Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/18/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0038

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art2
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die Rechtsansicht des BVwG, subsidiärer Schutz komme entgegen dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH bei realer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und/oder 3 MRK (ohne Zutun eines Akteurs) nicht in Betracht, wird nicht geteilt vergleiche VwGH vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180038.L02

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019180038_20190918L01

Rechtssatz für Ra 2019/18/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0038

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
32013L0033 Aufnahme-RL Art21
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0084 E 19. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern besteht die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen vergleiche etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180038.L03

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019180038_20190918L02

Entscheidungstext Ra 2019/18/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0038

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. des Y, geboren 1980, 2. der H, geboren 1983, 3. der N, geboren 2007, 4. des A, geboren 2012 und

5. des H A, geboren 2016, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018, Zlen. L502 2126406-1/31E, L502 2126402- 1/25E, L502 2126404-1/16E, L502 2126403-1/16E und L502 2134113- 1/13E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge auf internationalen Schutz der revisionswerbenden Parteien (eine Familie mit drei minderjährigen Kindern aus dem Irak) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3 Begründend brachten die revisionswerbenden Parteien in diesen Anträgen vor, ein Vollzug des Erkenntnisses wäre für sie mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, da sie bei Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würden. Die Familie könne im Irak keinen sicheren Wohnort finden. Das Haus, in dem sie vor der Flucht gelebt habe, sei unbewohnbar. Gleichzeitig sei die Familie in Österreich gut integriert, was näher dargelegt wird. Eine Abschiebung sei daher unverhältnismäßig.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien in ihren Anträgen unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Den Anträgen war deshalb stattzugeben. Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180038.L00

Im RIS seit

22.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2019180038_20190403L00

Entscheidungstext Ra 2019/18/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0038

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
EURallg
MRK Art2
MRK Art3
32013L0033 Aufnahme-RL Art21
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H A, 2. A S, 3. H S, 4. N S, und 5. Y S, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018, Zlen. 1. L502 2126402-1/25E, 2. L502 2126403-1/16E,

3. L502 2126404-1/16E, 4. L502 2126406-1/31E und 5. L502 2134113- 1/13E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, alle irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubensbekenntnisses, sind Mitglieder einer Familie; der Fünftrevisionswerber und die Erstrevisionswerberin sind Ehegatten, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien ihre minderjährigen Kinder im Alter von zwölf, sieben und drei Jahren.

2 Sie beantragten am 9. Juni 2015 bzw. am 29. Juli 2016 internationalen Schutz und stützten sich dabei zusammengefasst darauf, dass der Fünftrevisionswerber von schiitischen Milizionären bedroht worden sei und bei Rückkehr Gefahr laufe, von diesen getötet zu werden.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge auf internationalen Schutz in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte Fristen für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 4 Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen des Fünftrevisionswerbers (Verfolgung durch schiitische Milizionäre) aus näher dargestellten Gründen keinen Glauben. Zum subsidiären Schutz führte es aus, dass eine Gewährung dieses Schutzes von vornherein nicht in Betracht komme, wenn Personen sich in Situationen befänden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufwiesen. Subsidiärer Schutz setze voraus, dass den Betroffenen ein von einem Akteur verursachter ernsthafter Schaden drohe oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Betroffenen als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts gegeben sei. All dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung begründete das BVwG damit, dass im gegenständlichen Fall keine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat gegeben sei, die eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der revisionswerbenden Parteien befürchten lasse.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht in der Zulassungsbegründung und in der Sache geltend, dass das BVwG auf die besondere Vulnerabilität der Familie mit drei minderjährigen Kindern nicht eingegangen sei, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK besonders berücksichtigt werden müsse. Im Folgenden legt die Revision näher dar, welche schwierige Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien nach ihrem Standpunkt vorfänden. Überdies bringt die Revision vor, das BVwG habe seine Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offen gelegt, es stütze seine Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen des Fünftrevisionswerbers in großen Teilen auf die mangelhafte Beweiswürdigung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen. Auch seien einzelne beweiswürdigende Erwägungen des BVwG nicht zutreffend.

6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

8 Unzulässig erweist sich die Revision insoweit, als sie die Nichtzuerkennung von Asyl bekämpft. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG seine Beweiswürdigung tragend auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung gestützt und in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Begründung des Erkenntnisses seine diesbezüglichen Erwägungen näher dargelegt.

9 Die Revision war daher insoweit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

10 Berechtigung kommt der Revision jedoch in Bezug auf die übrigen bekämpften Teile der Entscheidung zu.

11 Dazu ist vorauszuschicken, dass die Rechtsansicht des BVwG, subsidiärer Schutz komme entgegen dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei realer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, und/oder 3 EMRK (ohne Zutun eines Akteurs) nicht in Betracht, nicht geteilt wird. Diesbezüglich ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, zu verweisen, in der mit ausführlicher Begründung dargestellt wurde, dass und warum der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

12 Ausgehend davon hätte bereits im Rahmen der Prüfung des Anspruches der revisionswerbenden Parteien auf subsidiären Schutz darauf Bedacht genommen werden müssen, ob ihnen bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung ihrer durch Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohen würde, und zwar auch dann, wenn diese Gefahren nicht auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sind oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werden. Diese Prüfung hat das BVwG zu Unrecht unterlassen und sein Erkenntnis dadurch (vorrangig) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

13 Soweit es eine derartige Prüfung im Zusammenhang mit der für zulässig erklärten Abschiebung (nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG) vorgenommen hat, weist die Revision zu Recht darauf hin, dass dabei die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien keine ausreichende Beachtung gefunden haben. So besteht nach der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts die Verpflichtung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten hat, durchzuführen vergleiche , VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN, 19.6.2019, Ra 2019/18/0084 bis 0093; VfGH 26.06.2019, E 2838 aus 2018, ua, mwN). 14 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht: An keiner Stelle der Entscheidungsgründe findet sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, welche konkrete Rückkehrsituation die Familie mit ihren Kindern vorfände. Auf die Minderjährigkeit der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien wird argumentativ überhaupt nicht eingegangen. Das BVwG beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr in den Irak eine existenzbedrohende Situation vorfänden, und führt dazu im Wesentlichen nur aus, beim Fünftrevisionswerber handle es sich um einen arbeitsfähigen Mann, der für seinen und den Unterhalt der Familie sorgen könne. Auch die Möglichkeit von verwandtschaftlicher Unterstützung sei nach Auffassung des BVwG gegeben. Alle diese Annahmen wurden nicht näher überprüft, bleiben spekulativ und werden zu den realen Verhältnissen im Irak nicht in Bezug gesetzt. In seinen Länderfeststellungen trifft das BVwG nur Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak und geht auf weitere Umstände, die für eine Beurteilung der Existenzgefährdung der Familie notwendig wären (Unterkunft, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Wasser, Gesundheitsversorgung), nicht ein.

15 Zutreffend kritisiert die Revision auch, dass sich die Beweiswürdigung zu den (unvollständigen) Länderfeststellungen, wonach sich diese "auf die im Akt einliegenden ...

Informationsquellen sowie auf die Kenntnis des Gerichts von der notorischen allgemeinen Lage im Irak" stützten, mangels jeglichen Hinweises auf die konkret herangezogenen Quellen einer nachprüfenden Kontrolle entzieht und der Begründungspflicht von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts somit auch in diesem Punkt nicht entspricht.

16 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte vorrangig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 18. September 2019

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180038.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Dokumentnummer

JWT_2019180038_20190918L00