Verwaltungsgerichtshof
03.04.2019
Ra 2019/18/0038
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. des Y, geboren 1980, 2. der H, geboren 1983, 3. der N, geboren 2007, 4. des A, geboren 2012 und
5. des H A, geboren 2016, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018, Zlen. L502 2126406-1/31E, L502 2126402- 1/25E, L502 2126404-1/16E, L502 2126403-1/16E und L502 2134113- 1/13E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge auf internationalen Schutz der revisionswerbenden Parteien (eine Familie mit drei minderjährigen Kindern aus dem Irak) ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
3 Begründend brachten die revisionswerbenden Parteien in diesen Anträgen vor, ein Vollzug des Erkenntnisses wäre für sie mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, da sie bei Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würden. Die Familie könne im Irak keinen sicheren Wohnort finden. Das Haus, in dem sie vor der Flucht gelebt habe, sei unbewohnbar. Gleichzeitig sei die Familie in Österreich gut integriert, was näher dargelegt wird. Eine Abschiebung sei daher unverhältnismäßig.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien in ihren Anträgen unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug der Abschiebetitel verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Den Anträgen war deshalb stattzugeben. Wien, am 3. April 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180038.L00