Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0194

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0194

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 Art6 Z50

Rechtssatz

Artikel römisch sechs, Ziffer 50, GGG setzt nicht bloß die Berechnung der in Rede stehenden Abgaben (Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühr), sondern auch die Abgabe der Selbstberechnungserklärung gegenüber der Abgabgenbehörde vor dem 1. Jänner 2013 voraus vergleiche etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E1 zu Artikel römisch sechs, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160194.L02

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019160194_20191204L01

Rechtssatz für Ra 2019/16/0194

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0194

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 lita
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0108 B 24. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde oder das Gericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160194.L01

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019160194_20191204L02

Entscheidungstext Ra 2019/16/0194

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0194

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 Art6 Z50
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Mag. (FH) RN in Z, vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresien-Straße 29/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2019, I421 2220103- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung von Eintragungsgebühren für die Einverleibung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz GGG in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, - GGN und sprach aus, dass gegen sein Erkenntnis die Revision nicht zulässig sei.

Das Bezirksgericht Innsbruck habe - so die Begründung - mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2013 die Einverleibung des Eigentums ob der Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an einem näher bezeichnete Objekt verbunden seien, bewilligt, wofür der Revisionswerber eine Eintragungsgebühr von EUR 935,-- geleistet habe. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe ihm eine restliche Eintragungsgebühr von EUR 774,-- vorgeschrieben, weil sich der offengelegte Kaufpreis in der Höhe von EUR 85.000,-- nicht an dem Preis orientiere, der für die selben Miteigentumsanteile samt verbundenen Wohnungseigentum im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen sei, womit außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorlägen. Der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers habe die Wohnung samt Tiefgarage mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 von einer gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft gekauft und mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 2012 an den Revisionswerber weiterveräußert, ohne dass der Kaufvertrag vom 14. d.M. verbüchert worden wäre. Die Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sei vom Vertragsverfasser am 3. Jänner 2013 erfolgt, wie sich aus dieser Erklärung, einliegend in der Urkundensammlung, ergebe. Die Behauptung in der Beschwerde, dies sei am 27. Dezember 2012 erfolgt, finde in der eben genannten Urkunde keine Deckung.

2 In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Verjährung des Gebührenanspruches vorliege. Für die Frage der Geltung des alten oder des neuen Gebührenregimes nach der Übergangsbestimmung des (richtig wohl) Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG sei maßgeblich, ob die Eingabe beim Grundbuchsgericht vor oder nach dem 31. Dezember 2012 eingelangt sein; im vorliegenden Fall sei dies am 26. Juni 2013 erfolgt und die beantragte Eintragung am

28. d.M. vorgenommen worden. Somit sei im Revisionsfall die neue Rechtslage nach der GGN anzuwenden und als Bemessungsgrundlage der von der belangten Behörde herangezogene Verkehrswert als Wert des einzutragenden Rechts im Sinn des Paragraph 26, GGG maßgeblich. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, die hier anzuwendenden Regelungen erwiesen sich als klar und eindeutig. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen worden.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legt ihre Zulässigkeit folgendermaßen dar:

"Der Revisionswerber hat iZm der Vorschreibung einer Nachtragsvergebührung vor dem Hintergrund der im Wege der Selbstberechnung am 27.12.2012 vorgenommenen Berechnung die damit im Zusammenhang stehenden Übergangsregelungen der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Novelle zur Änderung des Gerichtsgebührengesetzes eingewendet.

Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausführt, dass die Erklärung über die Selbstberechnung vom Vertragsverfasser mit 03.01.2013 datiert und die Behauptung des Revisionswerbers, die Selbstberechnung wäre am 27.12.2012 erfolgt, würde in der in der Urkundensammlung erliegenden Urkunde keine Deckung finden, stellt dies eine erhebliche Aktenwidrigkeit dar.

Bei der vom Verwaltungsgericht zitierten Urkunde vom 03.01.2013 handelt es sich um die in der Urkundensammlung erliegende Bestätigung zur Grundverkehrsanzeige, nicht jedoch um den Nachweis der vom Vertragsverfasser am 27.12.2012 vorgenommenen Selbstberechnung. Letztere Urkunde wurde vom Revisionswerber als Beilage zur Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 26. 02.2019 auch vorgelegt und stellt somit einen wesentlichen Aktenbestandteil dar.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, etwa bei Verletzung

tragender Grundsätze des Verfahrensrechts ... oder gegebenenfalls

dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt ...

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind ...

Das Bundesverwaltungsgericht stellte im vorliegenden Fall u. a. aufgrund der in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumentationen das Vorliegen eines unrichtigen Selbstberechnungsdatums fest. Der hier behauptete Verfahrensmangel, nämlich die Heranziehung einer Bestätigung zur Grundverkehrsanzeige anstatt der Selbstberechnungserklärung selbst stellt einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar, dies insbesondere deswegen, weil das hier beurteilungsrelevante Datum mit 03.01.2013 anstatt mit richtigerweise 27.12.2012 der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Dies ist deswegen von Bedeutung weil die Novelle zum Gerichtsgebührengesetz mit 01.01.2013 in Kraft getreten ist und für sog. ‚Altfälle' Übergangsregelungen vorgesehen waren, wonach die Bemessungsgrundlage nach der damals geltenden (alten) Rechtslage zu ermitteln gewesen ist.

Bei Heranziehung der Selbstberechnungserklärung mit Datum vom 27.12.2012 wäre daher die Lösung der Rechtsfrage, ob die Übergangsregelungen iZm der mit 01.01.2013 in Kraft getretenen Novelle zur Änderung des Gerichtsgebührengesetzes gegenständlichen falls anzuwenden gewesen wären, anders zu beurteilen gewesen. Es liegt daher eine aktenwidrige Annahme eines Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt vor.

Gegenständlichen falls ist die Revision daher zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktenwidrigkeit abweicht, eine Rechtsprechung in Bezug auf die eingewendete und hier entscheidungsrelevante Übergangsregelung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bzw. nicht einheitlich beantwortet wird."

4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Die außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit in einer aktenwidrigen Feststellung des Verwaltungsgerichtes über den Zeitpunkt der nach Artikel römisch sechs, Ziffer 50, GGG maßgeblichen Selbstberechnung. 7 Artikel römisch sechs, Ziffer 50, GGG, angefügt durch Artikel eins, Ziffer 15, GGN, lautet:

"Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013

erfolgt sind, sind die Paragraphen Punkt Punkt 26,, ... in der Fassung vor der

Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein."

8 Die ErläutRV 1984 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 8f, führen zu dieser Übergangsbestimmung aus:

"Für Selbstberechnungen, die bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen weiterhin durchgeführt werden können, waren gesonderte Übergangsregelungen vorzusehen. Wird die Selbstberechnung vor dem 1. Jänner 2013 durchgeführt, so tritt die Fälligkeit der Eintragungsgebühr - in Abweichung zur allgemeinen Regel über die Fälligkeit der Eintragungsgebühren in Fällen der Selbstberechnung - schon mit 31. Dezember 2012 ein. Auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs, der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer oder der Durchführung der Eintragung kommt es in diesen Fällen nicht an. Dadurch ist ebenso sichergestellt, dass für diese Fälle die Bemessungsgrundlage nach der bisher geltenden Rechtslage zu ermitteln ist.

..."

9 Artikel römisch sechs, Ziffer 50, GGG setzt daher nicht bloß die Berechnung der in Rede stehenden Abgaben (Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühr), sondern auch die Abgabe der Selbstberechnungserklärung gegenüber der Abgabgenbehörde vor dem 1. Jänner 2013 voraus vergleiche , etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E1 zu Artikel römisch sechs, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

10 Das Verwaltungsgericht gelangte zur Annahme der Abgabe der Selbstberechnung nach dem 31. Dezember 2012 anhand der in der Urkundensammlung einliegenden, mit 3. Jänner 2013 datierten, Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 12, GrEStG.

Die Revision verweist demgegenüber auf ein mit der Vorstellung vorgelegtes "Berechnungsblatt" des Vertragsverfassers vom 27. Dezember 2012, welches dieser dem Revisionswerber mit Schreiben vom selben Tag mit dem Ersuchen übermittelt hatte, ihm die berechnete Gesamtsumme von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr binnen 14 Tagen zu überweisen.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde oder das Gericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/16/0108, mwN).

Eine solche unrichtige Darstellung des Akteninhaltes kann dem Verwaltungsgericht gerade nicht unterstellt werden, wenn es sich ausdrücklich auf die in der Urkundensammlung einliegende Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 12, GrEStG vom 3. Jänner 2013 bezog, nicht jedoch auf ein vom Vertragsverfasser dem Revisionswerber intern übermitteltes "Berechnungsblatt".

12 Vor diesem Hintergrund liegt die als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor, zumal sich der Revisionswerber im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines substantiierten Vorbringens enthielt, wann und auf welchem Wege die in Rede stehende Selbstberechnungserklärung vom Vertragsverfasser der Abgabenbehörde übermittelt worden wäre, und ihm die Darlegung dieser in seiner Sphäre liegenden Umstände wohl möglich gewesen wäre; damit lag auch kein sonstiger Verfahensfehler des Verwaltungsgerichtes vor.

13 Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160194.L00

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Dokumentnummer

JWT_2019160194_20191204L00