Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0402

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0349 E 20. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210402.L01

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210402_20210525L01

Rechtssatz für Ra 2019/21/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0402

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs2 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0311 E 24. Mai 2018 RS 7

Stammrechtssatz

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210402.L02

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210402_20210525L02

Rechtssatz für Ra 2019/21/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0402

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs2 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0311 E 24. Mai 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210402.L03

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210402_20210525L03

Entscheidungstext Ra 2019/21/0402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0402

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs2 Z7
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2019, G314 2216960-1/5E, betreffend Einreiseverbot (mitbeteiligte Partei: D R, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 21. Februar 2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien auf einer Baustelle in Arbeitskleidung beim Einbau von Fenstern ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung angetroffen.
2
Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren ein und sprach mit Bescheid vom 25. Februar 2019 aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, und 7 FPG ein auf eineinhalb Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem - aus dem Ausüben einer unerlaubten Beschäftigung folgenden - unrechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten in Österreich, der Betretung bei dieser Beschäftigung (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) und den fehlenden ausreichenden Mitteln, die dem Mitbeteiligten zur Verfügung stünden (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG).
3
Gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides erhob der - am 1. März 2019 freiwillig nach Serbien ausgereiste - Mitbeteiligte Beschwerde, in der er darauf hinwies, für ein slowakisches Unternehmen tätig gewesen zu sein, das in Österreich einen Werkvertrag erfüllt habe. Der Mitbeteiligte lebe in der Slowakei und habe dort auch bereits einen Aufenthaltstitel beantragt. Er habe auf die Zusicherung seines Arbeitgebers vertraut, wonach er sich bereits ab der Antragstellung rechtmäßig in der Slowakei aufgehalten habe und zur Arbeitsaufnahme berechtigt gewesen sei. Die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, der er nicht zugestimmt hätte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. November 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte ledig sei und keine Obsorgepflichten habe. In Serbien würden Familienangehörige des Mitbeteiligten leben. Der Mitbeteiligte sei in Österreich ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für einen näher genannten serbischen Staatsangehörigen, der in der Slowakei ein Bauunternehmen betreibe, tätig geworden. Eine EU-Entsendebestätigung sei nicht vorgelegt worden. Abgesehen von der Zeit der Anhaltung in Schubhaft (vom 21. Februar bis 1. März 2019) weise der Mitbeteiligte im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Am 15. April 2019 sei dem Mitbeteiligten ein bis 28. Jänner 2021 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden.
6
In rechtlicher Hinsicht begründete das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbotes zusammenfassend damit, dass den öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von Schwarzarbeit zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen sei, jedoch sei bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen. Der unbescholtene Mitbeteiligte sei im Bundesgebiet einmal bei einer unerlaubten Beschäftigung angetroffen worden und ihm sei wenig später ein slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er vorgehabt habe, sich hier für längere Zeit unrechtmäßig aufzuhalten oder wiederholt gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Es sei daher keine nennenswerte Wiederholungsgefahr anzunehmen, zumal das erstmalige Fehlverhalten des Mitbeteiligten angesichts „der komplexen Rechtslage bei grenzüberschreitenden Entsendungen nicht überbewertet werden solle“. Da fallbezogen nur eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliege, sei das Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig, um der vom Mitbeteiligten ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei unter Berücksichtigung der bloß einmaligen Verfehlung des Mitbeteiligten und der mit der Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels und der Erwerbstätigkeit dort verbundenen positiven Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
8
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG abgewichen. Im Revisionsfall sei aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, wenn nicht besondere einzelfallbezogene Umstände dagegengesprochen hätten. Die Umstände, auf die das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbotes stütze, seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine nicht (mehr) gegebene Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen. Der Umstand, dass die Rechtslage bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern komplex sei, könne nicht für den Mitbeteiligten sprechen, weil von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen verlangt werden müsse, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Auch die Begründung, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Mitbeteiligte wiederholt gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, könne die Aufhebung des Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Gefährdungsannahme sei nämlich beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts greife außerdem zu kurz, weil der Mitbeteiligte vor der Betretung bei der Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen, bereits ca. 25 Tage dieselbe Beschäftigung ausgeübt habe. Der Umstand, dass der Mitbeteiligte unbescholten sei, sei neutral zu bewerten. Es sei überdies nicht ersichtlich, warum aus der Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine positive Zukunftsprognose folge. Sollte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Abstellen auf den slowakischen Aufenthaltstitel vor Augen haben, dass das Einreiseverbot grundsätzlich im gesamten Schengenraum gelte, sei auf Artikel 25, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zu verweisen, der in dieser Konstellation eine Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich vorsehe.
9
Die Revision ist im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht - was die revisionswerbende Behörde (auch) im Rahmen der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit ihrer Revision darlegt - in entscheidungsmaßgeblicher Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorzunehmende Beurteilung, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, abgewichen ist, zulässig und auch begründet.
10
Bei der Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins, bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche , etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 35; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche , erneut VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 19, mwN).
11
Bei der Beurteilung der Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG stützte sich das Bundesverwaltungsgericht tragend darauf, dass der Mitbeteiligte lediglich einmal bei einer unerlaubten Beschäftigung angetroffen worden sei und es keine Hinweise gebe, dass er vorgehabt hätte, sich hier für längere Zeit unrechtmäßig aufzuhalten oder wiederholt gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen, weshalb von keiner nennenswerten Wiederholungsgefahr auszugehen sei.
12
Zutreffend zeigt die Revision auf, dass diese Beurteilung in Widerspruch zu den Angaben des Mitbeteiligten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steht, in der er angab, er sei ca. 25 Tage vor der Betretung durch die Landespolizeidirektion Wien in die Slowakei eingereist und ab diesem Zeitpunkt jeden Tag wegen der Arbeit zwischen der Slowakei und Österreich hin- und hergereist.
13
Zu Recht macht die Revision weiters geltend, dass sich der Begründung des Erkenntnisses nicht eindeutig entnehmen lässt, inwiefern sich der Umstand der Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels positiv auf die Gefährdungsprognose auswirkt.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche , abermals VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, nunmehr Rn. 18, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher die „komplexe Rechtslage bei grenzüberschreitenden Entsendungen“ nicht zu Gunsten des Mitbeteiligten in Anschlag bringen.
15
Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erlassung des Einreiseverbotes (auch) auf einen weiteren der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG (demonstrativ) ausgezählten Tatbestände gestützt hat. Demzufolge hätte sich das Bundesverwaltungsgericht näher damit befassen müssen, ob aufgrund der von der Behörde ins Treffen geführten - aber vom Verwaltungsgericht keinen Feststellungen unterworfenen - Umstände von der Erfüllung des in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG angeführten Tatbestandes auszugehen ist.
16
Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts vermochte daher - bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt - die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes nicht zu tragen.
17
Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher aus dem erstgenannten - vorrangig wahrzunehmenden - Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im fortzusetzenden Verfahren wird aber einerseits die weitere sachverhaltsmäßige Entwicklung - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungsprognose die Frage, ob dem Mitbeteiligten ein neuerliches Fehlverhalten im mittlerweile verstrichenen Zeitraum zur Last liegt - einzubeziehen und andererseits darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die mit eineinhalb Jahren bemessene Dauer des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Einreiseverbotes ausgehend von der Ausreise des Mitbeteiligten am 1. März 2019 nunmehr bereits abgelaufen wäre und sich damit die Frage der aktuell noch gegebenen Notwendigkeit eines Einreiseverbotes gegen den Mitbeteiligten stellt.

Wien, am 25. Mai 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210402.L00

Im RIS seit

16.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019210402_20210525L00