilligung besteht somit nicht. Dem Antrag war daher mangels Nachteils für die Revisionswerberin nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L03

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070045_20200723L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer kommt im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Tir HöfeG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des VwG Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen vergleiche VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L04

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070045_20201008L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Tir HöfeG vergleiche Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Landtagsmaterialien GZ 559/12) zum Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,) kommt in einem höferechtlichen Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Tir HöfeG neben der Landwirtschaftskammer jener Gemeinde ein Anhörungs- und Beschwerderecht zu, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof liegt. Sofern Bestandteile des Hofes in verschiedenen Gemeinden liegen, kommt dieses Recht jener Gemeinde zu, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet; lediglich im Falle der Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe beiden betroffenen Gemeinden. Im Verfahren zur Genehmigung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem bestehenden Hof nach Paragraph 3, zweiter Satz Tir HöfeG kommt damit jener Gemeinde, in der zwar die betroffenen Grundstücke, nicht aber das Wohngebäude des betroffenen Hofes liegen, kein Anhörungs- oder Beschwerderecht zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L05

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070045_20201008L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §14 Abs1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §5
HöfeG Tir §6
HöfeG Tir §7
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, zweiter Satz Tir HöfeG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 Tir HöfeG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, Tir HöfeG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Ausschließlich im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft des abgebenden Hofes, in dem der revisionswerbende Gemeinde jedenfalls Parteistellung zukommt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 7, Tir HöfeG, also vor allem der Verlust der Eignung des Hofes zur Erhaltung einer Familie, zu prüfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L06

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020070045_20201008L03

Entscheidungstext Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HöfeG Tir §14 Abs1
HöfeG Tir §2 Abs1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §5
HöfeG Tir §6
HöfeG Tir §7
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde A, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei/Osttirol, Obersamergasse 2, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. April 2020, Zl. LVwG-2020/11/0607-2, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: G), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 dem Eigentümer eines in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen Hofes die höferechtliche Bewilligung zur Aufhebung der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz (THG) erteilt. Über die gegen diesen Bescheid von der revisionswerbenden Gemeinde erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines geschlossenen Hofes, dessen Hofstelle nicht in der revisionswerbenden Gemeinde liegt, die höferechtliche Bewilligung für die Zuschreibung mehrerer Grundstücke zu seinem geschlossenen Hof erteilt. Diese Grundstücke liegen in der revisionswerbenden Gemeinde und sind bislang Bestandteil des mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 aufgehobenen Hofes. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Gemeinde dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen.
3
Die revisionswerbende Gemeinde hat die nunmehr gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrags führt sie aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da jener geschlossene Hof, zu dem die Liegenschaften bisher gehören, „dann endgültig filetiert und damit unwiederbringlich zerstört wäre“, bevor über die Aufhebung des betreffenden geschlossenen Hofes rechtskräftig entschieden worden sei.
4
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte sind dem Antrag unter anderem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Vollzug der bewilligten Zuschreibung ohnehin erst nach der Bewilligung der Aufhebung des in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen geschlossenen Hofes erfolgen könne.
5
Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen nach Paragraph 30, Absatz 5, VwGG sinngemäß anzuwenden.
6
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Beschwerdezurückweisung vorliegen, wenn der vom Revisionswerber mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG zugänglich ist vergleiche , VwGH 20.5.2019, Ra 2019/01/0117, mwN).
7
Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Sinne grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof nach Paragraph 14, Absatz eins, THG Voraussetzung für die betreffende Änderung im Grundbuch darstellt.
8
Allerdings bezeichnet die revisionswerbende Gemeinde den durch die aufschiebende Wirkung hintanzuhaltenden Nachteil als die „Filetierung“ bzw. Zerstörung des in ihrem Gebiet gelegenen geschlossenen Hofes, bevor über die Aufhebung der Hofeigenschaft entschieden worden sei. Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht.
9
Nach Paragraph 2, Absatz eins, THG bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, THG enthält Kriterien u.a. für die dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes zu erteilende Bewilligung für die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften, Paragraphen 5, und 6 THG betreffen die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes und Paragraph 7, THG regelt die auf Antrag des Eigentümers zu erteilende Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft.
10
Nach Paragraph 14, Absatz eins, THG treten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt des THG erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
11
Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, THG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
12
Solange die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nicht vollzogen werden kann, etwa weil - wie vorliegend - über eine dagegen erhobene Beschwerde, der nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entschieden wurde, kann die Zuschreibung der betroffenen Grundstücke zu einem anderen Hof nicht durchgeführt werden. Die von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Gefahr einer vorzeitigen Zerstörung des betreffenden geschlossenen Hofes allein auf Basis der gegenständlichen Bewilligung besteht somit nicht.
13
Dem Antrag war daher mangels Nachteils für die Revisionswerberin nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Juli 2020

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020070045_20200723L00

Entscheidungstext Ra 2020/07/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0045

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
HöfeG Tir §14 Abs1
HöfeG Tir §3
HöfeG Tir §5
HöfeG Tir §6
HöfeG Tir §7
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Gemeinde A, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei/Osttirol, Obersamergasse 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. April 2020, Zl. LVwG-2020/11/0607-2, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: A G in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Eigentümer eines in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen geschlossenen Hofes beantragte am 25. Oktober 2019 die Aufhebung der Hofeigenschaft gemäß Paragraphen 2, und 7 Tiroler Höfegesetz (THG). Die belangte Behörde bewilligte diese mit Bescheid vom 10. Dezember 2019. Die revisionswerbende Gemeinde hat gegen diese Bewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
2
Am 20. Dezember 2019 verkaufte der Eigentümer dieses geschlossenen Hofes mehrere zu diesem gehörende (in der revisionswerbenden Gemeinde gelegene) Grundstücke an den Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer eines anderen geschlossenen Hofes, dessen Hofstelle in einer anderen Gemeinde liegt.
3
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrte der Mitbeteiligte die höfebehördliche Bewilligung der Zuschreibung der von ihm erworbenen Grundstücke zu seinem geschlossenen Hof. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde ihm diese Bewilligung gemäß Paragraphen 2, und 3 THG erteilt. Auch gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Gemeinde Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
4
Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Höfegesetzgeber habe im Zusammenhang mit den Beschränkungen der Verfügungsfreiheit der Eigentümer geschlossener Höfe zwar die Gemeinden zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde ermächtigt, allerdings nur jene Gemeinde, in der der betroffene Hof gelegen sei. Vorliegend handle es sich um die Zuschreibung von Überlandparzellen in der revisionswerbenden Gemeinde zu einem geschlossenen Hof, der in einer anderen Gemeinde liege. Nur dieser anderen Gemeinde käme die Befugnis zu einer Beschwerdeerhebung zu, nicht jedoch der revisionswerbenden Gemeinde. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen, ohne dass auf das inhaltliche Vorbringen näher einzugehen wäre.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie bringt zur ihrer Zulässigkeit vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob bei einem Sachverhalt, wonach durch den Verkauf von Grundstücken ein geschlossener Hof de facto unwiederbringlich zerstört werde, jener Gemeinde, in deren Gebiet dieser Hof liege, Parteistellung und Beschwerdelegitimation zukommt.
7
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie der Revision entgegentreten; die belangte Behörde begehrte Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung zu der Frage fehlt, welche Gemeinde einem Verfahren zur Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof zuzuziehen ist, wenn die Grundstücke in einer anderen Gemeinde liegen als die Hofstelle des geschlossenen Hofes. Sie ist jedoch nicht begründet.
9
Der zweite Abschnitt des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe (Tiroler Höfegesetz - THG) enthält Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Nach Paragraph 2, Absatz eins, THG bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 3, THG enthält Kriterien u.a. für die dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes zu erteilende Bewilligung für die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften, Paragraphen 5, und 6 THG betreffen die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes und Paragraph 7, THG regelt die auf Antrag des Eigentümers zu erteilende Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft.
10
Paragraph 9, THG lautet wörtlich:

„§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“

11
Vorauszuschicken ist, dass einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zukommt. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das THG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen vergleiche , VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016, zur insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 31, Absatz 2 a, Oö Grundverkehrsgesetz 1994).
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formalpartei (jedoch) berechtigt, beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche , VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009, mwN). Die revisionswerbende Gemeinde ist daher zur Revisionserhebung berechtigt, weil zu diesen prozessualen Rechten auch jenes der Erhebung von Beschwerden durch eine Gemeinde (oder die Landwirtschaftskammer) nach Paragraph 9, THG gehört, das der Revisionswerberin nach ihrem Vorbringen zustehen soll.
13
Das Anhörungs- und Beschwerderecht der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer wurde mit dem Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, per 1.1.2013 eingeführt. Die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Landtagsmaterialien GZ 559/12) führen dazu aus:

„Höfebehörde erster Instanz ist derzeit eine für jede Gemeinde besonders zusammengesetzte Höfekommission (bestehend aus dem Bezirkshauptmann oder einem von diesem zu bestellenden rechtskundigen Beamten, einem von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer sowie einem von der nach der Lage des Hofes zuständigen Gemeinde jeweils für die Dauer von drei Jahren zu entsendenden Mitglied) mit Sitz bei der Bezirksverwaltungsbehörde. (...)

Diese Sonderbehörden sollen künftig aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr vorgesehen werden, sondern sollen deren Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörden übergehen, gegen deren Bescheide ab dem 1. Jänner 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (und bis dahin: Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat; ...) erhoben werden kann. Auch auf verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen wird künftig weitestgehend verzichtet (...).

Einen gewissen Ersatz für die bisherige erstinstanzliche Beteiligung von Vertretern der Gemeinde und der (Bezirks-)Landwirtschaftskammer bietet der neue Paragraph 9,, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Erlassung eines Bescheides die Landwirtschaftskammer (...) sowie jene Gemeinde anzuhören hat, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde kommt das Recht zu, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ab 1. Jänner 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben (...).“

14
Die relevanten Bestimmungen des THG vor dieser Neuregelung durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, lauteten wörtlich:

„§ 9. Höfebehörde erster Instanz ist für jede Gemeinde eine Höfekommission mit dem Sitz bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Höfekommission besteht aus dem Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem von diesem zu bestellenden rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem, einem von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer sowie einem von der nach der Lage des Hofes zuständigen Gemeinde jeweils für die Dauer von drei Jahren zu entsendenden Mitglied. Für jedes dieser Mitglieder ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das von der Gemeinde zu entsendende Mitglied (Ersatzmitglied) muß Berufsangehöriger der Land- oder Forstwirtschaft und in den Gemeinderat wählbar sein.

Das von der Bezirkslandwirtschaftskammer bzw. von der Gemeinde bestellte Mitglied hat bei der ersten Sitzung in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Pflichten abzulegen. Die Entsendung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch die Gemeinde ist eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Aufgabe.

Höfebehörde zweiter Instanz ist die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Landeshöfekommission. Diese besteht aus dem Landesamtsdirektor als Vorsitzendem, dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung und einem weiteren von der Landeslandwirtschaftskammer für die Dauer von fünf Jahren zu entsendenden Mitglied. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung und für den Fall der Verhinderung des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitgliedes der Landesregierung ein anderes Mitglied der Landesregierung als Ersatzmitglied zu bestellen. Ebenso hat die Landeslandwirtschaftskammer ein Ersatzmitglied zu entsenden.

Die Höfebehörde erster Instanz und die Landeshöfekommission sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder, bei Verhinderung eines Mitgliedes dessen Ersatzmitglied, anwesend sind. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

Das Nähere über den Geschäftsgang der Höfebehörden, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, über die Berichterstattung, die Beratung, die Abstimmung und die Führung von Niederschriften sowie über die Fertigung von Erledigungen, hat die Landesregierung in einer Geschäftsordnung für die Höfebehörden zu regeln.

Paragraph 10, Zu den in diesem Gesetze vorgesehenen Verfügungen ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof sich befindet. Von mehreren Höfekommissionen, in deren Sprengeln die Bestandteile des Hofes liegen, ist jene zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Um die Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegener Höfe kann bei jeder der beiden Höfekommissionen angesucht werden.“

„§ 12. Das vorschriftsmäßig ausgestattete Gesuch ist vom Gemeindevorsteher mit seinem Gutachten dem Vorsitzenden der Höfekommission vorzulegen.

Dem Vorsitzenden sowie der Höfekommission selbst steht frei, noch andere ihr nötig scheinende Erhebungen zu veranlassen. Befinden sich Liegenschaften, hinsichtlich derer die Bewilligung erbeten wird, im Sprengel einer andern Höfekommission, so ist auch diese vor Erledigung des Gesuches um ihre Wohlmeinung anzugehen.

Auf Grund der gepflogenen Erhebungen ist sodann über das Gesuch zu erkennen.“

15
Entscheidend dafür, ob einer Gemeinde nunmehr das Anhörungs- und Beschwerderecht nach Paragraph 9, THG zukommt, ist die Frage, welche Gemeinde (allenfalls welche Gemeinden) „nach der Lage des Hofes in Betracht“ kommt bzw. kommen.
16
Nach den Gesetzesmaterialien soll es sich bei diesen Rechten um einen „gewissen Ausgleich“ dafür handeln, dass in erster Instanz nicht mehr eine Behörde zuständig ist, in welche die betreffende Gemeinde einen Vertreter zu entsenden hatte. Es ist daher sachgerecht, für die Lösung der Frage, welcher Gemeinde Mitwirkungsrechte im Verfahren zukommen, darauf abzustellen, welche Höfekommission nach alter Rechtslage für die Angelegenheit zuständig gewesen wäre.
17
Nach Paragraph 10, THG aF war jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel sich der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof befindet. Von mehreren Höfekommissionen, in deren Sprengeln die Bestandteile des Hofes liegen, war jene zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Lediglich bei Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe kam die Zuständigkeit jeder der beiden Höfekommissionen in Betracht.
18
Daraus folgt, dass gemäß Paragraph 9, THG in der geltenden Fassung in einem höferechtlichen Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des THG neben der Landwirtschaftskammer jener Gemeinde ein Anhörungs- und Beschwerderecht zukommt, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinem Bestand zu ändernde Hof liegt. Sofern Bestandteile des Hofes in verschiedenen Gemeinden liegen, kommt dieses Recht jener Gemeinde zu, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet; lediglich im Falle der Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegenen Höfe beiden betroffenen Gemeinden.
19
Im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem bestehenden Hof nach Paragraph 3, zweiter Satz THG kommt damit jener Gemeinde, in der zwar die betroffenen Grundstücke, nicht aber das Wohngebäude des betroffenen Hofes liegen, kein Anhörungs- oder Beschwerderecht zu.
20
Zwar war nach Paragraph 12, THG aF jene Höfekommission „um ihre Wohlmeinung anzugehen“, also anzuhören, in deren Sprengel sich (nur) die betroffenen Liegenschaften befanden. Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des höfebehördlichen Verfahrens auch der derart (zwar in das Verfahren, nicht aber in die Entscheidung) indirekt eingebundenen Gemeinde ein Anhörungs- und auch Beschwerderecht einräumen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der Wortlaut des Paragraph 9, THG, der von der „Gemeinde, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt“, lediglich im Singular spricht, sodass eine ausdehnende Auslegung nicht geboten ist.
21
Die Revisionswerberin führt in der Revision aus, dass die Ziele des THG komplett konterkariert würden, wenn man ihr keine Parteistellung zuspräche. Es sei nämlich denkunmöglich, dass die Gemeinde des aufnehmenden Hofes zugunsten des durch den Verkauf der Liegenschaften filetierten (abgebenden) Hofes Partei ergriffe, weil ihr dafür die Beschwer fehle.
22
Diesem Vorbringen liegt - wie dem gesamten Prozessverhalten der Revisionswerberin - die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass durch die vorliegende Genehmigung der Zuschreibung dieser Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof (auch) deren Abtrennung vom bisherigen Hof bewilligt worden wäre.
23
Nach Paragraph 14, Absatz eins, THG treten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
24
Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert jedoch nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, zweiter Satz THG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
25
Ausschließlich im (noch nicht abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft des abgebenden Hofes, in dem der revisionswerbende Gemeinde jedenfalls Parteistellung zukommt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 7, THG, also vor allem der Verlust der Eignung des Hofes zur Erhaltung einer Familie, zu prüfen. Zur Vermeidung einer - offenbar von der Revisionswerberin befürchteten - Umgehung des Gesetzeszwecks werden dabei auch die hier gegenständlichen Grundstücke noch miteinzubeziehen sein. Der Umstand ihres Verkaufs und die bereits erteilte Genehmigung ihrer Zuschreibung zu einem anderen Hof haben also außer Betracht zu bleiben, weil deren Durchführung gerade die Aufhebung der Hofeigenschaft voraussetzt.
26
Da das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren zutreffend verneint hat, war die Revision als unbegründet abzuweisen.
27
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Oktober 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L01

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWT_2020070045_20201008L00