Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0468

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0468

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0082 B 5. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190468.L04

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190468_20200616L01

Entscheidungstext Ra 2019/19/0468

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0468

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0469 Ra 2019/19/0470 Ra 2019/19/0471

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R (geboren 1984), 2. der M (geboren 1980), 3. des RR (geboren 2006) und 4. des RA (geboren 2015), alle vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Hauptplatz Nr. 35/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2019, 1. L518 2100021-4/6E, 2. L518 1409713-6/6E,

3. L518 1409715-6/6E und 4. L518 2113820-4/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2015 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) die Folgeanträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Aserbaidschan zulässig sei und legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 16. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190468.L00

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190468_20200116L00

Entscheidungstext Ra 2019/19/0468

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0468

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision 1. des R R alias R R, 2. der M R, 3. des R R und 4. des R R, alle in A und alle vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Hauptplatz 35/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2019, 1. L518 2100021-4/6E, 2. L518 1409713-6/6E, 3. L518 1409715-6/6E und 4. L518 2113820-4/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern des Dritt- und Viertrevisionswerbers.
2
Die Erst- bis Drittrevisionswerber stellten erstmals am 25. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu gaben sie im Wesentlichen an, dass der Erstrevisionswerber aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei und auf Grund politischer Probleme seines Vaters ebenfalls Schwierigkeiten „mit den Männern des Staatspräsidenten“ bekommen habe.
3
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 9. Oktober 2009 vollinhaltlich abgewiesen. Nach Beschwerdeerhebung reisten die Erst- bis Drittrevisionswerber am 13. November 2009 aus Österreich aus und kehrten nach Aserbaidschan zurück.
4
Am 8. Jänner 2014 stellten die Erst- bis Drittrevisionswerber jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Erstrevisionswerber seit 2005 die israelische Staatsangehörigkeit besitze und daher nicht in Aserbaidschan leben könne. In Israel würde er den Militärdienst absolvieren und gegen Moslems kämpfen müssen. Er bekomme keine Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Dafür würde er seine israelische Staatsangehörigkeit zurücklegen müssen.
5
Mit Bescheiden vom 22. Dezember 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab. Das BFA stellte unter anderem fest, dass der Erstrevisionswerber eine Doppelstaatsbürgerschaft besitze und die übrigen Revisionswerber aserbaidschanische Staatsangehörige seien.
6
Am 9. Juni 2015 stellte der nachgeborene Viertrevisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 19. August 2015 abgewiesen wurde.
7
Die gegen die Bescheide vom 22. Dezember 2014 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 30. Juni 2015 als verspätet zurück. Die dagegen (nur) vom Erstrevisionswerber eingebrachte Revision wurde mit hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, zurückgewiesen.
8
Die gegen den Bescheid vom 19. August 2015 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24. September 2015 ab.
9
Am 4. Dezember 2017 stellten die Erst- bis Viertrevisionswerber die gegenständlichen Folgeanträge und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Erstrevisionswerber die israelische Staatsangehörigkeit besitze und daher nicht in Aserbaidschan leben könne. Die übrigen Revisionswerber seien aus Aserbaidschan und würden nicht in Israel leben können.
10
Mit Bescheiden vom 29. Juni 2018 wies das BFA die Folgeanträge der Revisionswerber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
11
Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des BVwG vom 30. Jänner 2019 stattgegeben, die Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Dies begründete das BVwG damit, dass sich das BFA nicht entsprechend mit der Doppelstaatsbürgerschaft des Erstrevisionswerbers auseinandergesetzt bzw. bei ihm nur die israelische Staatsangehörigkeit festgestellt habe.
12
Bei seiner Einvernahme durch das BFA am 26. Februar 2019 brachte der Erstrevisionswerber vor, dass er seit 2005 die israelische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei nie Doppelstaatsbürger gewesen. Nach der ersten Asylantragstellung seien die Revisionswerber für eineinhalb Jahre nach Aserbaidschan zurückgegangen. Länger hätten sie sich dort nicht aufhalten dürfen, weil der Erstrevisionswerber keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitze. Der Erstrevisionswerber könne in Aserbaidschan nur leben, solange er ein Visum habe.

Auf Aufforderung legte der Erstrevisionswerber dem BFA seinen israelischen Reisepass vor.

13
Mit Bescheiden des BFA vom 30. Juli 2019 wies das BFA die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
14
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
15
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass sich im gegenständlichen Fall weder in Bezug auf die die Revisionswerber betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch auf sonstige Umstände eine maßgebliche Änderung ergeben habe. Die Revisionswerber hätten sich auf jene Gründe berufen, welche bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant dargestellt worden seien. Schon den zweiten Asylantrag hätten die Revisionswerber im Wesentlichen damit begründet, dass sie Probleme wegen der israelischen Staatsangehörigkeit des Erstrevisionswerbers gehabt hätten. Wie auch im zweiten Verfahren werde nun wiederum die angebliche Unmöglichkeit eines gemeinsamen Lebens der Familie in Aserbaidschan wegen der alleinigen israelischen Staatsangehörigkeit des Erstrevisionswerbers ins Treffen geführt. Zudem habe eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben können, weil die Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung erfüllt seien.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
17
Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen den Tatsachen nicht entspreche. Der Erstrevisionswerber habe im Verfahren seinen israelischen Reisepass mit mehreren aserbaidschanischen Sichtvermerken vorgelegt. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger keine Visa für den Aufenthalt in seinem eigenen Land brauchen oder erhalten würde. Trotz Vorlage stichhaltiger Beweismittel sei der vorliegende Sachverhalt offenbar entgegen der Rechtsansicht des BVwG nicht hinreichend geklärt worden. Das BVwG hätte den revisionswerbenden Parteien daher zumindest Parteiengehör einräumen müssen.
18
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
19
Da durch die Zurückverweisungsentscheidungen des BVwG vom 30. Jänner 2019 (siehe Rn. 11) die Asylverfahren zugelassen wurden vergleiche , Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG), ist im vorliegenden Fall für die Frage, ob das BVwG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte, Paragraph 21, Absatz 7, (und nicht Paragraph 21, Absatz 6 a,) BFA-VG maßgeblich.
20
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung „geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich:
21
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0412; 1.3.2018, Ra 2017/19/0410).
22
Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, hat der Erstrevisionswerber auf Aufforderung dem BFA seinen israelischen Reisepass vorgelegt, in dem sich Visastempel für Aserbaidschan finden. Das BFA behauptet zwar, diesen Reisepass als Beweismittel herangezogen zu haben, geht allerdings in seiner Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die darin befindlichen Visastempel ein und übergeht das Beweismittel somit stillschweigend. Diesem Beweismittel ist auch nicht von vornherein die Relevanz abzusprechen, zumal ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger für die Einreise nach Aserbaidschan kein Visum benötigen würde. Obwohl in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Erstrevisionswerber stets nur mittels kurzfristiger Visa für wenige Monate bei seiner Familie in Aserbaidschan sein könne, befasst sich auch das BVwG, das sich der mangelhaften Beweiswürdigung des BFA anschließt, nicht mit den Visastempeln im israelischen Reisepass des Erstrevisionswerbers.
23
Auf Grund dieser mangelhaften Beweiswürdigung kann nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht vorlagen.
24
Die angefochtene Entscheidung des BVwG war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
25
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190468.L03

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190468_20200616L00