Verwaltungsgerichtshof
08.10.2020
Ra 2020/07/0045
Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, zweiter Satz Tir HöfeG sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 Tir HöfeG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, Tir HöfeG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Ausschließlich im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hofeigenschaft des abgebenden Hofes, in dem der revisionswerbende Gemeinde jedenfalls Parteistellung zukommt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 7, Tir HöfeG, also vor allem der Verlust der Eignung des Hofes zur Erhaltung einer Familie, zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L06