Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0402

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0311 E 24. Mai 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019210402.L03