Verwaltungsgerichtshof
28.11.2019
Ra 2019/19/0355
Hinsichtlich des Fehlens eines "formalen Austritts aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft" kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion allein darauf nicht an vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190355.L03