Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0368

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0368

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0369 Ra 2019/18/0370 Ra 2019/18/0371

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0150 B 2. August 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Eine besondere Vulnerabilität - etwa aufgrund von Minderjährigkeit - ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180368.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180368_20200226L01

Entscheidungstext Ra 2019/18/0368

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0368

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. M, geboren 1988, 2. S, geboren 1992, 3. M, geboren 2009, und 4. M N, geboren 2016, alle in Wien und vertreten durch Mag. Marlies Teufel, Rechtsanwältin in 3292 Gaming, Im Markt 39, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2019, W 162 2166253-1/32E, W162 2166254-1/28E, W162 2166252-1/27E, W162 2166251-1/28E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 27. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180368.L00

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180368_20191127L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0368

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0368

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/18/0369 Ra 2019/18/0370 Ra 2019/18/0371

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M N, 2. S H, 3. M N, und 4. M N, alle vertreten durch Mag. Marlies Teufel, Rechtsanwältin in 3292 Gaming, Im Markt 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2019, W162 2166253-1/32E, W162 2166254-1/28E, W162 2166252-1/27E, W162 2166251-1/28E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen. römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der revisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, alle afghanische Staatsangehörige, sind Familienangehörige; der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers und der minderjährigen Viertrevisionswerberin.

2 Sie beantragten am 30. Oktober 2015 bzw. am 4. Oktober 2016 internationalen Schutz und brachten zusammengefasst vor, in Afghanistan aus politischen Gründen verfolgt zu werden, weil ihnen aus näher dargestellten Gründen (zu Unrecht) vorgeworfen werde, den sunnitischen Glauben herabgewürdigt zu haben. Überdies wurde im Laufe des Verfahrens geltend gemacht, der Zweitrevisionswerberin drohe bei Rückkehr Verfolgung wegen ihrer westlichen Orientierung.

3 Mit Bescheiden vom 6. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis (in dem überdies Beschwerden anderer - im Revisionsverfahren nicht beteiligter - Familienmitglieder entschieden wurden) als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Die Zweitrevisionswerberin habe auch keinen "westlichen Lebensstil" angenommen und verinnerlicht, der bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung führen könnte. Den revisionswerbenden Parteien sei deshalb kein Asyl zu gewähren.

6 Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz hielt das BVwG zusammengefasst fest, die revisionswerbenden Parteien stammten aus der Stadt Herat und könnten dorthin - unterstützt von dort verbliebenen Familienmitgliedern - zurückkehren. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Herat nach wie vor angespannt sei. Aus den Länderberichten gehe aber hervor, dass die Provinz Herat eine relativ entwickelte und friedliche Provinz sei. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, so sei die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Insofern die UNHCR-Richtlinien von einer Rekorddürre unter anderem in Herat sprächen, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche, sei festzuhalten, dass der Hinweis auf eine allgemeine Dürresituation zu generell bzw. vage sei, um eine reale Bedrohungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK zu begründen und insgesamt nicht geeignet sei, den aus den zahlreichen aktuellen Länderberichten gewonnenen Eindruck zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund werde seitens des BVwG zwar keineswegs verkannt, dass die Folgen der Dürre und damit verbundene Landflucht der betroffenen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Versorgungslage nach sich zögen. In einer Gesamtbetrachtung sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen sei.

7 Im Hinblick auf die minderjährigen dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien sei noch auszuführen, dass sie zwar als besonders vulnerable Antragsteller gelten würden, im konkreten Fall aber intakte Familienverhältnisse bestünden und die Gefährdung der Minderjährigen in ihrer unmittelbaren Heimat Herat Stadt als relativ gering einzuschätzen sei.

8 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zum einen geltend macht, das BVwG habe "in willkürlicher Weise" den Fluchtgründen der revisionswerbenden Parteien keinen Glauben geschenkt und insbesondere der Zweitrevisionswerberin aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgesprochen, einen westlichen Lebensstil angenommen zu haben. Dass die Zweitrevisionswerberin selbst unter den in Afghanistan vorherrschenden frauenfeindlichen Bedingungen einen Beruf erlernt und als Lehrerin ausgeübt habe, beweise geradezu ihre westliche Lebenseinstellung. Zum anderen rügt die Revision, das BVwG habe die Rückkehrgefährdung für die revisionswerbenden Parteien unzureichend beurteilt und zu Unrecht angenommen, dass die revisionswerbenden Parteien in der Stadt Herat ungefährdet Aufenthalt nehmen könnten. Dabei hätte auch die Minderjährigkeit der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien in Zusammenschau mit der volatilen Sicherheitslage in Afghanistan zu einem anderen Ergebnis führen müssen.

9 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

11 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet, gelingt es ihr nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wirft nämlich eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0048, mwN). Eine solche läge - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 1.3.2019, Ra 2018/18/0552, mwN). Letzteres vermag die Revision mit ihren allgemeinen Darlegungen, wonach die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen "willkürlich" und "nicht nachvollziehbar" sei, nicht aufzuzeigen. Dass die Zweitrevisionswerberin in Afghanistan als Lehrerin berufstätig gewesen sei, indiziert entgegen den Revisionsbehauptungen nicht, dass sie allein deshalb einen Lebensstil gelebt habe oder lebe, der im Herkunftsstaat zwangsläufig zu asylrelevanter Verfolgung führen würde (was es in der Vergangenheit auch nicht getan hat).

Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

12 Zulässig und berechtigt ist die Revision hingegen insoweit, als das BVwG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nur unzureichend geprüft hat und dabei von den höchstgerichtlichen Leitlinien abgewichen ist:

13 Bei den revisionswerbenden Parteien handelt es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien tatsächlich vorfinden vergleiche , dazu etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303 bis 0307, mwN).

14 Das BVwG spricht in der angefochtenen Entscheidung die besondere Vulnerabilität der Minderjährigen zwar an, zieht daraus aber keine hinreichenden Schlüsse. Insbesondere bleibt unklar, weshalb das BVwG die Rückkehrgefährdung für die Minderjährigen für "relativ gering" einschätzt und inwieweit die festgestellten "intakten Familienverhältnisse" dazu beitragen können, die Lage der Minderjährigen maßgeblich zu beeinflussen.

15 Dabei fällt ins Gewicht, dass das BVwG die Sicherheits- und Versorgungslage auch in der Stadt Herat für angespannt hält. Wenn es trotzdem zum Schluss kommt, es könne auch eine Familie mit minderjährigen Kindern ungefährdet dorthin zurückkehren, reichen die dazu getroffenen Feststellungen nicht aus: In den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses wird Herat zwar als "relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes" und als landwirtschaftlich fruchtbar dargestellt. In der Beweiswürdigung gesteht das BVwG aber zu, dass es infolge einer Dürre und der damit verbundenen Landflucht der betroffenen Bevölkerung in der Provinz zu negativen Auswirkungen auf die Versorgungslage gekommen sei. Welche "zahlreichen aktuellen Länderberichte" das Verwaltungsgericht im Auge hat, die eine Rückkehr der Familie mit minderjährigen Kindern trotzdem gerechtfertigt erscheinen ließen, wird vom BVwG nicht konkretisiert und damit auch nicht nachvollziehbar dargestellt. 16 Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler im gegenständlichen Fall zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

17 In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten war die Revision hingegen mangels Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14. Darin findet das Mehrbegehren auf Zuspruch von Umsatzsteuer keine Deckung.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180368.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2019180368_20200226L00