Verwaltungsgerichtshof
27.11.2019
Ra 2019/18/0368
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. M, geboren 1988, 2. S, geboren 1992, 3. M, geboren 2009, und 4. M N, geboren 2016, alle in Wien und vertreten durch Mag. Marlies Teufel, Rechtsanwältin in 3292 Gaming, Im Markt 39, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2019, W 162 2166253-1/32E, W162 2166254-1/28E, W162 2166252-1/27E, W162 2166251-1/28E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 In den gegenständlichen Asylangelegenheiten verbanden die revisionswerbenden Parteien ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachten im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 27. November 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180368.L00