Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0355

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0355

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0056 E 10. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

In der Begründung des Erkenntnisses eines VwG ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt vergleiche E 12. April 1999, 97/21/0249).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190355.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190355_20191128L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0355

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0355

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Hinsichtlich des Fehlens eines "formalen Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft" kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion allein darauf nicht an vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190355.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190355_20191128L02

Rechtssatz für Ra 2019/19/0355

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0355

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Rechtssatz

Soweit das BVwG vermeint, der Revisionswerber habe sich nicht aus eigenem Antrieb dem Christentum zugewandt, sondern sei von einem Nachbarn missioniert worden, kommt dem im Hinblick auf die Beurteilung der inneren Konversion kein Begründungswert zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190355.L04

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190355_20191128L03

Entscheidungstext Ra 2019/19/0355

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0355

Entscheidungsdatum

23.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1999, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2019, W198 2178938-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Sicherheit und körperlichen Integrität. Zwingende öffentliche Interessen würden der Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, der weitere Aufenthalt des unbescholtenen Revisionswerbers stelle keine Gefahr der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. 5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 23. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190355.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019190355_20190923L00

Entscheidungstext Ra 2019/19/0355

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0355

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des M T M in S, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus Sittikus Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2019, Zl. W198 2178938- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 5. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe seit seiner Geburt im Iran gelebt und sich nie in Afghanistan aufgehalten. Im Iran sei er oft kontrolliert, diskriminiert und geschlagen worden. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert und würde deshalb getötet werden.

2 Mit Bescheid vom 17. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte es aus, dass eine innere Konversion des Revisionswerbers zum Christentum nicht glaubwürdig sei. Vorrangig sei anzumerken, dass der ehemaligen Religionsgemeinschaft die Abwendung vom islamischen Glauben nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und keine Austrittserklärung abgegeben wurde. Weiters sei der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht aus eigenem Antrieb auf die Idee gekommen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, sondern sei von einem Mitbewohner missioniert worden. Er hätte nur drei christliche Feiertage nennen und die Bedeutung des Kreuzes nicht erklären können. Aufgrund dieser und weiterer dürftiger Antworten sei in einer Gesamtschau die Konversion wenig von innerer nachhaltiger Überzeugung getragen. Die erfolgte Taufe sei nicht ausreichend, um von einer nachhaltigen Zuwendung zum Christentum sprechen zu können. Die Aussagen eines vernommenen Pastors seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

5 Mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1593/2019-7, wies der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der Revisionswerber glaubhaft von seinem ursprünglichen Glauben abgefallen ist, in einer nicht zu vertretenden Art und Weise einseitig und willkürlich zum Nachteile des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei. Begründend führt sie weiter aus, die Zeugenaussage des Pastors sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision ist zulässig und auch begründet.

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es

bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 25.2.2019, Ra 2019/19/0017, mwN).

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht - wie dies hier aus den im Folgenden dargestellten Gründen der Fall ist - die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. 11 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , zuletzt etwa VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441, mwN).

12 In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt vergleiche , etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0415, mwN).

13 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis in unvertretbarer und die Rechtssicherheit beeinträchtigender Weise nicht gerecht.

14 Zu den Ausführungen des BVwG hinsichtlich des Fehlens eines "formalen Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft" reicht es darauf hinzuweisen, dass es allein darauf nicht ankommt vergleiche , VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236).

15 Soweit das BVwG vermeint, der Revisionswerber habe sich nicht aus eigenem Antrieb dem Christentum zugewandt, sondern sei von einem Nachbarn missioniert worden, kommt dem im Hinblick auf die Beurteilung der inneren Konversion kein Begründungswert zu. Die Ausführungen des BVwG, der Revisionswerber habe die Bedeutung des Kreuzes nicht erklären können, finden keine Deckung in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. In Bezug auf die angebliche mangelnde Kenntnis der Feiertage genügt es darauf zu verweisen, dass das BVwG den Revisionswerber lediglich dazu aufgefordert hatte, ein paar Feiertage zu nennen, woraufhin er die wichtigsten christlichen Feiertage aufzählte.

16 Wesentlich ist aber, dass das BVwG - worauf die Revision zu Recht hinweist - sich nicht mit der Aussage des Pastors auseinandergesetzt hat. Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch und befragte den Pastor des Revisionswerbers. Dieser sagte mit näherer Begründung aus, dass er überzeugt sei, dass der Revisionswerber es mit seinem Glaubenswechsel ehrlich meine und den Islam aufrichtig ablehne, er jede Woche den Gottesdienst besuche, diesen auch aktiv mitgestalte und am Gemeindeleben teilnehme. Dazu führte er Beispiele an. 17 Die Beweiswürdigung lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aussagen des Pastors vermissen. Die pauschalen Ausführungen, dass die Aussagen des Pastors nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen, zumal dieser nur konkrete Wahrnehmungen über den Revisionswerber habe, wenn sich dieser in seiner Gemeinde aufhalte, ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend vergleiche , zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Stellungnahme einer Pfarrerin etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603). Es hätte vielmehr einer konkreten Auseinandersetzung des BVwG mit den Aussagen des Pastors und einer Darlegung bedurft, wieso diese nicht geeignet sind, eine innere Konversion des Revisionswerbers darzutun. 18 Damit hält das angefochtene Erkenntnis den dargestellten Anforderungen an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und eine überprüfbare Begründung nicht stand.

19 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. November 2019

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190355.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019190355_20191128L00