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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juli 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen von jeweils EUR 3.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Er habe mit näher bezeichneten Eingriffsgegenständen - darunter mit einem „Cash-Center“ - vom 26. November 2018 bis 6. Dezember 2018 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen in einem konkret genannten Lokal organisiert, indem er gegen Entgelt die Aufstellung der Glücksspielgeräte durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen und die Betreuung des Standortes ermöglicht habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juli 2019 wurde der Revisionswerber der vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt. Es wurden über ihn vier Geldstrafen von jeweils EUR 3.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Er habe mit näher bezeichneten Eingriffsgegenständen - darunter mit einem „Cash-Center“ - vom 26. November 2018 bis 6. Dezember 2018 Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen in einem konkret genannten Lokal organisiert, indem er gegen Entgelt die Aufstellung der Glücksspielgeräte durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen und die Betreuung des Standortes ermöglicht habe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es bei der Strafsanktionsnorm „dritter Strafsatz“ ergänzte und die Passage „gegen Entgelt“ entfallen ließ (Spruchpunkt I.). Weiters legte es dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es bei der Strafsanktionsnorm „dritter Strafsatz“ ergänzte und die Passage „gegen Entgelt“ entfallen ließ (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters legte es dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
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Das Verwaltungsgericht stellte u.a. begründend fest, der Revisionswerber habe den Mietvertrag zwischen der Lokalbetreiberin und dem Hauseigentümer vermittelt und die Standortbetreuung übernommen. Es stellte weiters fest, der Revisionswerber habe alle Automaten betreut und es sei ihm wichtig gewesen, dass der Standort erhalten bleibe, um dort „weiter die genannten Automaten [aufstellen zu können], um Einnahmen zu erzielen“. Er habe daher versucht einen Mieter zu finden. Er sei kein Angestellter der Gesellschaft, die Eigentümerin der Geräte sei. Er sei vom Erhalt des Standortes aus wirtschaftlichen Gründen abhängig gewesen. Er habe den Kontakt mit der Eigentümerin der Glücksspielgeräte und dem Hauseigentümer vermittelt, sei als Kontaktperson aufgetreten und habe den Eindruck erweckt, für den gesamten Standort verantwortlich zu sein. Der Revisionswerber habe „zumindest vermuten“ müssen, dass Eingriffsgegenstände iSd GSpG aufgestellt gewesen seien.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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1.1. Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen als zulässig, wonach in Bezug auf die im Revisionsfall zu beurteilenden Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG u.a. „der ‚Organisator‘ Kenntnis von der durch die Handlung des Organisierens ermöglichten Durchführung verbotener Ausspielungen [...] ha[be]“; sie ist in diesem Umfang auch begründet:1.1. Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen als zulässig, wonach in Bezug auf die im Revisionsfall zu beurteilenden Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG u.a. „der ‚Organisator‘ Kenntnis von der durch die Handlung des Organisierens ermöglichten Durchführung verbotener Ausspielungen [...] ha[be]“; sie ist in diesem Umfang auch begründet:
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1.2. Zur Frage, was „organisiert“ im Sinne des zweiten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bedeutet, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2021, Ra 2019/17/0067, verwiesen, in dem dazu u.a. Folgendes ausgeführt wird (Rn. 15 bis 17):1.2. Zur Frage, was „organisiert“ im Sinne des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bedeutet, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2021, Ra 2019/17/0067, verwiesen, in dem dazu u.a. Folgendes ausgeführt wird (Rn. 15 bis 17):
„Der Organisator verbotener Ausspielungen richtet diese planmäßig und eigenverantwortlich ein, er ist also die treibende Kraft bzw. der führende Kopf von verbotenen Ausspielungen nach § 2 Abs. 4 GSpG. Vom Veranstalter unterscheidet den Organisator, dass Ersterer unmittelbar auch das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen trägt.„Der Organisator verbotener Ausspielungen richtet diese planmäßig und eigenverantwortlich ein, er ist also die treibende Kraft bzw. der führende Kopf von verbotenen Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Vom Veranstalter unterscheidet den Organisator, dass Ersterer unmittelbar auch das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen trägt.
Es bedarf somit zur Beurteilung einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild GSpG präziser Feststellungen, durch welches konkrete Verhalten ein Unternehmer, der nicht Veranstalter im Sinne des ersten Tatbilds dieser Gesetzesbestimmung ist, die Durchführung der verbotenen Ausspielungen im aufgezeigten Sinn bewirkt und veranlasst hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das bereits genannte Erkenntnis VwGH 7.7.2014, 2012/17/0049, zur Frage der Veranlassung der Aufstellung und des Betriebes von Glücksspielgeräten) und dass er nicht das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen getragen hat.Es bedarf somit zur Beurteilung einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild GSpG präziser Feststellungen, durch welches konkrete Verhalten ein Unternehmer, der nicht Veranstalter im Sinne des ersten Tatbilds dieser Gesetzesbestimmung ist, die Durchführung der verbotenen Ausspielungen im aufgezeigten Sinn bewirkt und veranlasst hat vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das bereits genannte Erkenntnis VwGH 7.7.2014, 2012/17/0049, zur Frage der Veranlassung der Aufstellung und des Betriebes von Glücksspielgeräten) und dass er nicht das Risiko des Gewinnes und des Verlustes aus den Ausspielungen getragen hat.
Entscheidend für die Erfüllung des zweiten Tatbilds sind also - auf das Wesentliche zusammengefasst - Tathandlungen, die auf die planmäßige und eigenverantwortliche Einrichtung verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG abzielen, ohne dass der Täter zugleich das unmittelbare Risiko von Gewinn und Verlust aus solchen Ausspielungen trägt. Der Organisator schafft somit den Plan dafür, dass verbotene Ausspielungen durchgeführt werden, und er sorgt für dessen Umsetzung.“Entscheidend für die Erfüllung des zweiten Tatbilds sind also - auf das Wesentliche zusammengefasst - Tathandlungen, die auf die planmäßige und eigenverantwortliche Einrichtung verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG abzielen, ohne dass der Täter zugleich das unmittelbare Risiko von Gewinn und Verlust aus solchen Ausspielungen trägt. Der Organisator schafft somit den Plan dafür, dass verbotene Ausspielungen durchgeführt werden, und er sorgt für dessen Umsetzung.“
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1.3. Im - durch die Abweisung der Beschwerde im angefochtenen Erkenntnis insoweit übernommenen - Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, verbotene Ausspielungen „in dem vorher angeführten Lokal“ organisiert zu haben, indem er „gegen Entgelt die Aufstellung der anschließend bezeichneten Glücksspielgeräte [...] durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen und die Betreuung des Standortes ermöglicht [...]“ habe (vgl. bereits oben Rn. 1). Hinzu kommt, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zumindest habe vermuten müssen, dass im Geschäftslokal Eingriffsgegenstände iSd GSpG aufgestellt gewesen seien (vgl. bereits oben Rn. 3).1.3. Im - durch die Abweisung der Beschwerde im angefochtenen Erkenntnis insoweit übernommenen - Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, verbotene Ausspielungen „in dem vorher angeführten Lokal“ organisiert zu haben, indem er „gegen Entgelt die Aufstellung der anschließend bezeichneten Glücksspielgeräte [...] durch entsprechende Vermittlungsverhandlungen wie Mietvereinbarungen und die Betreuung des Standortes ermöglicht [...]“ habe vergleiche , bereits oben Rn. 1). Hinzu kommt, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zumindest habe vermuten müssen, dass im Geschäftslokal Eingriffsgegenstände iSd GSpG aufgestellt gewesen seien vergleiche , bereits oben Rn. 3).
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Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, ob der Revisionswerber in Umsetzung seines Planes verbotene Ausspielungen im Sinne des zweiten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ermöglicht hat, werden ihm doch spruchgemäß Vermittlungshandlungen vorgeworfen, die unter das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG subsumiert werden könnten, was das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben wird (vgl. wiederum VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0067).Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, ob der Revisionswerber in Umsetzung seines Planes verbotene Ausspielungen im Sinne des zweiten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ermöglicht hat, werden ihm doch spruchgemäß Vermittlungshandlungen vorgeworfen, die unter das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG subsumiert werden könnten, was das Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben wird vergleiche , wiederum VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0067). 9
1.4. Da somit das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.1.4. Da somit das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht weiters darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2018, Ra 2017/17/0718, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass es sich bei einem „Cash-Center“ (im Revisionsfall das Gerät „FA4“) allenfalls um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG iVm. § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf, weil der bloße Betrieb eines „Cash-Centers“ bzw. eines „Ein-/Auszahlungsgerätes“ noch keine Ausspielung darstellt (vgl. etwa VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821, mwN). Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG nach sich ziehen kann (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2021/17/0048, mwN).3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht weiters darauf Bedacht zu nehmen haben, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Februar 2018, Ra 2017/17/0718, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass es sich bei einem „Cash-Center“ (im Revisionsfall das Gerät „FA4“) allenfalls um eine Komponente eines Glücksspielgerätes handelt, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu Grunde gelegt werden darf, weil der bloße Betrieb eines „Cash-Centers“ bzw. eines „Ein-/Auszahlungsgerätes“ noch keine Ausspielung darstellt vergleiche , etwa VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821, mwN). Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG nach sich ziehen kann vergleiche , etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2021/17/0048, mwN).