Verwaltungsgerichtshof
16.01.2020
Ra 2019/19/0468
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/19/0469
Ra 2019/19/0470
Ra 2019/19/0471
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R (geboren 1984), 2. der M (geboren 1980), 3. des RR (geboren 2006) und 4. des RA (geboren 2015), alle vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in 3300 Amstetten, Hauptplatz Nr. 35/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2019, 1. L518 2100021-4/6E, 2. L518 1409713-6/6E,
3. L518 1409715-6/6E und 4. L518 2113820-4/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2015 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) die Folgeanträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurück, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Aserbaidschan zulässig sei und legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerber die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 16. Jänner 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190468.L00