Der bloße Betrieb eines "Cash-Centers" bzw. eines "Ein-/Auszahlungsgerätes" stellt noch keine Ausspielung dar (vgl. VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821).Der bloße Betrieb eines "Cash-Centers" bzw. eines "Ein-/Auszahlungsgerätes" stellt noch keine Ausspielung dar vergleiche VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821).