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Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Dritt- und Viertrevisionswerbers.
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Die Erst- bis Drittrevisionswerber stellten erstmals am 25. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu gaben sie im Wesentlichen an, dass der Erstrevisionswerber aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei und auf Grund politischer Probleme seines Vaters ebenfalls Schwierigkeiten „mit den Männern des Staatspräsidenten“ bekommen habe.
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Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 9. Oktober 2009 vollinhaltlich abgewiesen. Nach Beschwerdeerhebung reisten die Erst- bis Drittrevisionswerber am 13. November 2009 aus Österreich aus und kehrten nach Aserbaidschan zurück.
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Am 8. Jänner 2014 stellten die Erst- bis Drittrevisionswerber jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber seit 2005 die israelische Staatsangehörigkeit besitze und daher nicht in Aserbaidschan leben könne. In Israel würde er den Militärdienst absolvieren und gegen Moslems kämpfen müssen. Er bekomme keine Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Dafür würde er seine israelische Staatsangehörigkeit zurücklegen müssen.
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Mit Bescheiden vom 22. Dezember 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab. Das BFA stellte unter anderem fest, dass der Erstrevisionswerber eine Doppelstaatsbürgerschaft besitze und die übrigen Revisionswerber aserbaidschanische Staatsangehörige seien.
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Am 9. Juni 2015 stellte der nachgeborene Viertrevisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 19. August 2015 abgewiesen wurde.
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Die gegen die Bescheide vom 22. Dezember 2014 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 30. Juni 2015 als verspätet zurück. Die dagegen (nur) vom Erstrevisionswerber eingebrachte Revision wurde mit hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, zurückgewiesen.
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Die gegen den Bescheid vom 19. August 2015 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24. September 2015 ab.
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Am 4. Dezember 2017 stellten die Erst- bis Viertrevisionswerber die gegenständlichen Folgeanträge und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Erstrevisionswerber die israelische Staatsangehörigkeit besitze und daher nicht in Aserbaidschan leben könne. Die übrigen Revisionswerber seien aus Aserbaidschan und würden nicht in Israel leben können.
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Mit Bescheiden vom 29. Juni 2018 wies das BFA die Folgeanträge der Revisionswerber gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheiden vom 29. Juni 2018 wies das BFA die Folgeanträge der Revisionswerber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
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Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des BVwG vom 30. Jänner 2019 stattgegeben, die Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Dies begründete das BVwG damit, dass sich das BFA nicht entsprechend mit der Doppelstaatsbürgerschaft des Erstrevisionswerbers auseinandergesetzt bzw. bei ihm nur die israelische Staatsangehörigkeit festgestellt habe.
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Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 26. Februar 2019 brachte der Erstrevisionswerber vor, dass er seit 2005 die israelische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei nie Doppelstaatsbürger gewesen. Nach der ersten Asylantragstellung seien die Revisionswerber für eineinhalb Jahre nach Aserbaidschan zurückgegangen. Länger hätten sie sich dort nicht aufhalten dürfen, weil der Erstrevisionswerber keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitze. Der Erstrevisionswerber könne in Aserbaidschan nur leben, solange er ein Visum habe.
Auf Aufforderung legte der Erstrevisionswerber dem BFA seinen israelischen Reisepass vor.
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Mit Bescheiden des BFA vom 30. Juli 2019 wies das BFA die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien erneut gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheiden des BFA vom 30. Juli 2019 wies das BFA die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass sich im gegenständlichen Fall weder in Bezug auf die die Revisionswerber betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch auf sonstige Umstände eine maßgebliche Änderung ergeben habe. Die Revisionswerber hätten sich auf jene Gründe berufen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant dargestellt worden seien. Schon den zweiten Asylantrag hätten die Revisionswerber im Wesentlichen damit begründet, dass sie Probleme wegen der israelischen Staatsangehörigkeit des Erstrevisionswerbers gehabt hätten. Wie auch im zweiten Verfahren werde nun wiederum die angebliche Unmöglichkeit eines gemeinsamen Lebens der Familie in Aserbaidschan wegen der alleinigen israelischen Staatsangehörigkeit des Erstrevisionswerbers ins Treffen geführt. Zudem habe eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben können, weil die Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung erfüllt seien.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen den Tatsachen nicht entspreche. Der Erstrevisionswerber habe im Verfahren seinen israelischen Reisepass mit mehreren aserbaidschanischen Sichtvermerken vorgelegt. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger keine Visa für den Aufenthalt in seinem eigenen Land brauchen oder erhalten würde. Trotz Vorlage stichhaltiger Beweismittel sei der vorliegende Sachverhalt offenbar entgegen der Rechtsansicht des BVwG nicht hinreichend geklärt worden. Das BVwG hätte den revisionswerbenden Parteien daher zumindest Parteiengehör einräumen müssen.
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Die Revision ist zulässig und auch begründet.
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Da durch die Zurückverweisungsentscheidungen des BVwG vom 30. Jänner 2019 (siehe Rn. 11) die Asylverfahren zugelassen wurden (vgl. § 21 Abs. 3 BFA-VG), ist im vorliegenden Fall für die Frage, ob das BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte, § 21 Abs. 7 (und nicht § 21 Abs. 6a) BFA-VG maßgeblich.Da durch die Zurückverweisungsentscheidungen des BVwG vom 30. Jänner 2019 (siehe Rn. 11) die Asylverfahren zugelassen wurden vergleiche , Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG), ist im vorliegenden Fall für die Frage, ob das BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte, Paragraph 21, Absatz 7, (und nicht Paragraph 21, Absatz 6 a,) BFA-VG maßgeblich.
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Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0412; 1.3.2018, Ra 2017/19/0410).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0412; 1.3.2018, Ra 2017/19/0410). 22
Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, hat der Erstrevisionswerber auf Aufforderung dem BFA seinen israelischen Reisepass vorgelegt, in dem sich Visastempel für Aserbaidschan finden. Das BFA behauptet zwar, diesen Reisepass als Beweismittel herangezogen zu haben, geht allerdings in seiner Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die darin befindlichen Visastempel ein und übergeht das Beweismittel somit stillschweigend. Diesem Beweismittel ist auch nicht von vornherein die Relevanz abzusprechen, zumal ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger für die Einreise nach Aserbaidschan kein Visum benötigen würde. Obwohl in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Erstrevisionswerber stets nur mittels kurzfristiger Visa für wenige Monate bei seiner Familie in Aserbaidschan sein könne, befasst sich auch das BVwG, das sich der mangelhaften Beweiswürdigung des BFA anschließt, nicht mit den Visastempeln im israelischen Reisepass des Erstrevisionswerbers.
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Auf Grund dieser mangelhaften Beweiswürdigung kann nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht vorlagen.Auf Grund dieser mangelhaften Beweiswürdigung kann nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht vorlagen.
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Die angefochtene Entscheidung des BVwG war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung des BVwG war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juni 2020